256 Zu Ziffer XV der Anl. Anm. 5—9 u. Ziffer XVI der Anl. Anm. 1 u. 2.
Es werden deshalb unter den Handlungsgehilfen im Sinne der Ziffer 2 von
§. 1 des I. u. A.V.G. alle mit Geschäften kaufmännischer Art beschäftigten
Personen zu verstehen sein, einerlei ob nur die Bestimmungen der Art. 57 bis
64 oder auch die der Art. 41 bis 56 auf sie Anwendung finden.
5. Da ein „Kaufmannsgeschäft" auch zu den Betrieben gehört, so
können Handlungsgehilfen, insbesondere der mit der vollen Vertretung des
Geschäftsinhabers betraute Prokurist auch zu den Betriebsbeamten gehören.
Anders auf dem Gebiete der Unfallversicherung. Handbuch der U.V. Anm. 29
zu §. 1 S. 23. Für die Frage nach der Jnvaliditäts- und Altersversicherunas-
pflicht ist es jedoch bedeutungslos, ob Handlungsgehilfen auch als Betriebs
beamte anzusehen sind, da Beide in dieser Beziehung gleich behandelt werden.
«. „Handlungslehrlinge." Das Handelsgesetzbuch (Art. 57) rechnet
diese zu den Handlungsgehilfen. Vergl. über das Lehrverhältniß Anm. XII 1
S. 239, wegen des freien Unterhaltes der Lehrlinge und des von ihnen etwa
bezogenen freien Unterhaltes Anm. X 10 S. 225.
9 Der Gesetzentwurf schloß die in Apotheken beschäftigten Gehilfen
und Lehrlinge in die Zahl der Versicherungspflichtigen ein; (vergl. die Be
gründung in Anm. XV 1 S. 252), die Kommission des Reichstags nahm sie
in ihrer zweiten Lesung davon aus, da die von ihnen gewonnene Bildungsstufe
sich über die der Versicherten im Allgemeinen erhebe und ihre ganze wirt
schaftliche Lage es überflüssig erscheinen lasse, das Gesetz auf sie auszudehnen;
die Verhältnisse seien doch anders geartet als bei den Handlungsgehilfen und
-Lehrlingen, indem zu diesen auch ein großer Theil weiblicher Personen gehöre,
für die gerade eine Versicherung für Invalidität und Alter besonders geboten
erscheine. Komm.Ber. S. 99 und 100.
In Konsequenz der Auslassung der in Apotheken beschäftigten Gehilfen
und Lehrlinge aus der Zahl der Persouen, welche der Jnvaliditäts- und Alters
versicherung unterstehen, ist in der zum Krankenversicherungsgesetze crlaffenen
Novelle vom 10. April 1892 (§. 1) auch ihre Ausschließung von der Kranken
versicherungspflicht erfolgt.
8. „In Apotheken", d. h. beim Betriebe der Apotheken, bei den aus der
Bereitung und dem Vertriebe der als Heilmittel zur Verwendung kommenden
Stoffe beschäftigte Gehilfen und Lehrlinge. Nur für diese trifft die ratio legis
zu, welche nach dem in der vorhergehenden Anmerkung Gesagten zu der
die Apotheker-Gehilfen und -Lehrlinge betreffenden Ausnahmebestimmung ge
führt hat.
Zu Ziffer XVI der Anleitung.
I. Der Bezug eines Jahresarbeitsverdienstes an Lohn oder Gehalt von
mehr als 2000 Mk. bewirkt den Ausschluß von der Versicherungspflicht nur für
Betriebsbeamte, Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge, nicht aber für die
im §. 1 des I. u. A.V.G. unter Ziffer 1 und 8 aufgeführten Personen. Diese
sind versicherungspflichtig ganz unabhängig von der Höhe ihrer Bezüge an
Lohn oder Gehalt.
«. „Regelmäßig". Das Erfordernis daß der Jahresarbeitsverdienst
von mehr als 2000 Mk., wenn er den Ausschluß von der Versicherungspflicht
haben soll, ein regelmäßiger in dem im dritten Satze unter Ziffer XVI er
läuterten Sinne sein muß, wird nur im Jnvaliditäts- und Altcrsversicherungs-
gesetze hervorgehoben.
§. 2 b des Krankenversicherungsgesetzes (in der Fassung der Novelle
vom 10. April 1892) und die Unfallversicherungsgesctze (U.V.G. §. 1 Abs. 1,
L.U.V.G. §. 1 Abs. 1 B.U.V.G. §. 1 Abs. 2) sprechen dabei nur von Jahres
arbeitsverdienst schlechthin. S. Anm. XVI 6 s. u. Wegen der Anrechnung