liegt vor, wenn dem Gläubiger gegenüber keine Ver-
pflichtung übernommen worden ist, zu einem be-
stimmten Zeitpunkte zu tilgen. Der Schuldner erfüllt
hier alle seine Verpflichtungen, indem er nur die
Zinsen zahlt. Die Rentenschuld ist eine kündbare,
wenn der Staat sich das Recht vorbehält, sie zu kündi-
gen. Demgegenüber ist eine Tilgungsanleihe die, bei
der eine Verpflichtung eingegangen ist, sie nach be-
stimmten Grundsätzen zu den in der Anleiheurkunde
festgesetzten Zeitpunkten zu tilgen. Die {finanziellen
Methoden der Tilgung sind verschiedener Art (raten-
weise Tilgung zu einem bestimmten Prozentsatze des
Gesamtkapitals unter Zuwachs der durch die Tilgung
ersparten Zinsen; Verwendung einer festen Summe
jährlich für die Tilgung neben dem Zinsenbedarf; ver-
stärkte Tilgung; Gesamttilgung). Auch für die prak-
tische Durchführung der Tilgung gibt es mehrere Mög-
lichkeiten: entweder eine Tilgung lediglich durch Aus-
losung zur Rückzahlung zum Nennwert oder eine Til-
gung lediglich durch Rückkauf (d. h. freihändigen An-
kauf zum Tageskurse) oder eine Tilgung, bei der sich
der Schuldner das Recht vorbehält, durch Auslosung oder
Rückkauf die Anleihe zu tilgen, oder eine Tilgung durch
Auslosung zur Rückzahlung mit Aufschlag oder
endlich eine Tilgung, bei der die Stücke nach einem
festen Plan ausgelost und bei der jeweiligen Auslosung
einige Nummern mit besonderen Prämien gezogen
werden (Prämienanleihen). Ein Kündigungs-
recht der Gläubiger kommt bei öffentlichen Anleihen
im allgemeinen nicht vor, weil dadurch die Verwal-
tung des Schuldenwesens in nicht erträglicher Weise
erschwert werden würde. Eine Ausnahme bildete die
deutsche Sparprämienanleihe von 1919, bei der dem
Inhaber eines Stückes vom 20. Jahr ab das Recht der
Kündigung zum Tilgungswert, d. h. zum Nennbetrage
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