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genuß an das Heer erteilt statt der Besoldung. Besonders wurden
auch Militärkolonien in den Grenzprovinzen eingerichtet und
diesen vor allem statt der Löhnung die Grundsteuer zu Lehen
gegeben. Die Omajaden suchten Syrien dadurch vor den Einfällen
der benachbarten Griechen zu schützen. Mitunter war auch da
von dem Empfänger des Lehens einmalig eine größere Summe
zu entrichten”). Unter den Abbassiden, die ihren Aufschwung
hauptsächlich dem Heer verdankten, wurden dessen Anführer
mit Geschenken sowohl an Geld als Ländereien ausgestattet, und
es bildete sich allmählich eine Art Lehensadel, eine militärische
Aristokratie.
Nach der Eroberung des Reiches durch die seldschukischen
Türken im 11. Jahrhundert kam das Lehenswesen zu voller Aus-
gestaltung. Beachtenswert ist die Motivierung, mit der jetzt die
Überweisung von Ländereien an das Militär erklärt wird: „Früher
waren dieselben in schlechtem Zustand und der Ertrag davon
unsicher. Nach der Verteilung derselben als Lehen an die Truppen
hatten diese das größte Interesse an ihrer Blüte, und in kürzester
Zeit waren sie wieder in bestem Zustand®®).“
Eine Analogie zu den westeuropäischen Verhältnissen war
im Osmanischen Reiche auch insofern vorhanden, als das Kirchen-
gut (Wakf), dessen Unveräußerlichkeit anerkannt war, zu Ver-
leihungen herangezogen und davon Lehen mit zeitlich befristetem
Nutzgenuß erteilt wurden”*).
Im ganzen tritt also auch hier deutlich zutage, daß das geld-
wirtschaftlich aufgebaute Araberreich doch vielfach Entlohnungen
naturalwirtschaftlich vornahm und das Lehenswesen auch hier
nicht gefehlt hat. Die Lehensinhaber sollten sich durch Eintreibung
der dem Staate schuldigen Steuern von den ihnen verliehenen
Ländereien bezahlt machen. Zugleich aber will der Staat die zu
Lehen erteilten Gebiete wirtschaftlich heben — so wie die Karo-
linger — und die Einkünfte mehren. Anderseits sollen die
Militäransiedelungen, besonders in den bedrohten Grenzgebieten,
89) Tischendorf S. 29.
%) Zitat bei Becker a. a. O. S. 243.
) Vgl. v. Tornauw, Das Eigentumsrecht nach moslemischem Rechte.
Zeitschr. d. deutsch. morgenländ. Gesell. 36, 285 ff., bes. 322 ff. (1882), sowie
Becker i. d. Zeitschr. der „Islam“ x, 95 ff. (1910) = Islamstudien ı, 263 ff.
(1924).