fullscreen: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

liegt vor, wenn dem Gläubiger gegenüber keine Ver- 
pflichtung übernommen worden ist, zu einem be- 
stimmten Zeitpunkte zu tilgen. Der Schuldner erfüllt 
hier alle seine Verpflichtungen, indem er nur die 
Zinsen zahlt. Die Rentenschuld ist eine kündbare, 
wenn der Staat sich das Recht vorbehält, sie zu kündi- 
gen. Demgegenüber ist eine Tilgungsanleihe die, bei 
der eine Verpflichtung eingegangen ist, sie nach be- 
stimmten Grundsätzen zu den in der Anleiheurkunde 
festgesetzten Zeitpunkten zu tilgen. Die {finanziellen 
Methoden der Tilgung sind verschiedener Art (raten- 
weise Tilgung zu einem bestimmten Prozentsatze des 
Gesamtkapitals unter Zuwachs der durch die Tilgung 
ersparten Zinsen; Verwendung einer festen Summe 
jährlich für die Tilgung neben dem Zinsenbedarf; ver- 
stärkte Tilgung; Gesamttilgung). Auch für die prak- 
tische Durchführung der Tilgung gibt es mehrere Mög- 
lichkeiten: entweder eine Tilgung lediglich durch Aus- 
losung zur Rückzahlung zum Nennwert oder eine Til- 
gung lediglich durch Rückkauf (d. h. freihändigen An- 
kauf zum Tageskurse) oder eine Tilgung, bei der sich 
der Schuldner das Recht vorbehält, durch Auslosung oder 
Rückkauf die Anleihe zu tilgen, oder eine Tilgung durch 
Auslosung zur Rückzahlung mit Aufschlag oder 
endlich eine Tilgung, bei der die Stücke nach einem 
festen Plan ausgelost und bei der jeweiligen Auslosung 
einige Nummern mit besonderen Prämien gezogen 
werden (Prämienanleihen). Ein Kündigungs- 
recht der Gläubiger kommt bei öffentlichen Anleihen 
im allgemeinen nicht vor, weil dadurch die Verwal- 
tung des Schuldenwesens in nicht erträglicher Weise 
erschwert werden würde. Eine Ausnahme bildete die 
deutsche Sparprämienanleihe von 1919, bei der dem 
Inhaber eines Stückes vom 20. Jahr ab das Recht der 
Kündigung zum Tilgungswert, d. h. zum Nennbetrage 
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