Full text : Finanzwissenschaft (Teil 3)

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Behörden zu suchen, die in den verschiedenen Staaten sehr ungleiche
Aufgaben haben, sondern in der Veranlassung zur Kreditoperation.
Wichtiger und richtiger ist daher die Gegenüberstellung folgender
„wei Arten der Schulden: die schwebende (Dette flottante) und die
Fundierte. Krstere wird nur auf kurze Zeit kontrahiert und entsteht
 in der Hauptsache bei der laufenden Verwaltung, wenn Zahlungen
zu leisten sind, bevor genügende Einnahmen vorliegen, oder wenn die
Einnahmen hinter dem Voranschlage zurückbleiben, resp. die Ausgaben
größer geworden sind, als angenommen war, und die laufenden Einnahmen
 daher zu ihrer Deckung nicht ausreichen. Die Ursache dieser
Schuld liegt also in den Verwaltungsvorgängen. Man kann sie deshalb
auch sehr bezeichnend Verwaltungsschuld nennen, wenn es auch,
bis 1000 Mill. ausgegeben, aber wie sogleich gezeigt werden wird,
schwebende Schulden gibt, die nicht als Verwaltungsschulden anzusehen
sind, doch spielen diese nur eine ausnahmsweise und untergeordnete Rolle,
Zu ihrer Aufnahme ist nicht eine Ermächtigung durch ein besonderes
Gesetz notwendig, sondern die Behörden haben die Befugnis dazu innerhalb
 gewisser Grenzen. Die Deckung geschieht durch die Ausgabe von
Schatzscheinen, unverzinslichen wie verzinslichen Anweisungen auf die
Staatskasse, welche in Zahlung gegeben werden. Sie pflegen auf 3—12
Monate ausgestellt zu werden. In einzelnen Ländern, namentlich in
Frankreich und Oesterreich, ist die Verwaltungsschuld wiederholt
zu sehr bedeutenden Beträgen angewachsen, die sich von einem Jahr in
das andere hinüberschoben und fortdauernd vermehrten, bis sie schließlich
in eine dauernde Schuld verwandelt wurden. .
Zur schwebenden Schuld muß man auch die Kautionen von Beamten,
 Sparkassengelder, wo die Sparkassen, wie z. B. die Postsparkassen,
Staatsinstitute sind, rechnen, wenn dieselben, richtig verwaltet, auch
nicht die Staatskasse belasten. Da sie aber dem Staate anvertraute,
von ihm verwaltete Gelder bilden, die jeden Augenblick zurückgezogen
werden können, so gehören sie zur schwebenden Schuld, jedoch nicht
zur Verwaltungsschuld. Nicht dazu zu rechnen ist dagegen das Papierzeld,
 wenn, wie es allgemein der Fall ist, eine bestimmte Summe zum
dauernden Umlauf bestimmt ist, auch wenn, wie in Deutschland, Ein-‚ösungsstellen
 vorhanden sind. Diese sind mehr Einwechslungsstellen für
beschädigte Scheine, und bei den geringen Beträgen, die dort zur Ein-‚ösung
 gelangen, kann fortdauernd die ganze Summe mit minimalen
Schwankungen in Umlauf erhalten werden.
Die zweite Art ist die fundierte Schuld, die durch Anleihen
für längere Zeit entsteht. Die Bezeichnung stammt nicht daher, daß
ursprünglich die kontrahierten Schulden durch Verpfändung von Staatszütern
 oder bestimmten Steuereinnahmen, z. B. aus dem Tabaksmonopol,
besonders sicher gestellt wurden, sondern aus dem englischen Usus,
diejenigen Anleihen so zu bezeichnen, welche von dem Parlamente
zenehmigt und in dem Budget in bezug auf Verzinsung und ev, Amortization
 durch dazu ausgeworfene Summen gesetzlich anerkannt und
dadurch fundiert waren. Der Ausdruck hat sich dann auch in anderen
Ländern eingebürgert.
Die Anleihen sind zu unterscheiden nach der Art der Rücksahlungsbedingungen
 in solche, für welche ein bestimmter
Tilgungsplan aufgestellt ist, gegenüber denjenigen, welche, wie die
Rentenschulden, eine bestimmte Rückzahlung den Gläubigern nicht
zusichern. Die letzteren können wieder zerfallen in solche, bei denen
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