Contents: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12. 
"'şchkint er lediglich als eine Mittelsperson zwischen ihnen und den 
ì)cn ^.agelohnsatz der Hilfskräfte erhebt, schließt auch die Annahme eines Unter- 
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der Justiz ln dessen Bescheide vom 3. Januar 1893 (ebendas. III © 58) 
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.Eme gleichartige Behandlung wie das unter Ziffer 7 behandelte Ver- 
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i /2 Monat, also ein Verdienst von so mäßiger Höhe, daß darin nur Arbeits 
lohn, nicht aber ein Untcrnehmergewinn gesehen werden könne. Es wird 
weiter darauf hingewiesen, daß sogar die — weit freier stehenden — Schiffs- 
welche gegen einen Antheil an der Fracht mit fremdem Kahne die 
Schifffahrt betreiben, auf dem Gebiete der Unfallversicherung als Arbeiter des 
Schlstseigenthumers angesehen würden (Besch. 209 A. N. f. Ü.V. 1886 S. 230) 
Wegen der K a h n f u h r e r vergi. Anltg. Ziffer X Abs. 1 S. 15. 
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9. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigtwerden ist ferner nicht ge 
sunden in der Verpflegung von Ortsarmcn, welche von einer Person 
durch Vertrag mit der Armenverwaltung gegen Gewährung freier Wohnung 
und einer für jeden Ortsarmen gezahlten Pauschvcrgütung übernommen ist 
und dergestalt ausgeführt wird, daß sie die ihr dabei obliegenden Arbeiten 
in ihrer Wohnung im Anschlüsse an die eigene hauswirthschaftliche Thätigkeit 
auvfuhrt (Rev.Entsch. vom 15. Februar 1892 Nr. 118 - A. N. f. I. « AN 
1892 ®'. eo —)• Ferner nicht in der Verpflegung von Kindern, welche 
eine Person durch Vertrag mit dem Vater gegen monatliche Entschädigung 
übernommen hat und in der Weise zur Ausführung bringt, daß sic die Kinder 
in der eigenen Wohnung in ihre Obhut nimmt. In einem Falle, in welchem
	        
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