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der Staat sich das Recht der Kündigung vorbehält, und in solche, bei
denen dieses nicht der Fall ist.
Für die Regierung ist natürlich die letztere Form die bequemste,
wo sie völlig freie Hand behält, nur dann zurückzuzahlen, wenn sie
Ueberschüsse hat, oder es ihr sonst angemessen erscheint. Daher ist
sie in der neueren Zeit auch die gewöhnliche Form der Anleihen geworden.
Es war dies um so leichter möglich, als sich ergab, daß
bei der großen Mehrzahl von Kapitalisten, welche solche Gelegenheit
zu dauernder und sicherer Kapitalanlage suchen, die Anleihen nicht
durch Inaussichtstellung einer bestimmten Rückzahlung günstiger zu
kontrahieren sind. In gut situierten Staaten sind sogar die Papiere
am beliebtesten, bei welchen die Rückzahlung nicht in Aussicht steht.
Dagegen hat sich ergeben, daß bei Fortfall eines jeden Zwanges zur
Rückzahlung sowohl die Regierung wie die Volksvertretung dieselbe im
Uebermaße vernachlässigen. Der Zweck kann aber ebenso erreicht
werden, indem der Regierung gesetzlich die Pflicht auferlegt wird, in
jedem Jahre eine bestimmte Summe oder einen bestimmten Prozentsatz
abzuzahlen. In England beschloß man 1876, jährlich 5—6 Mill.
Pfd. St. abzuzahlen. In Preußen bestimmt das Gesetz vom 8. März
1897 die Tilgung von */, %,, von 1898/99 ab %, %, der ganzen Kapitalschuld
und die vollständige Verwendung des ganzen Ueberschusses des
Etatsjahres zur weiteren Tilgung.
Diese Einrichtung hat noch den wesentlichen Vorteil, der Regierung
wie der Volksvertretung die Aufstellung des Etats zu erleichtern. Die
erstere kann ohne Bedenken die Einnahmen vorsichtig bemessen, um
sich vor einem Defizit sicher zu stellen. Das Abgeordnetenhaus vergibt
sich nichts durch die Genehmigung eines etwa zu niedrigen Anschlages,
da der Ueberschuß seine bestimmte und angemessene Verwendung
findet. Das Schwanken der Einnahmen aus Staatsbesitz und
einzelnen indirekten Steuern verliert dadurch seine schädliche Wirkung.
Bei dem Tilgungsplan sind verschiedene Formen möglich und
angewendet: 1. durch einen Tilgungsfonds, indem ein Kapital deponiert
und selbständig verwaltet wird; die Zinsen werden mit Zinzeszins
zu dem Kapital geschlagen und mit der Summe Schuldtitel aufgekauft,
bis der ganze Betrag getilgt ist. Dieses Verfahren wurde in England
von 1786—1819 durchgeführt, dann sistiert, und 1828 der Fonds aufgehoben.
In Frankreich bestand ein solcher von 1816—1848; in
Oesterreich wurde er von 1817—1829 in der erwähnten Weise verwaltet,
dann mit größerer Beschränkung, um 1846 gleichfalls aufgehoben
zu werden. Man erkannte das Unpraktische, ein bedeutendes Kapital
liegen zu haben, während man genötigt war, neue Anleihen zu machen,
und hat in der neueren Zeit davon allgemein Abstand genommen.
2. Die zweite Form ist das Lotterieanlehen, wobei ein Teil, mitunter
auch der ganze Betrag der Zinsen nicht an alle Gläubiger zur
Auszahlung gelangt, sondern in jedem Jahre nur eine Anzahl Nummern
der Obligationen ausgelost, und für diese aus dem Betrage, der dazu
bestimmt ist, Gewinne in verschiedener Höhe nach einem aufgestellten
Lotterieplane ausgezahlt werden. Bei den Prämienanleihen wird
den ausgelosten Nummern außer dem Paribetrage ein gleichmäßiger
Zuschlag gewährt. Erfahrungsgemäß ist das Publikum geneigt, bei
solchen Prämienanleihen sich mit einem niedrigeren Zinsfuß zu begnügen;
der Staat erhält dadurch das Geld billiger. In der neueren
Zeit verzichten die besser situierten Staaten allgemein auf diese Form.