fullscreen: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Zu 88 38 und 39 (87 und 88 des Entwurfs). 
Der Übergang der bisher von der preußischen 
Hauptverwaltung der Staatsschulden geführten Ver- 
waltung der Reichsschuld auf das Reich und die 
Führung der Verwaltung der preußischen Schuld durch 
die Reichsschuldenverwaltung (siehe oben, Einleitung) 
hat zur Folge, daß das Reich den bisherigen preußischen 
Verwaltungsapparat, insbesondere also auch den Be- 
Amtenkörper, soweit er zur Erledigung der Geschäfte 
des Schuldendienstes erforderlich ist, übernimmt und in 
die Verpflichtungen eintritt, die Preußen gegenüber 
den Beamten, Ruhegehalts- und Wartegeldempfängern 
ınd ihren Hinterbliebenen sowie den Angestellten und 
Arbeitern der Staatsschuldenverwaltung obliegen. 
Im einzelnen soll die Übernahme dieser Verpflich- 
tungen, insbesondere die Festsetzung der Zahl der zu 
übernehmenden Beamten und die Art und Weise sowie 
die Bedingungen, unter denen sich der Übergang voll- 
zieht, die Verteilung der Kosten der Verwaltung auf 
das Reich und Preußen durch eine zwischen den 
Ressortministern zu treffende Vereinbarung geregelt 
werden. Diese Vereinbarung wird auch die erforder- 
lichen .Festsetzungen für die Dauer und das Aufhören 
des Gemeinschaftsverhältnisses zwischen Reich und 
Prenßen enthalten. 
Zu 8 40 (89 des Entwurfs). 
Abs. 1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der 
Reichsschuldenordnung bleibt im Hinblick auf die not- 
wendigen Vorbereitungen für die Umbildung der 
jetzigen Reichsschuldenverwaltung in eine Reichs 
sehörde zweckmäßig der Anordnung des Reichs 
ministers der Finanzen vorbehalten. 
In Abs. 2 ist zur Vermeidung von Zweifeln die 
völlige Aufhebung der bisherigen Reichsschulden- 
ordnung und des Ergänzungsgesetzes vom 4. August 
1914 ausdrücklich festgestellt. Dasselbe erweist sich im 
Hinblick auf 8 23 des Entwurfs als zweckmäßig für 
8 27 des Reichsschuldbuchgesetzes. 
Die Aufnahme des Abs. 3 ist insbesondere veranlaßt 
lurch die Bezugnahme, die in Artikel I 8 4d des Ge.
	        
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