Metadata: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer IX der Anleitung Sinnt. 2. 
fluff der Alimentationspflicht ihres Sohnes anzusehen sei. Für diese Annahme 
bietet indessen der Inhalt der vorgenommenen Ermittelungen nicht nur keinen 
Anhalt, sondern es steht sogar aktenmäßig fest, daß die Klägerin die gleiche 
Beschäftigung, welche sic zur Zeit bei ihrem Sohne ausübt, in der Zeit vom 
I. Oktober 1887 bis zum 15. April 1888 bei einer ihr völlig fremden Person 
verrichtet und dort denselben Lohn, wie bei ihrem Sohne, bezogen hat. Hieraus 
rechtfertigt sich der Schluff, daß die Klägerin nach ihren wirt'hschaftlicheu Ver 
hältnissen auf den Eintritt in ein gelohntes Arbeits- oder Dienstverhältniß an 
gewiesen ist, wie denn auch sowohl die untere Verwaltungsbehörde wie die 
von der Versicherungsanstalt um Auskunft ersuchte Polizeivcrwaltung sich gut 
achtlich dahin geäußert haben, daß zwischen der Klägerin und ihrem Sohne 
ein gelohntes Dienstverhältniß, kein bloßes Unterstützungsverhältuiff bestehe. 
Dem gegenüber kann dem Umstande, daß der gedachte Sohn selbst dem arbei 
tenden Stande angehört, ein ausschlaggebendes Gewicht nicht beigelegt werden- 
denn auch in den Kreisen der arbeitenden Bevölkerung, insbesondere bei den 
besser gestellten großstädtischen Arbeitern, ist die Annahme einer besoldeten 
Person zur Besorgung des Haushalts nicht ausgeschlossen, insbesondere daun 
nicht, wenn, wie hier, die Ehefrau des Dienstherrn ebenso wie dieser selbst 
vielfach außerhalb des Hauses beschäftigt und dadurch ihrem Haushalte ent 
zogen ist. Auch ist der Lohn von 6 Mk. monatlich, den die Klägerin neben 
dem freien Unterhalt bezog, nicht so gering, daß er lediglich als Taschengeld 
anzusehen wäre, und wenn dieser Betrag auch nicht immer regelmäßig gezahlt 
worden sein mag, so kommt doch in Betracht, daß die Klägerin nach Aussage 
der Zeugen jedenfalls im Ganzen den unter den obwaltenden Umständen über 
daß Maß eines bloßen Taschengeldes hinausgehenden Betrag von 72 Mk. 
jährlich erhalten hat." 
Umgekehrt hat das Reichs-Versicherungsamt in der Rev.Ensch. vom 
II. Juni 1891 Nr. 42 (A. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 155) das Vorhandensein 
eines versicherungspflichtigen Dienst- und Arbeitsverhältnisses in einem Falle 
verneint, wo es sich um eine Wittwe handelt, welche im Haushalte ihres 
Sohnes die Küche und die Wartung der Kinder besorgt und dafür freien 
Unterhalt (Wohnung, Beköstigung, Kleidung) und jährlich 24 Mark baar zur 
Bestreitung der Ausgaben für gewisse kleinere Lebensbedürfnisse erhält von 
der aber nicht anzunehmen ist, daß, wenn sie nicht bei ihrem Sohne Arbeit 
und Unterstützung gefunden hätte, sie anderweit bei fremden Leuteii in ein 
derartiges Arbeitsverhältniß treten würde. 
In einem Falle, wo eine Wittwe im Hauswesen ihres Sohnes als Kinder 
wärterin im Dienste gestanden und den angeblich verabredeten Lohn ihrem 
Sohne kreditirt haben wollte, hat das Reichs-Rersicherungsamt in der Rev.Entsch, 
vom 28. Oktober 1892 (A. N. f. Schlesieii 1898 S. 14) die Versicherungspflicht 
mit folgender Begründung verneint: 
„Es kaun zwar dem Schiedsgerichte darin beigetreten werden, daß die 
Versicherungspflicht einer Beschäftigung unter Umständen auch dann bestehen 
bleiben kann, wenn der Beschäftigte den ihm vertragsmäßig zustehenden Baar 
lohn nicht ausgezahlt erhalten hat, iveil er denselben seinem Arbeitgeber 
kreditirt, und es würde deshalb der Rentenanspruch der Klägerin für begründet 
erachtet werden können, sofern nur anzunehmen iväre, daß sie thatsächlich 
einen Rechtsanspruch auf den von ihr behaupteten Baarlohn von 10 Pfennig 
neben freier Kost gehabt hätte. Diese Annahme erscheint aber nach dem Inhalt 
der Akten nicht gerechtfertigt und die dahin gehende thatsächliche Feststellung 
des Schiedsgerichts als auf einem Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten 
beruhend. Denn selbst wenn man auf Grund der Aussage des Sohnes und 
angeblichen Arbeitgebers der Klägerin annehmen wollte, daß dieser, als sie zu 
ihrem Sohne zog, ein Baarlohn von täglich 10 Pfennig zugesagt worden ist, 
so ist diese Vereinbarung doch alsbald im gegenseitigen Einvcr-
	        
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