Full text: Naturalwirtschaft und Geldwirtschaft in der Weltgeschichte

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genuß an das Heer erteilt statt der Besoldung. Besonders wurden 
auch Militärkolonien in den Grenzprovinzen eingerichtet und 
diesen vor allem statt der Löhnung die Grundsteuer zu Lehen 
gegeben. Die Omajaden suchten Syrien dadurch vor den Einfällen 
der benachbarten Griechen zu schützen. Mitunter war auch da 
von dem Empfänger des Lehens einmalig eine größere Summe 
zu entrichten”). Unter den Abbassiden, die ihren Aufschwung 
hauptsächlich dem Heer verdankten, wurden dessen Anführer 
mit Geschenken sowohl an Geld als Ländereien ausgestattet, und 
es bildete sich allmählich eine Art Lehensadel, eine militärische 
Aristokratie. 
Nach der Eroberung des Reiches durch die seldschukischen 
Türken im 11. Jahrhundert kam das Lehenswesen zu voller Aus- 
gestaltung. Beachtenswert ist die Motivierung, mit der jetzt die 
Überweisung von Ländereien an das Militär erklärt wird: „Früher 
waren dieselben in schlechtem Zustand und der Ertrag davon 
unsicher. Nach der Verteilung derselben als Lehen an die Truppen 
hatten diese das größte Interesse an ihrer Blüte, und in kürzester 
Zeit waren sie wieder in bestem Zustand®®).“ 
Eine Analogie zu den westeuropäischen Verhältnissen war 
im Osmanischen Reiche auch insofern vorhanden, als das Kirchen- 
gut (Wakf), dessen Unveräußerlichkeit anerkannt war, zu Ver- 
leihungen herangezogen und davon Lehen mit zeitlich befristetem 
Nutzgenuß erteilt wurden”*). 
Im ganzen tritt also auch hier deutlich zutage, daß das geld- 
wirtschaftlich aufgebaute Araberreich doch vielfach Entlohnungen 
naturalwirtschaftlich vornahm und das Lehenswesen auch hier 
nicht gefehlt hat. Die Lehensinhaber sollten sich durch Eintreibung 
der dem Staate schuldigen Steuern von den ihnen verliehenen 
Ländereien bezahlt machen. Zugleich aber will der Staat die zu 
Lehen erteilten Gebiete wirtschaftlich heben — so wie die Karo- 
linger — und die Einkünfte mehren. Anderseits sollen die 
Militäransiedelungen, besonders in den bedrohten Grenzgebieten, 
89) Tischendorf S. 29. 
%) Zitat bei Becker a. a. O. S. 243. 
) Vgl. v. Tornauw, Das Eigentumsrecht nach moslemischem Rechte. 
Zeitschr. d. deutsch. morgenländ. Gesell. 36, 285 ff., bes. 322 ff. (1882), sowie 
Becker i. d. Zeitschr. der „Islam“ x, 95 ff. (1910) = Islamstudien ı, 263 ff. 
(1924).
	        
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