V. Probleme des Zivilprojesses.
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Erst in neuerer Zeit hat man über die Probleme des Zivil⸗
prozesses tiefer nachgedacht; denn länger als auf den übrigen
Rechtsgebieten hat im Zivilprozeß das Naturrecht seine Herrschaft
geübt, und zu einer geschichtlichen Betrachtung der Prozeßvorgänge
sind wir erst in unseren Tagen gereift. Die geschichtliche Dar—
stellung des Zivilprozesses hat erst begonnen; denn daß man früher
über römischen und deutschen Zivilprozeß gearbeitet hat, ist zwar
sehr erfreulich und in seiner Art fruchtbar gewesen, aber die leben⸗
dige Anknüpfung an unseren heutigen Zivilprozeß hatte man
nicht gefunden, und so war Geschichte und Gegenwart durch eine
schroffe Kluft getrennt. Wenn wir heutzutage Prozeßwissenschaft
treiben, so erkennen wir die geschichtliche Bedingtheit auch dieses
Rechtszweiges vollkommen an und müssen überall fragen, ob eine
Rechtsidee auch wirklich im vorhandenen Rechte ihre Verwirklichung
gefunden hat oder ob das Recht nicht von einem anderen, entgegen⸗
gesetzten Grundsatze ausgeht. Sodann haben wir erst in der
neueren Zeit einen Blick in die universelle Entwicklung des
Prozesses gewonnen, und erst diese ist uns förderlich, nicht aber
eine abgerissene Darstellung der Prozeßentwicklung einzelner Völker.
Zunächst ist sicher, daß der Zivilprozeß ein Ergebnis späterer
staatlicher Entwicklung ist, bei welchem einerseits das Häuptlingtum
und andererseits die Religionsübung die größte Rolle gespielt
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dern Falle war die einer Friedenseinrichtung zur gütlichen Er—
ledigung von Streitigkeiten, die sonst der Gewalt der Fäuste
unterworfen waren, und zwar eine Erledigung unter Mitwirkung
*) Vgl. meine Einführung in die Rechtswissenschaft (2. Aufl.),
A
wissenschaft J. S. 68 f.