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V. Probleme des Zivilprozesses.
838.
Das schließt nicht aus: 1. daß das Gericht in den Kampf
der Parteien einwirkt. Solches kam schon in den Zeiten des
Gottesrechts vor, denn das Gericht griff ein, um den richtigen
Vollzug der gottesrechtlichen Bestimmung zu gemwährleisten; 2. es
ist nicht ausgeschlossen, daß das Gericht außer dem, was dieser
Parteikampf zutage fördert, noch andere Umstände berücksichtigt,
die ihm bei der Entscheidung behilflich sein können. Auch beim
Bottesbeweis war eine sonstige Berücksichtigung des göttlichen
Waltens, außerhalb der Gottesprobe, nicht ausgeschlossen, schon
darum, weil man stets die Frage aufwerfen konnte, ob nicht die
Gottesprobe selbst durch unlauteren Zauber getrübt werde. Da—
her entspricht es auch der modernen Entwicklung vollkommen, daß
das Gericht nicht bloß die von den Parteien gebrachten Umftände
benutzt, sondern alle ihm bekannten Lebensverhältnisse zu Rate
zieht und aus alledem eine Entscheidung bildet, welche der Sach—
lage möglichst gemäß ist. Was man daher früher aus unrichtigen
Anschauungen heraus für die sog. Verhandlungsinarxime, d. h. dafür
daß der Richter nichts als das Vorbringen der Parteien berückfichtigen
dürfe, hat folgern wollen, ist vollständig verkehrt. Wenn das
Gericht in bestimmtem Umfange auf die von den Parteien vor—
gebrachten Beweismittel beschränkt ist, so kann dies nur vom Nütz⸗
lichkeitsstandpunkt aus mehr oder minder gerechtfertigt werden;
dem Standpunkt der Parteistellung und der Gerichtsaufgabe ist
es vielmehr ganz angemessen, daß das Gericht in der Bildung
seiner Ansicht einen möglichst weiten Spielraum hat.
2. Das Verhältnis zwischen Richtertätigkeit und Parteitätigkeit
ist nicht ein derartig inniges, daß die Richtertätigkeit mit der
Parteitätigkeit in stetem Gleichklange stünde. Die Richtertätigkeit
kann vielmehr die Parteitätigkeit überschreiten und Folgerungen
erzeugen, die über das Begehren der Parteien hinausgehen und
hinausgehen müssen. Zwar soll regelmäßig ein Urteil nur erfolgen,
wenn eine Klage erhoben ist, und das Urteil soll nur das eingeklagte
Verhältnis treffen, und auch dieses nur, soweit es sich unler den
Parteien entwickelt. Allein es gibt Fälle, wo das Urteil diesen
Kreis durchbricht. Insbesondere trifft das deutsche Recht ver—
schiedene Vorkehrungen, um die Entscheidung auch gegen Dritte
wirken zu lassen. Man zieht Dritte in den Prozeß hinein durch
Hauptintervention, durch Beiladung, durch öffentliche Aufforderung: