Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 
Weise bekämpft hat. Hier entbrannte der Kampf auf der ganzen Linie, und Männer wie 
Dante, überzeugte Ghibellinen, suchten mit aller Macht die Selbständigkeit des Slaates 
gegenüber der Kirche zu verteidigen: ihn dürfe die Kirche nicht versehren, denn er gehöre 
mit zu den Lebensbedingungen der Menschheit. In seinem unsterblichen Poem spricht er 
diese Idee vielfach aus; außerdem schrieb er eine Schrift, De Monarchia?“, in der er diese 
Frage ausführlich entwickelte. Weiter ging ums Jahr 13824 Marsilius von Padua, 
der Leibarzt Kaiser Ludwigs des Bayern, der umgekehrt eine Oberherrschaft des Staates 
über die Kirche verteidigte, ganz im Sinne der streitbaren Perfönlichkeit des Kaisers, für 
den er schrieb. 
Eine große Rolle hat bei alledem auch die Sage von der konstantinischen Schenkung 
gespielt, indem man behauptete, dieser Kaiser habe, von einer Krankheit genesen, dem 
Papst Sylvester bedeutende Zugeständnisse gemächt. Die frühere Zeit glaubte an diese 
Schenkung und suchte sich mehr oder minder damit abzufinden, Daute ebenso wie 
Bartolus u. a. Heutzutage ist die Unechtheit und der legendarische Charakter dieser 
Überlieferung ohne Zweifel. 
Noch lange wogte der Kampf nach, auch nachdem die Idee des Weltkaisertums 
Schiffbruch gelitten hatte, und Jesuiten wie Suarez und Johannnes Mariana 
waren beredte Vertreter des Kurialsystems, das bis in die systematisch durchgefuͤhrte Lehre 
von der Berechtigung zum Tyrannenmord ausmündete1. 
Andere Wege schlug später das Naturrecht ein. Der gesunde Gedanke, daß die 
Gliederung der Menschheit aus dem Innern der Menschenseele hervorgeht, nur nicht aus 
der Menschenseele in der Vereinzelung, sondern in ihrem sozialen Zusammenhang, wurde 
zum Staatsvertrag verzerrt, indem man den sozialen Gesamlwillen vereinzelte zu 
einer Summe von zusammentreffenden Einzelwillen und diese Summe unter den vom 
Privatrecht her bekannten Begriff des Vertrags brachte. Die ganze Vorstellung beruhte 
auf dem dem Naturrecht eigenen Mangel der metaphysischen Grundlegung, auf der 
Unfähigkeit, die Gesamtheit als Gesamtheit und den in ihr weilenden teleologischen Trieb 
zu erkennen?. Und diese Vorstellung hegte man, trotzdem schon Aristoteles in seiner 
Politik J 1, 89 das goldene Wort gesprochen hatte, daß der Staat eine Naturschöpfung 
sei und der Mensch ein von Naturanlage zum Staate vorgebildetes Wesen, ein 2000 
politicon, und trotzzdem Thomas von Aquin so herrlich verkündet hatte, der 
Mensch müsse in Staaten leben, er müßte dies, selbst wenn der Sündenfall nicht gewefen 
wäres. Und doch hatte einer der größten Politiker und der gewaltigsten Opportunisten, 
Machiavelli (1469 -1527), bereits gezeigt, wie im Erwerb und in der Erhaltung 
der Herrschaft die Machtfrage die Hauptrolle spielt, die Macht über die Mittel und 
über die Gemüter, ohne Rüdhsicht auf die Zustimmung der Bevoͤlkerung. 
Selbst Spinoza konnte sich lange Zeit von der Idee des Staatsvertrages nicht 
losmachen; er hing ihr noch an in seinem tractatus theologico-politicus, er sprach hier 
noch von den Bedingungen dieses pactum (XVI, 8 12 ff.).“ Weiter ist er allerdings in 
seinem nachgelassenen Werke, dem unvollendeten tractatus politicus, gediehen, wo der 
Staatsvertrag ziemlich verschwindet (VI 1, III 9): in unum conspirare, et eommumi 
aliquo affectu naturaliter convenires. Allein, der Einfluß Spind zas nahm seit den 
ersten Dezennien des 18. Jahrhunderts ab, und die RÄußerung des letzten Traktals blieb 
ziemlich einflußlos 5. Noch bis ins 19. Jahrhundert geisterte die Lehre vom Staatsvertrag, 
bis sie der große Hegel für immer bannte: „Es liegt nicht in der Willkür der Indie 
viduen, sich vom Staate zu trennen, da man schon Bürger desselben nach der Naturseite 
hin ist. Die vernünftige Bestimmung des Menschen ist, im Staate zu leben, und ist 
0 Val. die bemerkenswerte Schrift von H. G. Schmidt, Lehre vom Tyrannenmord (1901) 
S. . 
2 Bgl. Einführung S. 107. 
VBgl. Baumann, Staatslehre des hl. Thomas v. Aquin S. 167. 
Bgl. über diesen Fortschritt in der Anschauung Spinozas Menzel in den Festgaben f. 
Unger S. 54 f. und dazu meine Bemerkungen im Jurist. Lileraturblatt XILS. 30. 
*Val. Bäck. Spinozas erste Einwirkungen auf Deutschland S. 84f.
	        
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