Full text: Leitfaden der deutschen Sozialversicherung

Unfallversicherung. 
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zusammen, diese werden nach Berufszweigen und teilweise, vor allem 
in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, auch nach örtlichen Be— 
zirken zusammengefaßt. Zur Zeit bestehen 66 gewerbliche Berufsgenossen⸗ 
schaften mit Einschluß der See-Berufsgenossenschaft und 40 land- und forst— 
wirtschaftliche Berufsgenossenschaften. Der Reichsarbeitsminister hat das 
Recht bekommen, wenn es zur Erhaltung oder Durchführung der Unfall— 
versicherung oder zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Versicherungs— 
träger erforderlich ist, Anderungen im Bestand der Berufsgenossenschaften 
vorzunehmen, insbesondere Berufsgenossenschaften zu vereinigen, auf— 
zulösen, einzelne Gewerbszweige oder örtlich begrenzte Teile aus einer 
Berufsgenossenschaft auszuscheiden oder einer Berufsgenossenschaft zuzu⸗ 
teilen oder neue Berufsgenossenschaften zu errichten sowie endlich Landes⸗ 
versicherungsanstalten zu Trägern der Unfallversicherung zu machen. 
Jede Berufsgenossenschaft umfaßt innerhalb ihres Bezirkes kraft 
Gesetzes alle Betriebe der zugehörigen Gewerbszweige, wobei Neben⸗ 
betriebe regelmäßig dem Hauptbetriebe folgen. Doch können mehrere 
gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe desselben Unternehmers, 
die im Bezirke des gleichen Oberversicherungsamts liegen, auch wenn 
sie nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenbetrieb stehen, auf An⸗ 
trag des Unternehmers einer einzigen Berufsgenossenschaft zugeteilt 
werden, wenn in den Betrieben zusammen nicht mehr als 10 Versicherungs⸗ 
pflichtige beschäftigt werden (58 539ff., 631ff., 918ff.). 
Jeder, der einen gewerblichen versicherungspflichtigen Betrieb er⸗ 
öffnet oder dessen Betrieb nachträglich, z. B. durch Benutzung eines 
Dampfkessels, versicherungspflichtig wird, hat dies binnen 1 Woche dem 
Versicherungsamt, in dessen Bezirke der Betrieb seinen Sitz hat, anzu— 
zeigen; bei der Landwirtschaft hat die Gemeinde die Anzeigepflicht. Das 
Versicherungsamt überweist den Betrieb durch Einsendung der Anzeige 
an die Genossenschaft, der er zugehört. Die gewerblichen Genossenschaften 
führen stets, die landwirtschaftlichen in der Regel ein Betriebsverzeichnis, 
in das alle Mitglieder nach Prüfung ihrer Zugehörigkeit aufgenommen 
werden. Geht eine Anzeige der genannten Art vom Versicherungsamt ein, 
so entscheidet die Genossenschaft über Aufnahme oder Ablehnung. Nimmt 
sie einen Betrieb auf, so trägt sie ihn in das Betriebsverzeichnis ein und 
erteilt dem Unternehmer einen Mitgliedschein. Will sie den Betrieb nicht 
aufnehmen, so erteilt sie einen ablehnenden Bescheid. Sowohl gegen die 
Aufnahme wie gegen die Ablehnung steht dem Unternehmer die Beschwerde 
zu. Treten später in einem in das Betriebsverzeichnis aufgenommenen 
Betrieb Anderungen ein, welche die Zugehörigkeit des Betriebs zu der 
Genossenschaft aufheben, so ist der Unternehmer im Betriebsverzeichnisse 
zu löschen. Wird infolge der Anderung die Versicherungspflicht des Be⸗ 
triebs bei einer anderen Berufsgenossenschaft begründet, so ist der Betrieb 
dieser Berufsgenossenschaft zu überweisen (8 649ff., 902ff., 1123ff.). 
Bei den Berufsgenossenschaften sind nur die in den Betrieben be—⸗ 
schäftigten Personen versichert. Die bei nichtgewerbsmäßigen Bau—
	        
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