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Zweiter Teil. Handel. XII. Bankwesen.
Der Deponent konnte die Umschreibung seines Guthabens oder eines Teiles
desselben durch mündlichen oder schriftlichen Auftrag bewirken. Er konnte auch sein
Guthaben benutzen, indem er Wechsel auf seinen Bankier zog.
Das ordnungsmäßig geführte Bankbuch wurde einer beglaubigten Urkunde
gleichgeachtet, und wie der Notar, so konnte und mußte der Bankier seine Bücher
als Beweismittel vor Gericht produzieren. Doch hatten Eintragungen in das Buch
des Bankiers zunächst nur Beweiskraft zugunsten seiner Gläubiger gegen ihn und
untereinander, sofern kein Schuldschein vorhanden war. Erst 1413 sanktionierte das
Gesetz eine bereits vorher geübte Praxis, indem es dem Oküoium meroautis ge
stattete, solchen Eintragungen prozessuale Beweiskraft auch zugunsten des Bankiers
selbst zuzugestehen.
Die Genueser Bankiers hatten ihre Geschäftsfreunde an allen für den da
maligen Handel in Betracht kommenden Plätzen. In jenen unsichern Zeiten hielt
man sich bei Beziehungen mit dem Ausland meist an dort ansässige Landsleute, mit
denen man wohl gar durch Bande des Blutes verbunden war. Die Bankiers
schickten sich von Zeit zu Zeit Abrechnung über die von den gegenseitigen Kunden
empfangenen und für sie geleisteten Zahlungen. Diese rations8 wurden gegen
einander verrechnet. Durch das Umschreiben in den Büchern der Bankiers von
einem Kunden zum andern und durch die Abrechnungen der Bankiers untereinander
ersparte die entwickelte italienische Kreditwirtschaft des Mittelalters den Umsatz von
Bargeld. Nur die Saldi brauchten in bar beglichen zu werden.
Die Depositen waren teils befristet, teils jeden Tag kündbar. Aber die Bankiers
ließen ihre Depositen nicht müßig liegen, sondern benutzten sie zu allerhand Ge
schäften, die wir heute nicht als bankmäßig bezeichnen. So konnte es kommen, daß
ihnen die Forderungen ihrer Kunden auf Rückzahlung der Depositen unbequem wurden
und sie nach Ausflüchten suchten, sich ihrer Pflicht der Rückzahlung zu entziehen.
Dagegen mußten schon die Statuten des 13. Jahrhunderts Stellung nehmen.
Wollte ein Bankier seine Verpflichtungen nicht erfüllen, so mußte der Gläubiger sich
an den Vikar wenden. Dieser setzte zunächst dem Bankier noch eine Frist, den Respit-
tagen beim Wechsel entsprechend; sie betrug bei einer Forderung bis zu 200 £ 8 Tage,
bei einer größeren Summe 14 Tage. Zahlte der Bankier nicht binnen dieser Frist,
so verfiel er der Strafe eines Zwanzigstels der Schuld, von der die Hälfte dem
Gläubiger zufiel.
Allein nicht nur, wenn man Auszahlung seines Guthabens verlangte, machte
der Bankier Schwierigkeiten. Er weigerte sich bisweilen auch, eine Umschreibung vor
zunehmen, wenn ihm der neue Gläubiger weniger genehm war. Demgegenüber stellte
das Gesetz fest, der Deponent habe das Recht, auch befristete, noch nicht fällige
Forderungen jederzeit ganz oder zum Teil durch Umschreibung zu übertragen,
An das Depositen- und Girogeschäft schlossen sich aktive Kreditge
schäfte der Bankiers an, zunächst im Kontokurrentverkehr.
Beispielsweise hatte der Erzbischof Jakob Fieschi sich bei dem Bankier Antonius
Fieschi rationos eurrontes eröffnen lassen. Er brauchte nicht persönlich sein Geld
zur Bank zu tragen oder sich Geld von da zu holen, sondern konnte dies durch seinen
Faktor besorgen. Beim Tode des Erzbischofs ergab sich, daß er seinem Bankier
in dem Kartular von 1397 100 £ 17 s. schuldig geblieben war. Die Erben ver
suchten es, die Schuld zu bestreiten, indem sie die Glaubwürdigkeit des Bankbuches
anzweifelten, allein das Oküoium moroantio verurteilte sie auf Grund des Bankbuches.
Um die Kreditgeschäfte von den Zahlungsgeschäften zu unterscheiden, teilte der
Bankier sein Buch in zwei Teile ein: in den einen schrieb er die rationos ad nume-
ratum, in den andern die tswpora. Eröffnete er hier einem Kunden einen Kredit,
so nannte man das 8oriptam kacore aliovi. Der Kredit wurde in bestimmter Höhe