Full text: Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

Die Entstehung der Gebietskörperschaften; ihr Wesen. 279 
Der Stoff, den wir hier vorzuführen haben, ist ein sehr umfangreicher; er ist für 
die neuere Zeit wohl nach manchen Seiten schon eingehend, für die ältere aber noch 
entfernt nichi vollständig durchforscht. Was wir hier geben können, muß sich auf einige 
Umriffe, Einzelausschnitte und Principienfragen beschränken. Die Lehre von der Korpo⸗ 
ratiouswirtschaft hier vor der der Unternehmungen vorzutragen, ist insofern berechtigt, 
als sie, wie die Familienwirtschaft, doch das historisch Altere uud die historische und 
begriffliche Voraussetzung alles privatwirtschaftlichen Getriebes ist. Natürlich sind die 
höheren Formen der Gemeinde- und Staatswirtschaft erst entstanden unter dem Einfluß 
der Arbeitsteilung, der Geld- und Kreditwirtschaft, des Marktes, der Unternehmungen, 
die wir erst weiterhin schildern. Aber da wir es für richtig halten, in diesem Buche die 
gesellschaftliche Versassung der Volkswirtschaft, erst im folgenden deren Einzelbewegungen 
zu schildern, so konnte die Anordnung nur die sein, mit der Familie zu beginnen, die 
Korporationswirtschaft folgen zu lassen und mit der Unternehmung zu endigen. — 
Alle Wirtschaft der Gebietskörperschaften ist entstanden durch die Beziehungen und 
Bedürfnisse, die Gefühle und Handlungen der Nachbarn und der Volksgenossen unter— 
einander. Jede Siedelung, selbst der einsame Hof, welcher mit seiner Umzäunung 
Wohnung und Ställe, Scheune und Knechtgelasse umspannt, erzeugte ein alles Leben 
der Beteiligten durch seine Folgen beherrschendes System materieller, moralischer und 
geistiger Beziehungen. Noch stärker wird jedes Dorjf, jede Stadt, jede geographische und 
durch Stammes- und politische Bande verbundene Gruppe von Ortschaften, von Kreisen 
und Provinzen mehr und mehr der sichtbare Ausdruck einer psychischen und materiellen 
Gemeinschaft, welche durch Gebäude, Wege, Grenzen, Verteidigungswerke auf dem Boden 
sich fesftgewurzelt hat. Aus der Stammes- und Volksgemeinschaft wird durch die feste 
Siedelung die Gebietsgemeinschaft. Ursprünglich bluts- und sprachfremde Menschen, die 
im selben Orte, im selben Gebiete wohnen, werden Nachbarn, Volks- und Staatsgenofssen. 
Das Heimatsgefühl mit seiner sympathisch verbindenden Kraft, das Nachbargefühl mit 
feiner natürlichen Hülfsbereitschaft verbindet und eint die Menschen. Und wenn in 
größeren Gebieten und Ländern diese Gefühle sich abschwächen, so werden sie nach und 
nach durch die Einsicht in den Wert der gemeinsamen gesellschaftlichen Einrichtungen, 
der gemeinsamen Verteidigung, der gemeinsamen Friedensordnung ersetzt. Ein Prozeß 
örtlicher Gruppenbildung vollzieht sich, der mit der Dichtigkeit der Bevölkerung, der 
Wegsamkeit, der Arbeitsteilung, dem Verkehr, der Ausbildung der Presse und anderer 
psychophysischer Bindemittel wächst, die Theilnehmenden geistig und wirtschaftlich auf 
einauder verweist und gemeinsame Rechts- und Wirtschaftsinstitutionen erzeugt. Die 
Bewohner desselben Dorfes, derselben Stadt, desselben Kreises und desselben Staates 
find immer im ganzen und durchschnittlich mehr auf einander als auf andere angewiesen. 
Die natürlich-geographische Absonderung wird durch die absichtliche, staatliche Grenz— 
bildung mit ihren Hindernissen für Verkehr und Berührung gesteigert. Die Organe 
und Vorstände der Stämme und Völker werden solche der Gebiete und Länder, die 
Volkskönige werden Landeskönige. Und so entstehen die über bestimmte Gebiete fich 
erhebenden socialen Körper, welche das Land und alle dauernd auf ihm Lebenden 
beherrschen; die Gebietskörperschaften werden zu Gemeinschaften, welche alle anderen in 
ihnen enthaltenen Vereine und Genossenschaften, alle persönlichen und dinglichen Gruppen, 
alle Familien und Individuen zusammenfassen und regulieren. Sie werden überall zu 
Zwaugsgemeinschaften mit einer die einzelnen durch Macht und äußere Gewalt beherrschen— 
den Spiße, weil kein Grundstück und kein Mitglied derselben ohne Schaden und Nachteil 
fürs Ganze sich gewissen gemeinsamen Einrichtungen entziehen kann. Ihre führenden 
Organe üben diesen Zwang aus, übernehmen mit höherer Kultur immer größere 
Funktionen, von welchen ein erheblicher Teil wirtschaftlich ist, der übrige der wirtschaft— 
lichen Mittel bedarf. 
Wir haben von ihnen oben schon (S. 8, S. 129) gesprochen; die Gebiete und 
Völker müssen sich nach außen gemeinsam schützen, verteidigen, sich eine kriegerische Ver— 
fassung geben, aus der eine Befehlsgewalt hervorgeht; sie müssen eine geordnete Rechts- 
pflege und Polizei herstellen, die ebenfalls der Zwangsgewalt bedarf, weil nur sie den
	        
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