VIERTER TEIL
Organe des S.U.Z.O.R. sind : die Hauptversammlung, der Vorstand und
der Prüfungsausschuss (Art. 124).
a) Die Hauptversammlung.
Sie setzt sich zusammen aus den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerver-
tretern. der bei den Bezirksanstalten bestehenden Hauptversammlungen,
welche von Versicherten und Arbeitgebern je zur Hälfte in getrennter
Abstimmung gewählt werden (Art. 125).
Als Vertreter zur Hauptversammlung können nur die serbo-kroatische
oder slowenische Sprache beherrschende Inländer gewählt werden. Wer
weniger als 18 Jahre alt oder unter Vormundschaft bzw. unter Geschäfts-
aufsicht gestellt oder gerichtlich wegen eines Eigentumsverbrechens bestraft
ist, ist nicht wählbar (Art. 131, Abs. 1). Die Hauptversammlung hat
1, die Satzung des S.U.Z.O.R. fesszusetzen und gegebenenfalls abzu-
ändern ;
2. die Leistungen festzusetzen bzw. abzuändern ;
3. über die Deckung der Verwaltungskosten zu beschliessen und die
Versicherungsbeiträge festzusetzen ;
4. über den Reservefonds der Krankenversicherung zu verfügen ;
5. gegebenenfalls Krankenhäuser, Sanatorien und Apotheken zu-er-
richten ;
65. über Erwerb und Verkauf von Grundstücken sowie über die Eingehung
erheblicher Verpflichtungen (über 1.200.000 Dinars) durch die Ver-
sicherungsanstalt zu beschliessen (Art. 126 des Gesetzes und Art. 50
der Satzung).
Beschlüsse über die Höhe der Leistungen und der Beiträge sind in
geheimer Abstimmung zu fassen. Sie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit
der in der Hauptversammlung anwesenden Vertreter. Änderungen der
Satzung und der Höhe des Krankengeldes sowie der Beiträge unterliegen
der Genehmigung durch den Minister für Sozialpolitik. Kann bei der
ersten Festsetzung des Krankengeldes eine Zweidrittelmehrheit nicht er-
reicht werden, so wird die Höhe des Krankengeldes vom Minister hestimmt
(Art. 126, Abs. 2).
b) Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus höchstens 36 von der Hauptversammlung
gewählten Mitgliedern. Für eine entsprechende Vertretung der Wirtschafts-
gruppen ist vorzusorgen. Das Statut des S.U.Z.O.R. (Art. 51) setzt die
Mitgliederzahl auf 24 fest, davon je 12 Arbeiter und Versicherte.
Der Vorsitzende wird abwechselnd einer der beiden Gruppen entnom-
men, Er hat auch die Verhandlungen der Hauptversammlung zu leiten.
Der Vorstand entscheidet alle Angelegenheiten, die nach dem Gesetz
oder der Satzung nicht der Hauptversammlung oder anderen Organen des
S.U.Z.O0.R. vorbehalten sind (Art. 127).
ec) Der Prüfungsausschuss
Er umfasst je drei Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten
{Art. 128 des Gesetzes, 81 und 82 der Satzung).
Der Prüfungsausschuss überwacht den Vollzug des Gesetzes, der Verord-
nungen oder sonstiger Vorschriften, prüft die Bilanz und die Rechnungen
und unterbreitet dem Vorstand, der Hauptversammlung, gegebenenfalls
dem Ministerium für Sozialpolitik etwa ihm zur Kenntnis kommende
Verstösse (Art. 83 der Satzung).
DıxE BEZIRKSVERSICHERUNGSANSTALTEN
Ihnen obliegen hinsichtlich der Krankenversicherung folgende Aufgaben :
1. Die Überwachung des ordnungsgemässen Vollzugs der Anmeldung
Versicherungspflichtiger durch die Arbeitgeber.
2. Die Versichertenevidenz.