Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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II. Zivilrecht. 
Die in der fränkischen Zeit dem Königsgerichte vorbehaltenen Beweismittel des 
Inquisitionsbeweises und des Gerichtszeugnisses haben ihre exzeptionelle Stellung verloren 
und sind auch außerhalb des Königsgerichtes in Gebrauch. Der Inquisitionsbeweis findet 
sich in Sachsen als Befragung der Umsassen, in Süddeutschland als Kundschaft, Sage 
ehrbarer Kundschaft bei Besitzstandfragen, außerdem kommt er vor zur Feststellung des 
geltenden Rechtes durch Aufnahme von Weistümern. Bei der Landfrage über gemein— 
schädliche Verbrecher wird er in Süddeutschland als Schuldbeweis verwendet. Das Ge— 
richtszeugnis erscheint in zwei Hauptformen, nämlich als eigentliches Dingzeugnis (so 
nach dem Sachsenspiegel), welches das Gericht als solches, repräsentiert durch Richter und 
Schöffen, auf Begehren der Partei abgibt, und als Dingmannenzeugnis (so nach dem 
Schwabenspiegel), ein Beweis, den die Partei selbst mit zwei oder mehreren Dingleuten 
dem Gerichte gegenüber erbringt. In die Beweiskraft des Gerichtszeugnisses teilen sich 
die vom Gerichte ausgestellten Gerichtsurkunden oder Gerichtsbriefe, nach Stadtrecht die 
Eintragungen in die öffentlichen Bücher und vielfach auch die vom Stadtrat ausgestellten 
Handfesten oder Stadtbriefe. Mit Rücksicht auf seine Unanfechtbarkeit erringen das 
Gerichtszeugnis und dessen Beurkundung eine über das Beweisverfahren weit hinaus— 
greifende Bedeutung. Durch Vermittlung des Scheinprozesses zieht sie das Verkehrsleben 
in seinen Dienst zur Feststellung von Rechtsgeschäften aller Art, so von Eigentumsüber— 
tragungen, Satzungen, Rentenbestellungen, Schuldverträgen und Zahlungen. Im weiteren 
Verlauf der Entwicklung wird die ursprünglich durch das Beweisbedürfnis verlangte 
Gerichtlichkeit und amtliche Beurkundung des Rechtsgeschäftes zu einer privartrechtlich 
ausgezeichneten oder schlechthin notwendigen Form. So trieb denn das Privatrecht, 
und zwar zunächst das städtische Privatrecht, aus dieser prozessualischen Wurzel eine 
Reihe von praktisch höchst bedeutsamen Institutionen des Sachenrechtes und des Vertrags- 
rechtes hervor. 
Bei der Einteilung der Klagen sieht das deutsche Recht nicht wie das römische auf 
den Rechtsgrund, sondern auf den Klagezweck. Sie scheiden sich daher nach dem Gegen— 
stande, auf den das Begehren des Klägers gerichtet ist, in peinliche, wenn dieser auf 
peinliche Bestrafung des Beklagten dringt, und in bürgerliche, wenn dies nicht der Fall 
ist. Eine Zwitterstellung haben die vermischten Klagen, bei denen während der Ver— 
handlung eine Anderung des ursprünglich peinlichen oder bürgerlichen Klagzweckes eintritt. 
Von den bürgerlichen Klagen gliederten sich die vermögensrechtlichen Klagen 
nach dem Objekte als Klagen um Schuld, um fahrende Habe und um Liegenschaften. Der 
Kläger konnte sein Begehren schlechthin stellen, ohne einen Rechtsgrund anzugeben; dann 
lag eine schlichte Klage vor, deren sich der Beklagte mit seinem Eide entredete. Wollte 
es der Kläger nicht darauf ankommen lassen, so mußte er seine Klage motivieren, d. h. 
bestimmte positive Rechtsgründe angeben, aus welchen die dem Klagbegehren entsprechende 
Verpflichtung des Beklagten folgte. Gegen die Fundierung der Klage konnte der Beklagte 
auch seinerseits Tatsachen anführen, kraft deren er die behauptete Verpflichtung bestritt. 
Die für die Entscheidung des Prozesses maßgebende Tatsache wurde daun durch Beweis— 
urteil nach bestimmten Regeln zum Beweise gestellt, und zwar mit prinzipieller Be— 
günstigung des Beklagten und mit Rücksicht auf die größere oder geringere Beweiskraft 
der beiderseits angebotenen Beweismittel. Eine Eigentümlichkeit des sachsischen Rechts— 
ganges war es, daß er bei Klagen um Schuld mit Ausnahme des Gerichtszeugnisses jeden 
Zeugenbeweis gegen den Schuldner ausschloß. — Die Zwangsvollstreckung zerfiel in zwei 
scharf geschiedene Akte, von welchen der erste durch Pfändung der Fahrnis, durch Fronung 
des Grundstücks die Sicherstellung, der zweite die Befriedigung des Gläubigers herbei— 
führen sollte. Die Fronung schloß sich an die fränkische missio in bannum an und hatte 
die Bedeutung eines Veräußerungsverbotes und der Ausweisung des Schuldners aus dem 
Besitz. Die Befriedigung des Gläubigers erfolgte in der Weise, daß ihm die als Pfand 
genommene Fahrhabe „geweldigt“, das gefronte Grundstück (durch Anleite, Insatz) über— 
eignet oder (im Wege des Distraktionsverfahrens) versilbert wurde. 
Peinliche Klagen mußten, gewisse Fälle ausgenommen, mit Gerüfte, mit 
Zetergeschrei erhoben werden. Die wirksamste Kriminalklage war die auf Grund hand—
	        
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