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VII Abjhnitt: Sinzelne Schhuldverhältnifies
3. Mbf. 2 giot eine Auslegungsregel {f. Bd. I Bem. 7 zu S 133) dahin, daB,
wenn im Gefellichaftsvertrage nur die Gewinnverteilung geordnet ift, der hiebel
feltgefeßte Maßitab auch für die Verteilung des Herkuite8 gelten foll und umgefehrt.
(Die8 entfpricht auch der früheren Praxis; val. Windjcheid-Kipp, Band. S$ 405 Anm. 17.
Staub zu Art. 109 HGB. &. I.)
3, Daß ein Vertrag, nach meldhem ein Gefellihafter nur am KBerlufte teil
nehmen foll, nicht al8 Gejellichattsvertrag gelten fünne (wenigiten8 bei einer Erwerbs
zefeltfchaft im SGegenfaße zu Sefellfchaften mit idealen Zweden, val. ROR.-Komm. Dem. 1)
it bereits in Bem, IV, 2, c zu S 705 erwähnt (vol. Di. II, 617, fowie auch Goldmann:
Lilienthal S. 732 Anm. 17, dagegen aber Dernburg S 361 Aum. 2). Nicht unftatthait
dagegen ericheint es, einzelne Gejellfjchafter von Berluftbeteiligung zu befreien
(@note S. 52 und 53, Seuff. Arch. Bd. 16 Nr. 110, ROSE. Iur., Wichr. 1908 Beil. 26.17)
Wal. hiezuw ferner auch DYertmann Bem. 2. ” , ”
‚Yu das ift zuläffig, daß einem Gejellichafter ein beftimmter Mindeit-
gewinn garantiert wird (vgl. Anofe a. a. D.).
4, Sefellihaftsanteile {ind nicht al Forderungen gegen die Gefellichaft aufzul-
fallen, vgl. ROSE. Bd. 57 S. 414.
5, Neber anteilsweifje Haltung bei der Verbindung zweier KehHtsanmwälte
(mit Teilung der Unkoften und des Gewinnes nah Hälften), wenn auch nur einer eine
erfaßpflichtige Handlung vornahm, val. Urt, d. OLG. Hamburg vom 8, Kuni 1906 bel
Warneyer Bd. 5 S. 87. |
6. Wegen der offenen Handekls8gefelIidhaft |. 8 121 HGB. an Stelle des
Mbf. 1; 906%. 2 atlt auch für diefe.
8 728.
Sit die Gejellichaft nicht für eine beftimmte Zeit eingegangen, Jo kann jeder
Sefellichafter fie jederzeit fündigen. It eine Zeitdauer beftimmt, fo ijt die Kün“
diqung vor dem Ablaufe der Zeit zuläffig, wenn ein wichtiger Grund vorlicgt;
ein jolcher @rund ijt insbefondere vorhanden, wenn ein anderer Gefelljchafter
eine im nach dem SGefelljehaftsvertrag obliegende wejentlide Verpflichtung V0r”
jäßlih oder aus grober FaHrläifigkeit verlegt oder wenn die Erfüllung einer
jolden Verpflichtung unmöglich wird. Unter der gleichen Vorausfjegung Ab
wenn cine Nündigungsfrift beftimmt ift, die Kündiauna obne Einhaktuna der Frilt
zufällig.
Die Kündigung darf nicht zur Unzeit gefchehen, e& jet denn, daß ein
wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Sefelljchafter
ohne folchen Grund zur Unzeit, fo hat er den übrigen Gefellichaftern den daraus
entitehenden Schaden zu erfeben.
Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgefchloffen oder
diefen Borfchriften zuwider befehränkt wird, ft nichtig.
©. I, 648, 649; IL, 661; UI, 710,
A. Allgemeine Bemerkung zu den $S 723-—729:
. 1. Die 88 723—729 Handeln von der Auflöfung der Gefellichaft und ftellen für
diefe Folge Fünf Gründe auf:
a) die Kündigung feitenZ eines GefellfhafterS — SS 723 und 724;
b) A feiten3Z eıne8 ®1äubiger8 eines SejellichafterS —
6) die Erreichung oder das Unmöglimmwerbden des Zwedes3 der Gr“
fellichaft — $ 726; ;
4) der Zod eines Gefellfidhafters — S 727; ;
e) Die Eröffnung des Konkuries über das Vermögen eines Gefell
ichafters — $ 728.
3, Außerdem Können aber au noch folgende Auflöfungsgründe in
Betracht fomnen. wennaleich fie das Gele hier nicht ausdrücklich erwähnt (Me. 11. 617):