Full text : Moderne Rechtsprobleme

Bundesverein und Trust.

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wird insbesondere die ständige Nebenbuhlerschaft zwischen den
Hauptgeschäften und der verderbliche Einfluß des gegenseitigen
Neides und der Mißgunst, welcher sonst das Ganze bedroht, ge—
mildert werden.
Auf solche Weise können einige Gesamtverbände gebildet
werden, nach Art des Gewerbes und der Produktion. Die ver—
schiedenen Produktionsarten selber bedürfen eines so innigen Zu—
sammenhaltes nicht, für sie ist dann eine einfache Vereinsverbindung
möglich wie unter Staaten die Staatenverbindung. In dieser Art
haben wir auch im Gesellschaftsleben die großen Gedanken des
Staatenbundes und des Bundesstaates, ohne welche unsere politischen
Aufgaben sich nicht erfüllen ließen. Dabei besteht noch die große
Erleichterung, daß über dem Ganzen, sowohl über dem Vereins—
verbande als auch über dem Bundesverein, das staatliche Gesetz
schwebt, und wo sich Meinungsverschiedenheiten entwickeln, ist von
selbst eine Stelle geschaffen, welche die Streitigkeiten zum Aus—
trag bringt: das Gesetz kann die Regel geben, wie sich solche
Vereinigungen in Bundesstaats- und Staatenbundesweise bürger—
lichrechtlich gestalten; während auf dem Gebiete des Staatslebens
eine derartige höhere Instanz nicht vorhanden ist und man erst
in der neueren Zeit wirksame Mittel schafft, um auftauchende
Fragen auch im Falle dauernder Widersprüche zur Erledigung zu
bringen.

8 35.

So denke ich mir den künftigen Gewerbebetrieb in unserem
Lande, nicht in Gestalt der gleichmachenden amerikanischen Trusts,
sondern in Gestalt von Bundesvereinen und von daran sich an—
schließenden Sondervereinen, wobei den Bundesvereinen ebenso wie
den Sondervereinen ein bestimmter Kreis des Handelns gebührt
und auf solche Weise Sonder- und Gesamtinteressen gleichmäßig
zur Geltung kommen; denn die Sondervereine haben ihr selbstän—
diges Vermögen, ihre selbständige Verwaltung, ihr selbständiges
Einkommen, ihre satzungsmäßige Tätigkeit, ebenso aber auch der
Gesamtverein. Diese Zerspaltung der Tätigkeit in Gesamttätigkeit
und Sondertätigkeit ist weder eine Umatur, noch wird sie un—
lösliche Zusammenstöße mit sich führen: ebenso wie die deutschen
und amerikanischen Staaten sich wohl fühlen, auf der einen Seite
in ihrer Besonderheit, auf der andern Seite in ihrer Bundes—
angehörigkeit, ebenso wird sich die Sache auch hier gestalten; denn
            
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