Werturteil und Willensfretheit. 37
als ein Unrecht, daß Friedrich der Große seinerzeit die Richter
im Arnoldschen Prozeß einsperren ließ, wenn auch ihre Entscheidung
den höchsten Grad der Verkehrtheit darstellte, sofern ihre Pflichtmäßig⸗
keit und Lauterkeit nicht zu bezweifeln war; und ebenso wenn man
vor 200 Jahren Admirale hinrichten ließ, weil sie aus Irrtümern
die Schlacht verloren.
Die Frage der Wertschätzung oder des Verdienstes einer
Handlung ist daher eine ganz andere, als die der Verantwort—
lichkeit. Daher kommt es bei der Verdienstfrage auch nicht darauf
an, ob der Täter das Gute mit Freuden oder im Kampfe
mit sich selbst getan hat: ein Verdienst hat auch der erste,
ebenso wie wer intellektuell Hervorragendes geschaffen hat: die
Verantwortungsfrage kommt aber in solchen Fällen gar nicht
in Betracht. Die ganze Anschauungsweise, welche solche Fälle in
die Verantwortungslehre zieht, beruht auf dem Irrschluß, der
Verdienst und Verantwortung auf eine Stufe stellt.
Eine weitere Frage ist es allerdings, ob einer Handlungs—
weise ein sittliche Wesenheit innewohnt oder ob sie, ebenso
wie die bloß intellektuelle Leistung, sittlich neutral ist. Dies ist
eine dritte Frage, verschieden von der Frage des Verdienstes und
von der Frage der Verantwortung. Doch davon wird alsbald
noch zu sprechen sein. Jedenfalls handelt es sich hier um drei
verschiedene Fragen, welche die Gegner völlig durcheinander
zu werfen pflegen.
816.
Der Willensfreiheit hat auch Merkel und diejenigen, die sich
auf ihn gründen, widersprochen, obgleich von einer Merkelschen
Schule nicht die Rede sein kann; denn die ganze Lehre Merkels
ist, wie bereits bemerkt, eine recht unvollkommene Rechtsvergleichung
ohne Vertiefung der Probleme. Merkel wollte den Determinis—
mus als Grundlage des Strafrechts damit retten, daß er, an
den oben widerlegten Irrtum anknüpfend, erklärte, auch der
determinierte Wille sei Gegenstand ethischer Schätzung,
denn in der Ethik wie in der Asthetik komme es nicht darauf
an, ob jemand auch anders hätte handeln können.“) Die Vor—
stellung des Andershandelnkönnens, und das ist ja eben die der
⁊) Bgl. namentlich Merkel, Gesammelte Abhandl. M S. 440 f.
716 f. KÄhnliches bei Farde, Philosophie péenale p. 19F