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von der verbleibenden Summe auf die erste und zweite Abteilung je die Hälfte
entfällt.
In die erste bzw. zweite Abteilung gehört auch derjenige, dessen Steuerbetrag
nur teilweise in das erste bzw. zweite Drütel fälln
Steuern, die für Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in einer anderen Gemeinde
entrichtet werden, sowie die Steuern für die im Umherziehen betriebenen Gewerbe.
sind bei der Bildung der Abteilungen nicht anzurechnen.
Rh Die Ehrenbürger (8 6) gehören zur ersten Abteilung, es kommt aber
deren Steuer bei der Einteilung der Abteilungen nicht in Anrechnung.)
O. W, Rh. Kein Wähler kann zweien Abteilungen zugleich angehören.
Läßt sich weder nach dem Steuerbetrage noch nach der alphabetischen Ordnung
der Namen bestimmen, welcher unler mehreren Wählern zu einer bestimmen Abe
teilung zu rechnen ist, so entscheidet das Los.
Jede Abteilung wählt ein Drittel der Stadtverordneten, ohne dabei an die
Wähler der Abteilung gebunden zu sein.
814. O, W; Rh8 13. Gehören zu einer Abteilung mehr als 500 Wähler,
so kann die Wahl derselben nach dazu gebildeten Wahlhezirlen geschehen. Enthaͤli
eine Stadtgemeinde mehrere Ortschaften, so kann diefelbe mit Rücksicht hierauf in
Wahlbezirke eingeteilt werden. Die Anzahl und die Grenzen der Wahlbezirke, sowie
die Anzahl der von einem jeden derselben zu wählenden Stadtverordneten, werden
nach Maßgabe der Zahl der stimmfähigen Bürger von dem Magistrat [Rh Bürger—
meister] festgesetzt.
Ist eine Anderung der Anzahl oder der Grenzen der Wahlbezirke oder der
Anzahl der von einem jeden derfelben zu wählenden Stadtverordneten wegen einer
in der Zahl der stimmfähigen Bürger eingetretenen Änderung oder aus sonstigen
Gründen erforderlich geworden, so hat der Magistrat IRh Bufgermeister] die en⸗
sprechende anderweitige Festsetzung zu treffen, nind wegen des UÜbergangs aus dem
alten in das neue Verhältnis das Geeignete anzuordnen.“ Der Beschluß des Magistrats
bedarf der Bestätigung von Aufsichts wegen
8 15. O, W; Rh 8 14. Bei Stadtgemeinden, welche mehrere Orischaften
enthalten, kann durch Beschluß des Bezirksausschusses nach Verhälmis der Ein—
wohnerzahl bestimmt werden, wieviel Milglieder der Stadtverordnetenversammlung
aus jeder einzelnen Ortschaft zu wählen sind
8 16. O, W; Rh 8 15. Die Häifte der von —V—
Stadtverordneten muß aus Hausbesitzern Eigentümern, Nießbrauchern und solchen.
die ein erbliches Besitzrecht haben) bestehen.
817. 0, W; Rh 8 16. Etadtverordnete köunen nicht sein:
1. diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche
die Aufsicht des Staats über die Städte ausgeübt wird (K& 76 Rh 81);
2. O, Mdie Mitglieder des Magistrats und alle besoldeten Gemeinde—
beamten; die Ausnahmen bestimmen 88 72 und 73;
Rh die Gemeindebeamten mit Ausnahme der Beigeordneten];
3. Geistliche W, Ru die Geistlichen, Kirchendiener und Elementarlehrer;
4. die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der
Handels⸗, Gewerbe- und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen [Rh die Mitglieder der
Handelsgerichte und der Gewerbegerichte hier nicht zu rechnen] sind:
5. die Beamten der Staatsanwaͤltschaft:
6. die Polizeibeamten.
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder der Stadt—
verordnetenversammlung sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich erwählt, so
wird der ältere allein zugelassen.
818. O0, W; IAn g 17. Die Stadtverordneten werden auf sechs Jahre ge⸗
wählt. Jedoch verliert jede Wahl ihre Wirkung, sobald einer der Fälle eintritt, in
denen nach den Bestimmungen im 87 der Gewählte des Bürgerrechts verlustig
geht oder von der Ausübung desselben für eine gewisse Zeit ausgeschlossen wird.
Tritt einer der Fälle ein, in denen nach jenen Bestimmungen die Ausübung des
Bürgerrechts ruhen muß, so ist der Gewählte zugleich von der Tellnahme an den
Geschäften der Stadtverordnetenversamm lung einstweilen bis zum Austrage der
Sache ausgeschlossen. Alle zwei Jahre scheidet ein Dritteil der Veitglieder aus und
Petersitie Preußische Städteordnung *