99
zogen. Sobald sie an der Kontingentsgrenze angelangt sind, fällt
für sie jedes Interesse fort, den Diskont der Reichsbank weiter zu
unterbieten und so deren Diskontpolitik zu durchkreuzen. Indem sie
nicht nach ihrem eigenen Diskontsatz, sondern nach demjenigen der
Reichsbank besteuert werden, ist für sie sogar eine direkte Nötigung
gegeben, einen mindestens ebenso hohen Diskont zu halten, wie die
Reichsbank.
Freilich wäre damit immerhin eine größere Ausdehnung ihres
ungedeckten Notenumlaufs zu gewissen Zeitpunkten möglich, als unter
dem bestehenden Kontingentierungssystem, und zwar aus fotgenben
Gründen.
Wenn heute die Reichsbank einen Diskontsatz von 3 oder 4 Pro
zent hält, während eine Privatnotenbank an der Kontingentsgrenze
aillangt, ist es der letzteren möglich, durch Rediskontiermlg eines
Teiles ihres Wechselporteseuilles sich von der Reichsbank zu deren
Diskontsatz Geld zu schaffen mld so, ohne ihr Kontingent zu über
schreiten, zu dem Satze der Reichsbank weiter zu diskontieren. In
Zukunft wäre es für die Privatnotenbanken möglich, von diesen Re-
diskontiermlgen bei der Reichsbank abzusehen, da sie ja bei einer
Ausdehnung ihres ungedeckten Notenumlaufs über ihr Kontingent
an das Rejch llicht mehr Steuer zu zahlen hätten, als jetzt an
Wechseldiskont für ihre Rediskontierungen all die Reichsbank. Da
durch würde eine vorübergehende Ausdehnllng des lingedeckten Noten-
umlaufs der Privatnotellbanken über ihr Kontingent Hinalls möglich
werden.
Weder vonl Staildpunkt der Reichsbank noch noni Standpunkt
des deutschen Geldwesens aus märe jedoch diese Änderung zu be
klagen. Sie würde im Gegenteil eine gewisse Entlastung der Reichs-
bank bedeuten, für welche die plötzlichen und starken Rediskontierungen
zu Zeiten, in welchen sie sich selbst jenseits der Kontingentsgrenze
befindet, nichts weniger als vorteilhaft sind. Unter dem gegen
wärtigen System soll es sich häufig ereignen, daß Privatnotellbanken
während des größten Teiles der Berichtswoche thatsächlich mit ihrem
ungedeckten Notenumlauf die Steuergrenze beträchtlich überschreiten,
um dann knapp vor der Feststellung des für die Notensteuer aus
schlaggebenden Status einen entsprechenden Teil ihrer Wechselanlage
an die Reichsbank abzuschieben, sich dadurch Bargeld oder Reichs-
banknoten zur Stärkung ihres Barvorrats zu verschaffen imb so
ihren ungedeckten Notenumlauf, dessen Vorteile sie bereits genossen
haben, im entscheidenden Augenblick unter die Kontingentsgrenze
7*