Contents : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

Abgesehen  von  der  Kolonie  Fichtenau  sind  unter  dem  Gesetz  von
1876  nur  einige  Ansiedelungen,  sog.  Ausbauten  entstanden.
Deni  Gesetze  von  1904  ist  der  Unterschied  zwischen  Kolonie  und
Ansiedlung  fremd,  es  kennt  nur  eine  einzige  Art  der  Ansiedlung,  die
nach  gleichen  Grundsätzen  behandelt  wird.
Von  bedeutend  größerer  Tragweite  wurde  für  die  Gemeinde  das
Gesetz  betr.  die  Anlegung  und  Veränderung  von  Straßen  und  Plätzen
vom  2.  7.  1875.  Denn  ans  Grund  der  §§  12  und  15  dieses  Gesetzes
und  des  Z  6  der  Landgemeindeordnung  vom  3.  7.  1891  wurde  am
2.  10.  1893  ein  Ortsstatut  erlassen,  das  den  Anbau  in  hiesiger  Feldmark ­
  regelte.

IV.  Bau-  und  Bodenpolitik.
Innerhalb  der  gesetzlichen  Vorschriften  steht  der  Gemeinde,  wie  schon
der  Erlaß  des  Ortsstatuts  zeigt,  naturgemäß  ein  großes  Feld  der  Tätigkeit ­
  offen,  und  zwar  ist  kein  Unterschied  zwischen  städtischer  Bodenpolitik
und  der  einer  Berliner  Vorortsgemeinde,  wie  sie  uns  in  Kleinschönebeck-F.
entgegentritt.  Fast  im  Gegenteil  ist  hier  größere  Vorsicht  und  umsichtigere
Arbeit  nötig  als  in  unseren  Großstädten,  da  hier  —  negativ  gesprochen  —
ungleich  mehr  zu  verderben  ist  als  dort.
Wennn  daher  Rudolf  Eberstadt')  zur  Beurteilung  der  Bodenverhältnisse ­
  drei  Grundsätze  aufstellt,  so  können  wir  zu  dem  ersten,  der
nicht  von  Mietskasernen,  ihren  Ursachen  und  Folgen  handelt,  ohne  weiteres
Stellung  nehmen.  Er  sagt:  „Es  ist  von  minderer  Bedeutung,  wer  der
Eigentümer  des  Wohnlandes  ist,  ob  Staat,  Gemeinde  oder  Private,  vielmehr ­
  ist  es  die  jeweils  verwaltende  Behörde,  welche  durch  ihre  Maßregeln ­
  den  Wert  und  die  Verwendung  des  Wohnlandes  endgültig  bestimmt ­
  und  festlegt.  Direkt  durch  den  Bebauungsplan,  indirekt  durch
Bauordnung,  Ortsstatute  und  Steuersysteme  wird  eine  bestimmte  Parzellierung ­
  und  Bauweise  vorgeschrieben,  die  den  Charakter  einer  Zwangsschablone ­
  annimmt.  Aus  solchen  Maßnahmen  und  keineswegs  aus  dem
Willen  des  einzelnen  Besitzers  ergibt  sich  die  Ausnutzung  des  städtischen
Baulandes".

a)  Eigentum  des  Wohnlandes.
Schon  über  den  ersten  Punkt  des  Eigentums  am  Bauland  gehen
Ansichten  weit  auseinander.  Selbst  die  sonst  vollkommen  geschlossen
vorgehende  Agitationspartei  der  Bodenreformer  trennt  sich  in  zwei  Lager.
Während  sich  Damaschke  ausdrücklich  in  seiner  Schrift  „Aufgaben  der

0  Grundsätze  der  städtischen  Bodenpolitik.
            
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