Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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234-236.  Von  b¡a  Ausfuhrgütern.

Drittes  HnuMnck.
Von  den  Ausfuhrgütern.

1.  Allgemeine  Westimmungen.
a)  Verbindlichkeit  jur  Stellung  und  Erklärung  der  Waaren.
234.  Die  zur  Ausfuhr  bestimmten  Waaren,  welche  von  der
Stellung  zu  einem  Grenzzollamte  nicht  ausgenommen  sind,  müssen
bem  ant  Gefugten  ®rcn#amtc,  übet
mei#  bte  #8(41:  erfolgen  foli,  gebt#  unb  bei  bemfeíben  fo'
csteich  erklärt  werden,  jedoch  kann  diese  Stellung  und  Erklärung
auch  bei  einem  nicht  unmittelbar  au  der  Zolllinie  aufgestellten
Zollamte  erfolgen.  (§- 51 5-  s-1^4  a.  uo
Von  der  Einhaltung  der  Zollstraße  und  der  Stellung  e
dem  Grenzzollamte  sind  gegen  Stellung  und  Erklärung  bei  emern
GontroWntte  im  ©renabeattfe  ober  an  bet  innern  Sime  mio
gegen  Erfüllung  der  Vorschriften  über  die  Ueberwachung  des
SßerfeW  int  ^gebiete  befreit,  (^egcnftunbe,
1.  welche  nicht  mit  einem  Ausfuhrzölle  belegt  sind,  foferne
2.  deren  Austritt  nicht  erwiesen  werden  muß,  und
3.  hinsichtlich  deren  mit  den  Nachbarstaaten  ein  Uebereinkommen,
  durch  welches  der  Austritt  auf  Zollstraßen  beschränkt
würde,  nicht  besteht.  (§- 31  ®-  ®-»  § - 80  u  )
b)  Amtshandlungen  jur  Ausfuhr.
235.  Auf  die  Ausfuhrgüter  finden  im  Allgemeinen  die  für  die  Einfuhrgüter ­
  geltenden  Bestimmungen  Anwendung,  insoferne  hievon  durch  die  nşş
folgenben  Änotbnungen  ^bWei(bungen  emtteten  unb
auch  die  Amtshandlungen  in  derselben  Reihenfolge  wie  bei  den  Emfuh
gütetn.  (3.  79.)  (8-  145  A.  u.,  §.  81  %.  U  )
2.  Uebernahme  der  GrKkLrung.
«)  Im  Allgemeinen.
236.  Sie  SBameneiHärung,  in  SBe&ug  beten  eifoibeiniffe  bie  0%'
mungen  der  Zahlen  86—105  und  in  Absicht  auf  die  Haftung  für  diese
jene  der  Zahlen  108-114  zur  Richtschnur  zu  dienen  haben,  wird  W
            
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