Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 237 
Das Verfahren vor Gericht kennzeichnet sich durch einen fast überkünstelten 
Formalismus, der bis in die minutiösesten Details ausgebildet wurde. Für alle, die 
vor Gericht anwesend waren, zumal aber für die Parteien, äußerte er sich als vare, 
Gefahr, welcher technische Ausdruck „den Formalismus in seinen Anforderungen und 
Wirkungen“ bezeichnete. Grundsätze, die bereits den altdeutschen Prozeß beherrschten, 
traten nunmehr in ihrer ganzen Schärfe zu Tage. Zahlreiche Förmlichkeiten, die nament— 
lich bei den Formalakten des Eides und der Schelte gefährlich wurden, erschwerten die 
Bewegung vor Gericht. Auf die Prozeßreden wurde das Prinzip der striktesten Wort— 
interpretation angewendet. Ein Fehler in der Rede konnte nach dem Grundsatze „ein 
Mann ein Wort? von der Partei nicht mehr gebessert werden. Darum ließ man Vor— 
sprecher für sich reden, deren Worte die Partei unter gewissen Voraussetzungen zu des— 
avouieren und zu verbessern berechtigt war (Recht der Erholung und Wandelung). Doch 
zahlte der Vorsprecher in diesem Falle eine Buße, weil er formell ohne den Auftrag 
seines Herrn und somit eigenmächtig, ohne das Recht zur Rede, gesprochen hatte. Erst 
allmählich brach sich die Uberzeugung Bahn, daß diese Strenge der Form den Anforde— 
rungen des materiellen Rechts widerspreche, und schritt man hier früher, dort später zur 
Beseitigung oder doch zur Milderung der Gefahr. 
. Während eine Vertretung im Worte zulässig war, blieb die Vertretung im Rechts- 
streite, die Durchführung eines Prozesses durch einen Gewalthaber, Klagführer, Klagboten, 
Anwalt, Machtmann, procurator oder mandatarius, auch in dieser Periode selbstmündigen 
Personen im allgemeinen versagt. Keine Ausnahme machte der Kampfvormund des 
Lahmen, denn dieser galt von Rechts wegen in Bezug auf den gerichtlichen Zweikampf 
ür unmündig. Das Königsgericht gewährte das Recht der Vertretung im Falle echter 
Not. Nur sehr vereinzelt gestatteten schon Stadtrechte des dreizehnten Jahrhunderts 
unter gewissen Voraussetzungen, einen Vertreter zu bestellen, die Klage einem andern 
„an die Hand zu setzen“, „die Klage aufzugeben“. In einigen Landesrechten wurde 
)agegen das Aufgeben der Klage bis in das siebzehnte Jahrhundert hinein für unzu— 
cässig gehalten. 
Die allgemeine Struktur des Verfahrens entspricht zwar insofern den Neuerungen 
des fränkischen Amtsrechtes, als der unmittelbare Wechselverkehr der Parteien vor Gericht, 
vie ihn das alte Volksrecht kannte, beseitigt ist, und diese sich in ihren Reden und An— 
rägen stets an den Richter wenden müssen. Allein der Richter ist in seiner prozeßleitenden 
Tatigkeit an die Voraussetzungen des Volksrechts gebunden; er handelt nicht aus eigener 
Macht, sondern fragt über jeden Antrag um ein Urteil der Schöffen. Auf dem durch 
ain Urteil festgestellten Satz wird durch neue Urteilsfragen weiter gebaut, so daß das 
zanze Verfahren von Urteil zu Urteil vorwärts schreitet. 
Das Beweisverfahren behielt seinen formalen Charakter. Als Beweismittel 
amen der Parteieid (Eineid oder mit Eidhelfern), der Eid der Zeugen, die Urkunde, 
der Zweikampf und das einseitige Ordal in Anwendung. Der Zeugenbeweis, dessen 
— — namentlich im Sachsenrechte eine sehr beschränkte war, erfuhr im jüngeren 
ittelalter eine allmähliche Ausdehnung. Im Verfahren bei handhafter Tat gelangte 
man zu einem materiellen Beweisverfahren, indem man von den Schreimannen, die früher 
als Eidhelfer auftraten, die Wissenschaft der Tat verlangte, so daß sie sich in Zeugen 
amwandelten. Nach dem Vorbilde der handhaften wurde die notorische Tat behandelt 
I die Notorietät in bestimmten Fällen durch die Aussage von Zeugen hergestellt. — 
Lin Beweis mittels Privaturkunden ist den sächsischen Land- und Lehnrechtsbüchern noch 
völlig fremd. Selbst einige niederdeutsche Stadtrechte, wie z. B. das von Bremen, ver— 
e bis in das fünfzehnte Jahrhundert der Privaturkunde die selbständige Beweiskraft. 
— hat sich in Suddeutschlaud der Grundsatz ausgebildet, daß das Privatsiegel die 
unde beweiskräftig mache, eine Neuerung, die dann auch im Gebiete des süchsischen 
e zur Aufnahme gelangte. Was die Ordalien betrifft, so wurden diese im Jahre 
—J nachdem sich bereits vereinzelte Spuren von der Erschütterung des Glaubens an 
rdalien bemerkbar machten, von der Kirche verboten, ohne aber deshalb sofort in 
eutschland außer Gebrau' zu fommen,
	        
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