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Zu Ziffer IX der Anleitung Sinnt. 2.
fluff der Alimentationspflicht ihres Sohnes anzusehen sei. Für diese Annahme
bietet indessen der Inhalt der vorgenommenen Ermittelungen nicht nur keinen
Anhalt, sondern es steht sogar aktenmäßig fest, daß die Klägerin die gleiche
Beschäftigung, welche sic zur Zeit bei ihrem Sohne ausübt, in der Zeit vom
I. Oktober 1887 bis zum 15. April 1888 bei einer ihr völlig fremden Person
verrichtet und dort denselben Lohn, wie bei ihrem Sohne, bezogen hat. Hieraus
rechtfertigt sich der Schluff, daß die Klägerin nach ihren wirt'hschaftlicheu Ver
hältnissen auf den Eintritt in ein gelohntes Arbeits- oder Dienstverhältniß an
gewiesen ist, wie denn auch sowohl die untere Verwaltungsbehörde wie die
von der Versicherungsanstalt um Auskunft ersuchte Polizeivcrwaltung sich gut
achtlich dahin geäußert haben, daß zwischen der Klägerin und ihrem Sohne
ein gelohntes Dienstverhältniß, kein bloßes Unterstützungsverhältuiff bestehe.
Dem gegenüber kann dem Umstande, daß der gedachte Sohn selbst dem arbei
tenden Stande angehört, ein ausschlaggebendes Gewicht nicht beigelegt werden-
denn auch in den Kreisen der arbeitenden Bevölkerung, insbesondere bei den
besser gestellten großstädtischen Arbeitern, ist die Annahme einer besoldeten
Person zur Besorgung des Haushalts nicht ausgeschlossen, insbesondere daun
nicht, wenn, wie hier, die Ehefrau des Dienstherrn ebenso wie dieser selbst
vielfach außerhalb des Hauses beschäftigt und dadurch ihrem Haushalte ent
zogen ist. Auch ist der Lohn von 6 Mk. monatlich, den die Klägerin neben
dem freien Unterhalt bezog, nicht so gering, daß er lediglich als Taschengeld
anzusehen wäre, und wenn dieser Betrag auch nicht immer regelmäßig gezahlt
worden sein mag, so kommt doch in Betracht, daß die Klägerin nach Aussage
der Zeugen jedenfalls im Ganzen den unter den obwaltenden Umständen über
daß Maß eines bloßen Taschengeldes hinausgehenden Betrag von 72 Mk.
jährlich erhalten hat."
Umgekehrt hat das Reichs-Versicherungsamt in der Rev.Ensch. vom
II. Juni 1891 Nr. 42 (A. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 155) das Vorhandensein
eines versicherungspflichtigen Dienst- und Arbeitsverhältnisses in einem Falle
verneint, wo es sich um eine Wittwe handelt, welche im Haushalte ihres
Sohnes die Küche und die Wartung der Kinder besorgt und dafür freien
Unterhalt (Wohnung, Beköstigung, Kleidung) und jährlich 24 Mark baar zur
Bestreitung der Ausgaben für gewisse kleinere Lebensbedürfnisse erhält von
der aber nicht anzunehmen ist, daß, wenn sie nicht bei ihrem Sohne Arbeit
und Unterstützung gefunden hätte, sie anderweit bei fremden Leuteii in ein
derartiges Arbeitsverhältniß treten würde.
In einem Falle, wo eine Wittwe im Hauswesen ihres Sohnes als Kinder
wärterin im Dienste gestanden und den angeblich verabredeten Lohn ihrem
Sohne kreditirt haben wollte, hat das Reichs-Rersicherungsamt in der Rev.Entsch,
vom 28. Oktober 1892 (A. N. f. Schlesieii 1898 S. 14) die Versicherungspflicht
mit folgender Begründung verneint:
„Es kaun zwar dem Schiedsgerichte darin beigetreten werden, daß die
Versicherungspflicht einer Beschäftigung unter Umständen auch dann bestehen
bleiben kann, wenn der Beschäftigte den ihm vertragsmäßig zustehenden Baar
lohn nicht ausgezahlt erhalten hat, iveil er denselben seinem Arbeitgeber
kreditirt, und es würde deshalb der Rentenanspruch der Klägerin für begründet
erachtet werden können, sofern nur anzunehmen iväre, daß sie thatsächlich
einen Rechtsanspruch auf den von ihr behaupteten Baarlohn von 10 Pfennig
neben freier Kost gehabt hätte. Diese Annahme erscheint aber nach dem Inhalt
der Akten nicht gerechtfertigt und die dahin gehende thatsächliche Feststellung
des Schiedsgerichts als auf einem Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten
beruhend. Denn selbst wenn man auf Grund der Aussage des Sohnes und
angeblichen Arbeitgebers der Klägerin annehmen wollte, daß dieser, als sie zu
ihrem Sohne zog, ein Baarlohn von täglich 10 Pfennig zugesagt worden ist,
so ist diese Vereinbarung doch alsbald im gegenseitigen Einvcr-