Object: Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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zogen. Sobald sie an der Kontingentsgrenze angelangt sind, fällt 
für sie jedes Interesse fort, den Diskont der Reichsbank weiter zu 
unterbieten und so deren Diskontpolitik zu durchkreuzen. Indem sie 
nicht nach ihrem eigenen Diskontsatz, sondern nach demjenigen der 
Reichsbank besteuert werden, ist für sie sogar eine direkte Nötigung 
gegeben, einen mindestens ebenso hohen Diskont zu halten, wie die 
Reichsbank. 
Freilich wäre damit immerhin eine größere Ausdehnung ihres 
ungedeckten Notenumlaufs zu gewissen Zeitpunkten möglich, als unter 
dem bestehenden Kontingentierungssystem, und zwar aus fotgenben 
Gründen. 
Wenn heute die Reichsbank einen Diskontsatz von 3 oder 4 Pro 
zent hält, während eine Privatnotenbank an der Kontingentsgrenze 
aillangt, ist es der letzteren möglich, durch Rediskontiermlg eines 
Teiles ihres Wechselporteseuilles sich von der Reichsbank zu deren 
Diskontsatz Geld zu schaffen mld so, ohne ihr Kontingent zu über 
schreiten, zu dem Satze der Reichsbank weiter zu diskontieren. In 
Zukunft wäre es für die Privatnotenbanken möglich, von diesen Re- 
diskontiermlgen bei der Reichsbank abzusehen, da sie ja bei einer 
Ausdehnung ihres ungedeckten Notenumlaufs über ihr Kontingent 
an das Rejch llicht mehr Steuer zu zahlen hätten, als jetzt an 
Wechseldiskont für ihre Rediskontierungen all die Reichsbank. Da 
durch würde eine vorübergehende Ausdehnllng des lingedeckten Noten- 
umlaufs der Privatnotellbanken über ihr Kontingent Hinalls möglich 
werden. 
Weder vonl Staildpunkt der Reichsbank noch noni Standpunkt 
des deutschen Geldwesens aus märe jedoch diese Änderung zu be 
klagen. Sie würde im Gegenteil eine gewisse Entlastung der Reichs- 
bank bedeuten, für welche die plötzlichen und starken Rediskontierungen 
zu Zeiten, in welchen sie sich selbst jenseits der Kontingentsgrenze 
befindet, nichts weniger als vorteilhaft sind. Unter dem gegen 
wärtigen System soll es sich häufig ereignen, daß Privatnotellbanken 
während des größten Teiles der Berichtswoche thatsächlich mit ihrem 
ungedeckten Notenumlauf die Steuergrenze beträchtlich überschreiten, 
um dann knapp vor der Feststellung des für die Notensteuer aus 
schlaggebenden Status einen entsprechenden Teil ihrer Wechselanlage 
an die Reichsbank abzuschieben, sich dadurch Bargeld oder Reichs- 
banknoten zur Stärkung ihres Barvorrats zu verschaffen imb so 
ihren ungedeckten Notenumlauf, dessen Vorteile sie bereits genossen 
haben, im entscheidenden Augenblick unter die Kontingentsgrenze 
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