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Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12.
"'şchkint er lediglich als eine Mittelsperson zwischen ihnen und den
ì)cn ^.agelohnsatz der Hilfskräfte erhebt, schließt auch die Annahme eines Unter-
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b-s Schl°dsg.rich.- in «rünb„ n in J
der Justiz ln dessen Bescheide vom 3. Januar 1893 (ebendas. III © 58)
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.Eme gleichartige Behandlung wie das unter Ziffer 7 behandelte Ver-
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i /2 Monat, also ein Verdienst von so mäßiger Höhe, daß darin nur Arbeits
lohn, nicht aber ein Untcrnehmergewinn gesehen werden könne. Es wird
weiter darauf hingewiesen, daß sogar die — weit freier stehenden — Schiffs-
welche gegen einen Antheil an der Fracht mit fremdem Kahne die
Schifffahrt betreiben, auf dem Gebiete der Unfallversicherung als Arbeiter des
Schlstseigenthumers angesehen würden (Besch. 209 A. N. f. Ü.V. 1886 S. 230)
Wegen der K a h n f u h r e r vergi. Anltg. Ziffer X Abs. 1 S. 15.
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9. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigtwerden ist ferner nicht ge
sunden in der Verpflegung von Ortsarmcn, welche von einer Person
durch Vertrag mit der Armenverwaltung gegen Gewährung freier Wohnung
und einer für jeden Ortsarmen gezahlten Pauschvcrgütung übernommen ist
und dergestalt ausgeführt wird, daß sie die ihr dabei obliegenden Arbeiten
in ihrer Wohnung im Anschlüsse an die eigene hauswirthschaftliche Thätigkeit
auvfuhrt (Rev.Entsch. vom 15. Februar 1892 Nr. 118 - A. N. f. I. « AN
1892 ®'. eo —)• Ferner nicht in der Verpflegung von Kindern, welche
eine Person durch Vertrag mit dem Vater gegen monatliche Entschädigung
übernommen hat und in der Weise zur Ausführung bringt, daß sic die Kinder
in der eigenen Wohnung in ihre Obhut nimmt. In einem Falle, in welchem