Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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wenig bewährt. Ganz anders stehen in dieser Hinsicht die freien 
[nnungen und namentlich die Gewerbevereine da, die besonders in 
Süddeutschland sehr verbreitet sind und auch im preussischen Westen 
eine wirkliche Bedeutung und feste Organisation gewonnen haben. Sie 
anterscheiden sich von den ersteren besonders dadurch, dass sie auch 
Nichthandwerker wie Ingenieure, Baumeister, gewerbliche Lehrer und 
sonstige Freunde und Förderer des Handwerks mit aufnehmen; im 
übrigen aber verfolgen sie ähnliche Ziele wie jene. Neuerdings hat 
sich noch ein Verband deutscher Gewerbevereine gebildet, der seinen 
Sitz in Cöln hat und 1899 705 Vereine mit über 83000 Mitgliedern 
vereinigte. 
Wenn neuerdings in Folge des Gesetzes von 1897 auch die Zahl 
der Innungen erheblich zugenommen hat, so ist daraus noch keir 
günstiger Schluss zu ziehen. Es fragt sich vielmehr, ob die errichteter. 
sich auch halten. Es ist eine Thatsache, dass eine ganze Anzah 
der neugebildeten Zwangsinnungen sich schon wieder aufgelöst haben. 
Es liegen uns leider ganz neue statistische Angaben nicht vor. In 
Preussen zählte man 1896 circa 8000 Innungen mit 225000 Mit- 
zliedern, in ganz Deutschland 1893 10900 Innungen mit 331000 
Mitgliedern. Das war nur ein sehr kleiner Teil der überhaupt vor- 
handenen selbständigen Handwerker. Selbst in den grösseren Städten 
erreichten die Mitglieder der Innungen meistens nicht ein Drittel, nur 
ausnahmsweise die Hälfte der überhaupt vorhandenen. 
Die Ziele der Zwangsinnungen sind natürlich im Ganzen dieselben Beschränk- 
wie die der freien Innungen. Untersagt ist ihnen aber die Errichtung ungen für die 
gemeinsamer Geschäftsbetriebe, um damit nicht widerstrebenden Kle- Zwangs- 
menten Verpflichtungen und ein Risiko aufzubürden. Aus demselben MAT 
Grunde dürfen sie die Teilnahme an Unterstützungskassen nur in be- 
treff der Krankenfürsorge obligatorisch machen. Ausdrücklich ist 
ihnen aber untersagt, ihre Mitglieder in der Festsetzung der Preise oder 
in der Annahme von Kunden zu beschränken. Auch ist es verboten, 
ein Eintrittsgeld zu erheben, um nicht Unvermögende dadurch zu sehr 
zu bedrücken. Die Beitragsleistung, die bei den freiwilligen Innungen 
gleichmässig zu sein pflegt, soll bei den Zwangsinnungen nach der 
Leistungsfähigkeit geschehen. Auf Antrag von drei Vierteln der In- 
nungsmitglieder kann die höhere Verwaltungsbehörde den Charakter 
als Zwangsinnung wieder beseitigen. 
Die‘ Innungen haben zur Aufgabe, den Gemeingeist zu fördern 
und die Standesehre hoch zu halten; zwischen Meistern und Gesellen 
ein gutes Verhältnis zu wahren, das Herbergswesen und den Arbeits- 
nachweis möglichst zu fördern. So weit gehen auch die Aufgaben der 
Gewerbevereine. Bei den Innungen tritt hinzu und hat eine besondere 
Bedeutung, die Regelung des Lehrlingswesens und die Ausbildung von 
Schiedsgerichten. Die früheren Vorrechte, sowie der Zwang von Nicht- 
innungsmitgliedern, sich den Schiedsgerichten der Innungen zu unter- 
werfen, ist nach dem neusten Gesetze in Fortfall gekommen, da ja 
ein anderer Zwang ausgeübt werden kann. 
Neben diesen obligatorischen Aufgaben sind ihnen noch facul- 
tative anheim gegeben. Insbesondere steht ihnen zu, für fachlichen 
Unterricht Sorge zu tragen, Prüfungen zu veranstalten und darüber 
Zeugnisse auszustellen. 
Conrad. Grundriss d. volit. Oekonomie, IT. Teil. 3. Aufl,
	        
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