Full text: Das kommunale Wahlrecht

Parteistellung des einzelnen vorzunehmen sind.“ Heute denkt die 
Regierung gar nicht mehr an die Beseitigung der öffentlichen Wahl, 
im Gegenteil, sie hält zäher als je daran fest, weil sie darin ein 
Mittel erblickt, Tausende und aber Tausende von wirtschaftlich ab⸗ 
hängigen Wählern völlig zu entrechten. Verfehlt wäre es, etwa 
daraus, daß die in neuerer Zeit erlassene Hohengollernsche Gemeinde—⸗ 
ordnung das geheime Wahlrecht beibehalten hat, den gegenteiligen 
Schluß zu ziehen. Erklärte doch der damalige Minister des Innern, 
Freiherr von Rheinbaben, in der Kommission des Herren⸗ 
hauses rund heraus, daß die Beibehaltung des geheimen Wahlrechts 
für die Gemeindewahlen mit Rücksicht auf die Gesetzgebung in den 
benachbarten süddeutschen Staaten als eine Konzession für die nicht 
ohne Mühe in den bisherigen Stadien des Gesetzentwurfs durch⸗ 
gesetzte Neueinführung des Dreiklassenwahlrechts (an Stelle des 
allgemeinen, direkten und geheimen) sich rechtfertige. Eine Kon— 
sequenz dahin, daß nun auch in anderen Landesteilen das geheime 
Wahlrecht für Gemeindewahlen zur Einführung gelangen solle, sei 
mit der jetzigen Regelung für einen verhältnismäßig kleinen Landes⸗ 
teil nicht verbunden; er werde zu einer Beseitigung des bestehenden 
Wahlrechts nicht die Hand bieten. 
Ein allgemeines Wahlrecht kennt keine einzige der 
preußischen Städte- oder Landgemeindeordnungen. Ueberall finden 
sich Bestimmungen, die das Wahlrecht erheblich einschränken oder 
für manche Klassen der Bevölkerung überhaupt aufheben. Daß den 
Frauen kein Wahlrecht eingeräumt wird, versteht sich angesichts der 
Anschauungen, die die Regierungen und die herrschenden Klassen 
über die Stellung der Frauen haben, von selbst. Einige Gesetze 
sprechen direkt die Entrechtung der Frauen aus, für den Geltungs— 
bereich anderer Gesetze, in denen die Frage des Frauenstimmrechts 
nicht berührt ist, hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, daß 
der Gesetzgeber den Frauen kein Wahlrecht einräumen wollte, weil 
er das sonst klar zum Ausdruck gebracht haben würde. Einige 
Landgemeinden geben den grundbesitzenden Frauen das Wahl— 
recht, doch dürfen sie es nicht selbst ausüben. 
Auch darüber, daß Personen, denen die bürgerlichen Ehren— 
rechte aberkannt sind oder über deren Vermögen Konkurs eröffnet 
ist, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, lohnt es kaum ein Wort zu 
verlieren. Wohl aber ist es nötig, Kritik zu üben an denjenigen 
Gesetzesparagraphen, die als Vorbedingung für die Ausübung des 
Wahlrechts einen Zensus, eine verhältnismäßig hohe Altersgrenze, 
eine längere Aufenthaltsdauer am Wohnort, die Entrichtung der 
fälligen Steuern festsetzen, oder die allen denen, die nicht selbständig 
sind, oder die eine Unterstützung aus öffentlichen Mitteln 
empfangen haben, ihr Wahlrecht nehmen wollen. 
Verhältnismäßig wenig Gemeinden erheben ein Bürger⸗ 
recht 8geld. Am schlimmsten ist es in dieser Hinsicht im Gel— 
tungsbereich der hannoverschen Städteordnung bestellt, deren 8 28 
ausdrücklich bestimmt, daß für die Gewinnung des Bürgerrechts
	        
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