2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 281
Die Reichsstände hatten die vom Reichstag bewilligten Reichssteuern aufzubringen.
Es gab nur eine ordentliche Reichssteuer, die 1348 zur Erhaltung des Kammergerichts
bewilligten Kammerzieler. Außerordentliche Steuern wurden namentlich für Reichskriege
bewilligt, und zwar mit Zugrundelegung eines Steuersimplums, Römermonat genannt.
Die Hoͤhe des Römermonats ergab sich aus dem Monatssold, den die Reichsstände gemäß
der Wormser Matrikel von 1521 für ihre Truppenkontingente aufzubringen hatten.
Eine Sonderstellung nahmen die aus den Reichsministerialen hervorgegangenen
Reichsritter ein. Sie hatten in Schwaben, Franken und am Rhein dank den Ritter—
bündnissen ihre Reichsfreiheit behauptet und von Ferdinand J. und Rudolf II. durch
kaiserliche Privilegien sicherstellen lassen. Die schwäbische Ritterschaft gab sich 16860 eine
Ritterordnung, die fränkische 1590, die rheinische 16562. Alle drei Parteien der Reichs—
ritterschaft traten 1377 in einen Gesamtbund ein. Dieser zerfiel in den schwäbischen,
fränkischen und rheinischen Ritterkreis, jeder Kreis in Kantone oder Orte. Jeder Kanton
hatte einen Hauptmann, Ritterräte und einen Kantonsausschuß, die das Kantonsdirektorium
bildeten. Abgeordnete aller drei Kreise kamen auf Korrespondenztagen zusammen. Die
Reichsritter genossen weder die Reichs- noch die Kreisstandschaft. Andererseits waren sie
frei von Reichs- und Kreissteuern. Doch verhandelte der Kaiser mit ihnen von Fall zu
Fall über sogen. subsidia caritativa. Die Reichsritter hatten das Recht der Austräge;
ihre Verbände übten das Recht der autonomen Satzung und der Besteuerung. Die reichs—
ritterschaftlichen Besitzungen waren seit 1390 im Fall der Veräußerung an einen Fremden
ainen Retraktrechte der einzelnen Reichsritter und der ritterschaftlichen Verbände unter—
worfen.
8 71. Das Staatsrecht der Territorien. Die landesherrliche Gewalt verstärkte
und erweiterte sich sowohl nach oben hin, im Verhältnis zu Kaiser und Reich, als auch
nach unten hin im Verhältnis zu den Untertanen, in welchem sie als eine vom Reiche
abgeleitete Staatsgewalt angesehen wurde.
Die Vorrechte, welche die Kurfürsten in der Goldenen Bulle für die Verwaltung
der Kurlande erworben hatten, wußten in der Hauptsache auch die übrigen größeren
Landesherren zu erringen, das privilegium de non appellando allerdings oft nur als
ein privilegium limitatum, d. h. mit der Beschränkung auf Streitsachen, bei denen die
Streitsumme einen gewissen Betrag nicht überstieg. Der Westfälische Friede brachte der
Landeshoheit (ius territorii et superioritatis) die staatsrechtliche Anerkennung ihres her—
gebrachten Inhaltes und stellte sie unter die Garantie Frankreichs und Schwedens. Den
dandesherren wurde damals das Recht zuerkannt, untereinander und mit auswärtigen
Mãchten Bündnisse zu schließen, die aber nicht gegen Kaiser und Reich gerichtet sein sollten.
Im Anschluß an das Bündnisrecht erwarben die Landesherren das aktive und das passive
Gesandtschaftsrecht. Der tatsächlichen Unabhängigkeit der Territorien kam es wesentlich
zu statten, daß deutsche Fürsten auswärtige Kronen trugen, und daß auswärtige Mächte
deutsche Reichstände murden.
Im Verhältnis zu den Untertanen wuchs die Macht der Landesherren, indem sie
das ius reforimanai und das Kirchenregiment über ihre evangelischen Untertanen erwarben,
indem sie die Zahl der Regalien vermehrten, insbesondere ein Forst- und Jagdregal, hier
und da auch ein Fischereie und Mühlenregal geltend machten, und indem sie ihr Besteue—
rungsrecht erweiterten. Ohne Bewilligung der Landstände konnten sie die herkömmlichen
Steuern, kraft Reichsrechtes die Reichs— und Kreissteuern erheben. Der jüngste Reichs-—
dschied verpflichtete die Untertanen, außerdem für Landesfestungen und Besatzungen, ein
taiserliches Kommissionsdekret von 1670, für die Gesandtschaftskosten zum Reichstage, zu
— und Kreistagen Steuern zu zahlen. Damit nicht zufrieden, suchten die
— 1670 mit Hilfe des Reichstages ein unbeschränktes, von der Bewilligung
er Landstände unabhängiges ius colleetaudi durchzusetzen. Kaiser Leopold J. versagte
war 1671 dem Reichsgutachten die Sanktion und hab nur zu, daß jeder Reichsstand
e die reichsgesetzlichen Bestimmungen hinaus das, was rechtmäßig hergebracht sei, an
teuern erheben duͤrfe. Allein einzelne Reichsstände, wie Bayern und Brandenburg, waren