Full text: Das kommunale Wahlrecht

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c) der Betrieb eines stehenden Gewerbes selbständig als Haupt⸗ 
erwerbsquelle mit mindestens 2 Gehilfen. 
Nach der Städteordnung für Schleswig-Holstein ist das 
Wahlrecht abhängig davon, daß der Betreffende entweder 
a) ein Wohnhaus im Stadtbezirk besitzt, dessen Minimalsteuer— 
wert das Ortsstatut bestimmt, oder 
ein Einkommen hat, das durch Ortsstatut auf 600 bis 900 Mt. 
festzusetzen ist, oder zu einem entsprechenden Steuersatz ver⸗ 
anlagt ist, oder 
ein stehendes, nach Art und Umfang durch Ortsstatut näher 
zu bestimmendes Gewerbe selbständig betreibt. 
In den Landgemeinden weisen die Vorschriften, welche 
das Wahlrecht an die Entrichtung einer gewissen Steuer knüpfen, 
nur wenig Abweichungen von einander auf. Nach dem Muster der 
Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen ist auch in 
den später geschaffenen Gesetzen Vorbedingung für die Ausübung 
des Wahlrechts entweder 
a) der Besitz eines Wohnhauses in dem Gemeindebezirk oder 
d) die Entrichtung einer Grund- und Gebäudesteuer in Höhe 
von mindestens 8 Mk. jährlich von dem gesamten innerhalb 
des Gemeindebezirks belegenen Grundbesitz des Betreffenden 
oder 
die Veranlagung zur Staatseinkommensteuer bezw. zu den 
Gemeindeabgaben nach einem Jahreseinkommen von mehr 
als 660 Mk. 
Aehnlich in anderen Landgemeinden; eine Ausnahme machen 
Hannohber, Westfalen und die Rheinprovinz. 
In Hannover sind, unter der Voraussetzung, daß sie mit 
ihren Gemeindelasten nicht im Rückstande und 25 Jahre alt sind. 
stimmberechtigt 
alle diejenigen Personen, welche in der Gemeinde ein Gut, 
einen Hof oder ein für sich bestehendes Wohnhaus eigen— 
tümlich oder niesbräuchig besitzen; 
alle im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen 
Männer, welche in der Gemeinde einen Wohnsitz haben und 
einen eigenen Haushalt führen, sofern sie 
a) unbescholten, d. h. nicht wegen eines nach der öffent— 
lichen Meinung entehrenden Verbrechens oder Ver— 
gehens bestraft und 
selbständig, d. h. nicht minderjährig sind, sich nicht 
unter Kuratel oder in Konkurs befinden, nicht in Kost 
oder Lohn eines anderen stehen und auch keine Armen— 
unterstützung erhalten oder im letzten Jahre erhalten 
haben. 
In Westfalen und in der Rheinprovinz erwerben das 
Gemeinderecht preußische Untertanen, die selbständig sind, seit einem 
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