2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 285
Vorbild und dem auf das italienische Recht zurückgehenden Inquisitionsprozeß. Die
deutsche Landesgesetzgebung suchte diesen zunächst unter Festhaltung seiner Grundlagen
zu reformieren. Allein unter dem Druck der Bewegung des Jahres 1848 wurde in den
meisten deutschen Staaten die Institution der Schwurgerichte, die den eigentlichen Mittel—
punkt des Streites gebildet hatte, und zwar nach französischem Muster, rezipiert. Damit
war der Sieg der französischen Form des Strafverfahrens in der Hauptsache entschieden.
Der gemeine Inquisitionsprozeß erhielt sich nur noch in den beiden Mecklenburg und in
den beiden Lippe. In einzelnen Staaten, so in Hannover (1850), in Oldenburg, Kur—
hessen, Bremen, Baden, in den preußischen Erwerbungen von 1866, in Württemberg und
in Sachsen, wurde, und zwar in der Regel für Strafsachen unterster Ordnung, die Ein—
richtung der Schöffengerichte aufgenommen.
Zur Einheit des Strafprozeßrechtes gelangte das Deutsche Reich durch die Reichs—
strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877, nach welcher die Strafsachen unterster Ordnung
den Schöffengerichten, die Strafsachen mittlerer Ordnung den, Kammern der Landgerichte,
die Strafsachen höchster Ordnung den Schwurgerichten zugewiesen sind.
8 74. Der Zivilprozeß. Für die Entwicklung des Zivilprozeßrechtes sind in der
Zeit der Rezeption zwei Rechtsgebiete zu unterscheiden, das Gebiet des älteren Reichs—
prozesses, d. h. des Verfahrens, wie es sich am Reichskammergerichte ausbildete, und das
Gebiet des sächsischen Prozesses.
Das kammergerichtliche Verfahren gestaltete sich zwar nicht sofort als ein schrift—
liches. Den Parteien war es ursprünglich nicht auferlegt, sondern nur gestattet, wenn
sie wollten, ihre Sachen in Schriften vorzubringen. Aber schon 1607 wurde dies ihren
Vertretern zur Pflicht gemacht. Hatte der Klaͤger seine Klage schriftlich überreicht so
wurde der Beklagte behufs Mitteilung der Klage zu einem Termin vorgeladen, in welchem
er Abschrift der Klage und die Gestattung eines neuen Termines erbitten konnte. Nach
der „Kriegsbefestigung“ (Litiskontestation), welche die Absicht der beiden Parteien feststellte,
in den Prozeß einzutreten, und den Beklagten verpflichtete, die Klage zu verantworten,
mußten beide Teile den Gefährdeeid, das iurawentum calumnise, schwören. Dann erst
erfolgte die Aufstellung der Klagetatsachen und der etwaigen Einredetatsachen. Kläger
und Beklagter hatten die sogen. Positionen oder Artikel zu übergeben; sie mußten nämlich
zur Vorbereitung des Beweisverfahrens die Behauptungen, die der Klage bezw. der Ein—
rede zu Grunde lagen, in einzelne Artikel auflösen, über die der Gegner bei seinem Ge—
fährdeeid sich zu erklären hatte, ob er sie zugestehe oder nicht. Sache der Parteien war
es dann, ohne daß ein Beweisurteil erging, von ihren Behauptungen diejenigen zu be—
weisen, die der Gegner nicht ausdrücklich zugestand oder wegen Ungehorsams als zuge—
stehend erachtet wurde. Im Beweisverfahren kam der vom Beweisführer (Probanten)
dem Gegner zugeschobene und referible Haupteid (iuramentum delatum und relatum) zur
Anwendung.NAuch konnte der Richter zur Ergänzung eines unvollständigen Beweises
einen Erfüllungseid, iuramentum suppletorium, oder zur Entkräftung vorhandener
Indizien einen Reinigungseid, iuramentum purgatorium, auferlegen. Handelte es sich
um einen Zeugenbeweis, so leisteten die Zeugen zunächst ein eidliches Wahrheitsversprechen,
um daraufhin vom Richter in Abwesenheit der Parteien nach Artikeln und Fragestücken
vernommen zu werden. Nach Erschöpfung der Verhandlung beschlossen die Parteien, daß
se „nichts Neues mögen fürbringen oder beweisen“, wofür der Richter einen besonderen
Termin (ad producendum omnig et coneludendum) setzen mochte. Als Zwangsmittel
gegen den Ungehorsam des Beklagten, der die Einlassung verweigerte oder nicht vor Ge⸗
richt erschien, dienten die Einsetung des Klägers in die Güter des Beklagten (Einsatz,
— in bona) und die Acht.Doch stellte schon der ältere Reichsprozeß dem Kläger
aneben den Beweis der Klage zur Wahl.
Das ganze Verfahren, dem jede Gliederung und jeder Ruhepunkt, insbesondere ein
zwingender Abschluß der Parteihandlungen, fehlte, war außerordentlich schwerfällig und
weitlaufig und hielt der Prozeßschikane Tuͤren und Tore offen, so daß es zu gerechten
Beschwerden Anlaß ergab.