200
ß. Bei Waren aus anderen Ländern.
1. Anträge auf Einkaufsbewilligungen sind wie unter A 1 zu behandeln.
2. Anträge auf Einfuhrbewilligungen sind auf den vorgeschriebenen Vor
drucken in 3facher Ausfertigung bei der Reichsbekleidungsstelle Abt. L für Aus- und Ein
fuhr, Berlin W 50, Nürnbergerplatz 1 einzureichen.
3. Anträge auf Devisenabgabe sind wie unter A 3 zu behandeln.
Sämtliche Vordrucke sind bei der Königl. Hofbuchdruckerei I. S. Preuß, Berlin 8 14, Dresdener
straße 43 erhältlich gegen Voreinsendung oder unter Nachnahme des Betrages. Der Preis der Vordrucke
ist einschließlich Porto und Verpackung 10^ für das Stück; bei größerer Abnahme entsprechend billiger.
Auf jedem Vordruck ist genau vermerkt, welche Unterlagen zur Erledigung des Antrages erforder
lich sind. Anträge, bei denen die Unterlagen ganz oder teilweise fehlen, können nicht behandelt werden
und werden dem Antragsteller unerledigt zurückgegeben. —
Ganz besonders wird darauf hingewiesen, daß die erteilten Einkaufsbewilligungen den späteren
Antrag auf Einfuhrbewilligung bezw. Devisenabgabe nicht erübrigt.
Alle Anträge werden schnellmöglichst erledigt. Telephonische und telegraphische Anfragen über die
Erledigung eines eingereichten Antrages können nicht beantwortet werden.
Den Anträgen sind mit der Firma versehene frankierte Briefumschläge für die Rücksendung
beizufügen.
5. Änderungen in der Zollbehandlung von Waren.
Durch den Krieg sind die Handelsverträge mit den feindlichen Ländern außer Kraft getreten, so
daß die aus diesen Ländern stammenden Waren nicht mehr zu den Vertragssätzen, sondern zu den auto
nomen Sätzen des Solltarifs verzollt werden müssen. Die Aufhebung der Handelsverträge ist jedoch ohne
Einfluß auf die Sollbehandlung von Waren, die aus meistbegünstigten Ländern stammen oder die auf
deutsche Rechnung sich zur Seit des Außerkrafttretens der betreffenden Verträge in deutschen Sollausschluß
gebieten. Freibezirken oder Solllagern befinden.
Die Anwendung der autonomen Sätze an Stelle der Vertragssätze findet auch statt bei der Einfuhr
von Waren aus den besetzten Gebieten. Ausgenommen jedoch und daher noch zu den Vertragssätzen ver
zollt werden bezw. völlig zollfrei sind folgende aus den besetzten Gebieten stammende Waren.
Su den Vertragssätzen werden verzollt:
1. Waren, die aus den Gebieten durch die Heeres- oder Marineverwaltung oder durch gemeinnützige
Gesellschaften eingeführt werden, die ausschließlich zur Versorgung der deutschen Volkswirtschaft
während des Krieges dienen;
2. in Belgien, Frankreich oder Rußland erzeugtes Bau- und Nutzholz der Tarifnummern 74—76,
80, 83, 84, 85 des Zolltarifs?)
Zollfrei sind:
Die in den besetzten Gebieten feindlicher Länder erzeugten Waren der Tarifnummern 36, 46, 47,
0 Die Nummern des Zolltarifs find die gleichen >vie die Nummern des Statistijchen Warenverzeichnisses. ■ Die
Unterabteilungen bei den einzelnen Nummern in a, b, c usw. find im Zolltarif jedoch nicht gemacht, fo daß z. B. 39t a
und 391 b des Statistischen Verzeichnisses der Nummer 39t des Zolltarifs entspricht.