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Ganz anders steht es mit dem international unentbehr-
lichen Landesrechte. Es gehört ganz dem öffentlichen
Rechte an und besteht in nichts anderem als in Ermäch-
tigungen. Warum? Wir sahen, diese Art völkerrechtlich be-
deutsamen Rechts wurde nicht in Erfüllung einer internationalen
Pflicht, sondern zu dem Zwecke gesetzt, die landesrechtliche
Voraussetzung zu schaffen, ohne die ein nicht in Rechtsetzung
bestehendes Verhalten des Staats, genauer: ein Verhalten der
staatlichen Vollziehungsorgane nicht möglich oder nicht zulässig
sein würde.!) Unentbehrlich hierfür ist aber immer nur ein er-
laubender, nicht ein befehlender Rechtssatz. Wohl gemerkt:
ich leugne nicht die Unentbehrlichkeit staatlicher Befehle im
konkreten Fall, sondern die Unentbehrlichkeit gebietender oder
verbietender Rechtssätze. Gewiss — im Einzelnen wird sich
der völkerrechtlichen Pflicht häufig, vielleicht sogar meistens nicht
ohne Wirksamwerden staatlicher Befehlsgewalt genügen lassen,
Wird dieser Befehl von vornherein als allgemeiner Befehl in Ge-
setzesform erlassen, so mag auch hierin eine Sicherung der
Pflichterfülung gefunden werden. Aber niemals ist der gesetz-
liche Befehl international unentbehrlich. Er ist entweder
unmittelbar geboten oder gar nicht, auch nicht „mittelbar“ ge-
boten. Dieser Satz, auf den mir sehr viel ankommt, bedarf der
Erläuterung durch Beispiele.
Ein Staat wird durch Vereinbarung verpflichtet, flüchtige Ver-
brecher auf Begehren auszuliefern. Dabei wäre denkbar, dass er
dem Vertragsgegner ausdrücklich verspräche, er wolle seinen
Organen die Auslieferung anbefehlen. Hier würde der Befehl
und demnach, wenn der Befehl durch ein Gesetz erlassen würde,
auch das Gesetz unmittelbar geboten sein. Das Gewöhnliche
ist aber, dass der Vertrag nur von der Auslieferung selbst
spricht und vom Befehle zur Auslieferung schweigt. Hier kann
man sicherlich nicht sagen, der Staat sei völkerrechtlich ver-
pflichtet, einen Auslieferungsbefehl zu geben. Der Pflicht ge-
schieht ja Genüge, wenn in jedem konkreten Falle das Aus-
lieferungsgesuch beachtet wird; alles andere ist dem Vertrags-
gegner gleichgültig.?) Ergeht hier also trotzdem der Befehl in
1) S. oben S. 301£.
2) Wollte man dennoch die Pflicht zum Befehlserlasse aus dem Vertrage her-
Ausinterpretiren, so wäre eben das Befehlsgesetz unmittelbar gebotenes Recht,