fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer XVIII der Anleitung Anni. 6. 
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liegenden Falle sprechen die in Betracht kommenden Thatsachen durchiveg für 
die Annahme eines gewöhnlichen Arbcitsverhältnisses. Die Stadtverwaltung 
hat nach dem zweifellosen Inhalt der Akten nicht einem besonders leistungs 
fähigen Unternehmer die Ausführung eines Baues in eigener Regie überlassen; 
es kam ihr vielmehr nur darauf an, einem sich durch Fleiß und Zuverlässigkeit 
auszeichnenden gewöhnlichen Arbeiter eine in das Gebiet seiner sonstigen Be 
rufsthätigkeit fallende Arbeit zu einem Pauschallvhn zu übertragen. Demzufolge 
ist der Kläger während des an ihn verdungenen, ziemlich geringfügigen 
Straßenbaues in keiner anderen Weise beschäftigt gewesen, als vor und nach 
dieser Zeit. Auch seine soziale Stellung ist durchaus dieselbe geblieben; wie 
vor Uebernahme des Straßenbaues ist er auch ferner stets als Tagearbeiter 
thätig gewesen. Ebenso wenig besaß er bei dem Ban selbst eine besondere 
Selbstständigkeit, wie sie dem Unternehmer eigen zu sein pflegt. Beginn und 
Ende, Unterbrechung und Eintheilung der Arbeit bestiinmte sich nach dem her 
gebrachten Gebrauch; für alles Weitere war in erster Linie der von der Stadt 
verwaltung eingesetzte Wegebaumeister verantwortlich, welcher insbesondere 
darüber zu wachen hatte, daß der Bau dem Plane entsprechend und auch sonst 
ordnungsmäßig ausgeführt wurde, und dessen Anordnungen der Kläger sich 
zu fügen hatte. An dieser Beurtheilung des Beschäftignngsverhältnisses wird 
auch dadurch nichts geändert, daß der Kläger seinerseits andere Arbeitskräfte 
zu seiner Unterstützung zugezogen hat; er arbeitete persönlich mit diesen zu 
sammen unter gleichen Bedingungen und ivar also nur die Mittelsperson 
zwischen ihnen und dem eigentlichen Bauherrn, der Stadtverwaltung. Die an 
ihn erfolgte Zahlung des von allen arbeitenden Personen verdienten Gesammt- 
lohns ist daher kein Merkmal dafür, daß es sich für ihn um einen Unter 
nehmergewinn handelte, ein Risiko kam überhaupt nicht in Betracht, und das 
Gezahlte war nur das Entgelt für die Arbeitsthätigkeit des Klägers wie jedes 
seiner Mitarbeiter." 
S. ferner die in folgenden Anm. XVIII 6, 7 n. 8 angeführten Revisions- 
entscheidungen und vergi, wegen der Behandlung derAkkordanten auf dem 
Gebiete der Unfallversicherung Handbuch der U.V Anm. 8 zu §. 9 S. 169 ff. 
Zu bemerken ist aber, daß gerade hier nicht die sämmtlichen für den Anwen 
dungsbereich der Unfallversicherung getroffenen Entscheidungen ohne Weiteres 
für den derJnvaliditäts- und Altersversicherung anivendbar sind. S. Anm. X Vili 1 
S. 262 und XIV 1 S. 242. 
«. Die Entscheidung der Frage, ob der Akkordant, dem außer der 
Wahrnehmung der ihm sonst übertragenen eigenen Arbeiten aiicfj die obliegt, 
wegen der Annahme, Anleitung, Beaufsichtigung und Löhnung der übrigen 
Arbeiter zwischen diesen und dem Arbeitgeber als Mittelsperson zu han 
deln, selbst als Arbeiter zu erachten ist, entscheidet zugleich die Frage, wem 
wegen der von ihm zur Beschäftigung angenommenen Personen die Ver 
pflichtungen des Arbeitgebers obliegen. Ist er selbst als Arbeiter zu be 
handeln und als solcher vcrsicherungspflichtig oder nur deshalb nicht ver 
sicherungspflichtig, weil er als Betriebsbeamter zu erachten ist und mehr als 
2000 Mark an Lohn oder Gehalt verdient, so sind auch die von ihm 
angenommenen Hilfsarbeiter Arbeiter s.cines Arbeitsgebers, und 
nicht seine eigenen Arbeiter. Umgekehrt, wenn die Verhältnisse so liegen, 
daß er der Arbeitgeber der von ihm beschäftigten Personen ist, daß er also 
die von ihm übernommenen Arbeiten durch seine Arbeiter verrichtet, so ist 
dieser Umstand entscheidend für die Verneinung seiner Versicherungspflicht. 
Auch hier scheiden sich die Verhältnisse in der Praxis nicht scharf wie 
die Begriffe; cs kommen Fälle vor, wo der als „Mittelsperson" zwischen 
Arbeitgebern und Arbeitern fnngirende Akkordant einen Theil der Arbeit- 
gcb er be fug nisse statt des eigentlichen Arbeitgebers ausübt (so z. B. der 
Jnstmann gegenüber dem Hofgänger. Vergi, über diese die Anm. XVIII 8
	        
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