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nur die beiden Sonntage vor Weihnachten wie bisher für den
Geschäftsverkehr freigegeben werden dürfen."
Aus diesen Beschlüssen geht hervor, daß unser Verband die
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Regelung der Sonntags
ruhe im Handelsgewerbe nicht für genügend erachtet, sondern
grundsätzlich auf dem Boden der völligen Sonntagsruhe steht.
Die Beschlüsse von Mainz und Fulda stehen dem nicht entgegen,
sie wollen vielmehr nur das zunächst zu Erstrebende bezeichnen.
Wenn wir aber als letztes Ziel die völlige Sonntagsruhe be
trachten, so sollen doch auch hier, wie die Beschlüsse von Worms
und Bonn zeigen, gewisse Ausnahmen zugelassen sein.
Die Häufigkeit der zugunsten der Einführung und weiteren
Ausgestaltung der Sonntagsruhe gefaßten Beschlüsse zeigt, für
wie wichtig und dringend unser Verband die weitere Ausdehnung
der Sonntagsruhe hält. Dabei sind seine Entschließungen ans
der Überzeugung von der Notwendigkeit und Nützlichkeit, sowie
der Durchführbarkeit der geforderten Maßnahmen begründet.
Die Notwendigkeit einer Erweiterung der Sontagsruhe
ergibt sich für uns in erster Linie aus religiösen Gründen.
Unser Verband, welcher die Förderung des religiösen Lebens bei
seinen Mitgliedern als besonderen Punkt auf sein Programm ge
schrieben hat, erblickt naturgemäß in den zehn Geboten Gottes
die Grundpfeiler der menschlichen Ordnung und betrachtet es
darum auch als Gewissenspflicht, den von Gott zu seinem Dienste
angeordneten Ruhetag als solchen heilig zu halten.
Als Katholiken haben wir aber noch besondere religiöse Ver
pflichtungen zu erfüllen. Hierzu aber bietet die jetzige Regelung
der Sonntagsruhe vielfach keine genügende Zeit. Der § 105 b,
Abs. 2 der Gewerbeordnung bestimmt, daß die Stunden, während
deren die Beschäftigung stattfinden darf, unter Berück
sichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst
bestimmten Zeit festgestellt werden, und demgemäß sind in
der Regel 2 Stunden am Vormittag von der Beschäftigung