Object: Die obligatorische Krankenversicherung

VIERTER TEIL 
Organe des S.U.Z.O.R. sind : die Hauptversammlung, der Vorstand und 
der Prüfungsausschuss (Art. 124). 
a) Die Hauptversammlung. 
Sie setzt sich zusammen aus den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerver- 
tretern. der bei den Bezirksanstalten bestehenden Hauptversammlungen, 
welche von Versicherten und Arbeitgebern je zur Hälfte in getrennter 
Abstimmung gewählt werden (Art. 125). 
Als Vertreter zur Hauptversammlung können nur die serbo-kroatische 
oder slowenische Sprache beherrschende Inländer gewählt werden. Wer 
weniger als 18 Jahre alt oder unter Vormundschaft bzw. unter Geschäfts- 
aufsicht gestellt oder gerichtlich wegen eines Eigentumsverbrechens bestraft 
ist, ist nicht wählbar (Art. 131, Abs. 1). Die Hauptversammlung hat 
1, die Satzung des S.U.Z.O.R. fesszusetzen und gegebenenfalls abzu- 
ändern ; 
2. die Leistungen festzusetzen bzw. abzuändern ; 
3. über die Deckung der Verwaltungskosten zu beschliessen und die 
Versicherungsbeiträge festzusetzen ; 
4. über den Reservefonds der Krankenversicherung zu verfügen ; 
5. gegebenenfalls Krankenhäuser, Sanatorien und Apotheken zu-er- 
richten ; 
65. über Erwerb und Verkauf von Grundstücken sowie über die Eingehung 
erheblicher Verpflichtungen (über 1.200.000 Dinars) durch die Ver- 
sicherungsanstalt zu beschliessen (Art. 126 des Gesetzes und Art. 50 
der Satzung). 
Beschlüsse über die Höhe der Leistungen und der Beiträge sind in 
geheimer Abstimmung zu fassen. Sie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit 
der in der Hauptversammlung anwesenden Vertreter. Änderungen der 
Satzung und der Höhe des Krankengeldes sowie der Beiträge unterliegen 
der Genehmigung durch den Minister für Sozialpolitik. Kann bei der 
ersten Festsetzung des Krankengeldes eine Zweidrittelmehrheit nicht er- 
reicht werden, so wird die Höhe des Krankengeldes vom Minister hestimmt 
(Art. 126, Abs. 2). 
b) Der Vorstand 
708 
Der Vorstand besteht aus höchstens 36 von der Hauptversammlung 
gewählten Mitgliedern. Für eine entsprechende Vertretung der Wirtschafts- 
gruppen ist vorzusorgen. Das Statut des S.U.Z.O.R. (Art. 51) setzt die 
Mitgliederzahl auf 24 fest, davon je 12 Arbeiter und Versicherte. 
Der Vorsitzende wird abwechselnd einer der beiden Gruppen entnom- 
men, Er hat auch die Verhandlungen der Hauptversammlung zu leiten. 
Der Vorstand entscheidet alle Angelegenheiten, die nach dem Gesetz 
oder der Satzung nicht der Hauptversammlung oder anderen Organen des 
S.U.Z.O0.R. vorbehalten sind (Art. 127). 
ec) Der Prüfungsausschuss 
Er umfasst je drei Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten 
{Art. 128 des Gesetzes, 81 und 82 der Satzung). 
Der Prüfungsausschuss überwacht den Vollzug des Gesetzes, der Verord- 
nungen oder sonstiger Vorschriften, prüft die Bilanz und die Rechnungen 
und unterbreitet dem Vorstand, der Hauptversammlung, gegebenenfalls 
dem Ministerium für Sozialpolitik etwa ihm zur Kenntnis kommende 
Verstösse (Art. 83 der Satzung). 
DıxE BEZIRKSVERSICHERUNGSANSTALTEN 
Ihnen obliegen hinsichtlich der Krankenversicherung folgende Aufgaben : 
1. Die Überwachung des ordnungsgemässen Vollzugs der Anmeldung 
Versicherungspflichtiger durch die Arbeitgeber. 
2. Die Versichertenevidenz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.