92
V. Probleme des Zivilprozesses.
des Staates, welcher seine mitwirkende Tätigkeit in Feststellung
und in Vollstreckung äußerte.
Daß ursprünglich die Rechtsverwirklichung Selbsthilfe war,
ist durch die Beobachtung der Naturvölker und derjenigen
Kulturvölker, die einen älteren Zustand darstellen, so sicher dar—
getan worden, daß darüber kein Zweifel bestehen kann. Noch jetzt
finden wir überall bei den Naturvölkern die Rechtsverwirklichung
in der Art, daß, wer Recht zu haben glaubt, sich mit einer
Schar Genossen verbündet und den Gegner in irgend einer Weise
pfändet oder in Gefangenschaft setzt und so lange in Gefangenschaft
läßt, bis er ausgelöst wird. Wenn hierbei von gegnerischer Seite
die Schuld nicht anerkannt wird, so führt dies zu Repressalien;
und sind beide Teile kräftig genug, ihren Standpunkt festzuhalten,
so wird die Sache entweder zum gegenseitigen Familienkampf,
oder man zieht die Hilfe von Schiedsrichtern herbei und unter—
wirft sich diesen. Erst als sich die Idee entwickelte, daß die
Gottheit im Rechte walte, kam man zur Anrufung der Priester;
und als die Häuptlinge mit allen Mitteln ihre Macht mehren
wollten, war es ihnen willkommen, wenn der Schwache sie zu
Hilfe rief und er dem einen zu seinem Rechte verhalf und dem,
der durch unrichtige Selbsthilfe bedrängt war, Unterstützung und
Lösung bot. Daß auf solche Weise lange Zeit Selbsthilfe und
Staatshilfe neben einander bestanden, ist begreiflich; denn derartige
Einrichtungen ändern sich nicht, wie man einen Handschuh um—
stülpt: sondern erst nach langem Nebeneinanderwalten wird das
Alte verschwinden und das Neue zur unbedingten Herrschaft
gelangen.
Mit Eintritt des Staates entwickelte sich der Prozeß als
Friedenseinrichtung: während bisher die Verwirklichung des Rechts
in die Macht des einzelnen Privaten gelegt war und dies zu
ständigen Privatkämpfen führte, trat jetzt der allmächtige Staat
auf und verwirklichte das Recht ohne jeden Kampf oder in einer
solchen Weise, daß ein Widerstreben keine ernstliche Bedeutung
haben konnte; und da ferner der Staat an Stelle der mehr oder
minder willkürlichen Entscheidung der einzelnen Beteiligten die
Prüfung und Erledigung der Frage, wer Recht habe, übernahm,
so mußte natürlich nicht nur eine gerechtere Erledigung der Sache
erzielt werden, sondern auch die Anerkennung des so geschaffenen
richterlichen Rechts mußte immer allgemeiner werden, und das
Gefühl, daß, wenn Recht gesprochen wurde, auch wahres Recht