Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 281 
Die Reichsstände hatten die vom Reichstag bewilligten Reichssteuern aufzubringen. 
Es gab nur eine ordentliche Reichssteuer, die 1348 zur Erhaltung des Kammergerichts 
bewilligten Kammerzieler. Außerordentliche Steuern wurden namentlich für Reichskriege 
bewilligt, und zwar mit Zugrundelegung eines Steuersimplums, Römermonat genannt. 
Die Hoͤhe des Römermonats ergab sich aus dem Monatssold, den die Reichsstände gemäß 
der Wormser Matrikel von 1521 für ihre Truppenkontingente aufzubringen hatten. 
Eine Sonderstellung nahmen die aus den Reichsministerialen hervorgegangenen 
Reichsritter ein. Sie hatten in Schwaben, Franken und am Rhein dank den Ritter— 
bündnissen ihre Reichsfreiheit behauptet und von Ferdinand J. und Rudolf II. durch 
kaiserliche Privilegien sicherstellen lassen. Die schwäbische Ritterschaft gab sich 16860 eine 
Ritterordnung, die fränkische 1590, die rheinische 16562. Alle drei Parteien der Reichs— 
ritterschaft traten 1377 in einen Gesamtbund ein. Dieser zerfiel in den schwäbischen, 
fränkischen und rheinischen Ritterkreis, jeder Kreis in Kantone oder Orte. Jeder Kanton 
hatte einen Hauptmann, Ritterräte und einen Kantonsausschuß, die das Kantonsdirektorium 
bildeten. Abgeordnete aller drei Kreise kamen auf Korrespondenztagen zusammen. Die 
Reichsritter genossen weder die Reichs- noch die Kreisstandschaft. Andererseits waren sie 
frei von Reichs- und Kreissteuern. Doch verhandelte der Kaiser mit ihnen von Fall zu 
Fall über sogen. subsidia caritativa. Die Reichsritter hatten das Recht der Austräge; 
ihre Verbände übten das Recht der autonomen Satzung und der Besteuerung. Die reichs— 
ritterschaftlichen Besitzungen waren seit 1390 im Fall der Veräußerung an einen Fremden 
ainen Retraktrechte der einzelnen Reichsritter und der ritterschaftlichen Verbände unter— 
worfen. 
8 71. Das Staatsrecht der Territorien. Die landesherrliche Gewalt verstärkte 
und erweiterte sich sowohl nach oben hin, im Verhältnis zu Kaiser und Reich, als auch 
nach unten hin im Verhältnis zu den Untertanen, in welchem sie als eine vom Reiche 
abgeleitete Staatsgewalt angesehen wurde. 
Die Vorrechte, welche die Kurfürsten in der Goldenen Bulle für die Verwaltung 
der Kurlande erworben hatten, wußten in der Hauptsache auch die übrigen größeren 
Landesherren zu erringen, das privilegium de non appellando allerdings oft nur als 
ein privilegium limitatum, d. h. mit der Beschränkung auf Streitsachen, bei denen die 
Streitsumme einen gewissen Betrag nicht überstieg. Der Westfälische Friede brachte der 
Landeshoheit (ius territorii et superioritatis) die staatsrechtliche Anerkennung ihres her— 
gebrachten Inhaltes und stellte sie unter die Garantie Frankreichs und Schwedens. Den 
dandesherren wurde damals das Recht zuerkannt, untereinander und mit auswärtigen 
Mãchten Bündnisse zu schließen, die aber nicht gegen Kaiser und Reich gerichtet sein sollten. 
Im Anschluß an das Bündnisrecht erwarben die Landesherren das aktive und das passive 
Gesandtschaftsrecht. Der tatsächlichen Unabhängigkeit der Territorien kam es wesentlich 
zu statten, daß deutsche Fürsten auswärtige Kronen trugen, und daß auswärtige Mächte 
deutsche Reichstände murden. 
Im Verhältnis zu den Untertanen wuchs die Macht der Landesherren, indem sie 
das ius reforimanai und das Kirchenregiment über ihre evangelischen Untertanen erwarben, 
indem sie die Zahl der Regalien vermehrten, insbesondere ein Forst- und Jagdregal, hier 
und da auch ein Fischereie und Mühlenregal geltend machten, und indem sie ihr Besteue— 
rungsrecht erweiterten. Ohne Bewilligung der Landstände konnten sie die herkömmlichen 
Steuern, kraft Reichsrechtes die Reichs— und Kreissteuern erheben. Der jüngste Reichs-— 
dschied verpflichtete die Untertanen, außerdem für Landesfestungen und Besatzungen, ein 
taiserliches Kommissionsdekret von 1670, für die Gesandtschaftskosten zum Reichstage, zu 
— und Kreistagen Steuern zu zahlen. Damit nicht zufrieden, suchten die 
— 1670 mit Hilfe des Reichstages ein unbeschränktes, von der Bewilligung 
er Landstände unabhängiges ius colleetaudi durchzusetzen. Kaiser Leopold J. versagte 
war 1671 dem Reichsgutachten die Sanktion und hab nur zu, daß jeder Reichsstand 
e die reichsgesetzlichen Bestimmungen hinaus das, was rechtmäßig hergebracht sei, an 
teuern erheben duͤrfe. Allein einzelne Reichsstände, wie Bayern und Brandenburg, waren
	        
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