Full text: Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

Die Stadtwirtschaft; der Rat und die Bürgerschaft. 295 
Die Bürgerschaft enthält in den Zeiten des raschen Stadtwachstums viele neue 
Elemente; sie ist in sich keineswegs homogen; aber die Stadtmauern, das Stadtrecht 
und die Stadtfreiheit, die besonderen Privilegien schaffen doch zwischen den meist die 
Zahl von 500—2000 nicht übersteigenden Familien einen engen Zusammenhalt. Die 
mittelalterliche Stadtfreiheit giebt dein Stadtbürger viele kostbare Rechte, die der Grund— 
hörige, ja teilweise auch der Freie des platten Landes entbehrte: so vor allem die per— 
fönliche Freiheit und die gratia emendi et vendendi, den freien Verkehr auf dem städti— 
schen Markte, das Recht, Handel und Gewerbe zu treiben, die dem Landbewohner ganz 
ober teilweise verboten sind, sowie das Recht, die Hülfe der Stadt für alle Geschäfte 
außerhalb der Stadt in Anspruch zu nehmen, ferner das Vorrecht auf den Gerichts- 
stand in der Stadt, die Befreiung von mancherlei Abgaben, das Vorrecht auf Zollfrei— 
heiten da und dort. Jede Stadt hatte so ihre besonderen Rechte, und schon, deshalb 
konnte damals von einer allgemeinen Freizügigkeit der Einwohner eines Landes in Bezug 
auf die einzelnen Städte nicht eigentlich die Rede sein. Bürger der Stadt wurde ur— 
sprünglich, wer eine Hufe in der Stadt erwarb, Jahr und Tag hier eigenen Rauch 
hatte und von der Stadt d. h. dem Rate aufgenommen war. Als es dann beim Em— 
porblühen der Stadt sich darum handelte, neben den besitzenden Altbürgern rasch eine 
größere Menge Händler, Handwerker und Arbeitskräfte von nah und fern heranzuziehen, 
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mehr auslieferte, stellte sich neben die Bürgergemeinde die steigende Zahl von Schutz⸗ 
genossen, Bei- oder Hintersassen, die späteren Kleinbürger. Ihre Rechtsstellung war 
eine schwankende, vielsach eine demütigende; sie selbst suchen natürlich ins volle Bürger— 
recht mit seinem Einflusse, seinen Benefizien einzudringen; nach der Ausbildung des 
Zunftwesens verbindet sich mit der Aufnahme in die Zunft in vielen Städten die Auf— 
nahme ins Bürgerrecht; aber wenn der Aufzunehmende jetzt nicht mehr Haus und Hufe 
als Eigentum nachweisen muß, so fordert man von ihm nicht unerhebliche Einkaufs— 
gelder, den Nachweis eines Vermögens, des Meisterrechtes und Stellung von Bürgschaft 
sür sein Verhalien, für sein längeres Verbleiben in der Stadt. Und selbst für Städte 
mit Zunfstherrschaft, wie Basel, hat man (Geering) neuerdings nachgewiesen, daß die 
meisten Zunftmeister zuerst Jahre lang nur Zunftgenossen, dann erst durch Einkauf, 
durch geleistete Kriegsreisen ꝛc. Bürger wurden. Noch später schloß man gar, wie in 
Basel gegen 1700, das Burgrecht; alle weiter etwa Zuziehenden waren und blieben 
Beisassen. Teilweise duldete man die Neuzuziehenden wohl gar nur als Fremde, um 
sie jederzeit beliebig ausweisen zu können, wie das Herkner für Mühlhausen nachwies. 
Kurz, im ganzen haben die Städte mehr als nach feststehenden liberalen Grundsjüätzen, 
nach ihrem jeweiligen, richtig oder falsch verstandenen Interesse die Aufnahme neuer 
Bürger oder Beisassen behandelt, die Zulassung in Zeiten des Aufschwunges erleichtert, 
sonst aber meist erschwert, obwohl eine rechtliche Verpflichtung zur Armenunterftützung 
damals noch nicht bestand, die Armenpflege noch überwiegend der Kirche und den Klöstern 
überlassen wurde. 
Das Recht des freien Wiederaustrittes aus der Stadt ist in einigen städtischen 
Stiftungsbriefen, um Ansiedler zu locken, ausgesprochen; den Besitzlosen hat man wohl 
stets, zumal wenn es an Arbeitskräften nicht mangelte, ziehen lassen. Der wohlhabende 
Vollbürger aber wurde meist nicht so ohne weileres entlassen; er mußte dem Rate 
feierlich aufsagen, erhebliche Abzugssteuern bezahlen, oft bis zu 100/0 seines Vermögens, 
schwören, für die Schulden der Stadt zu haften und eine Anzahl Jahre die Steuern 
der Stadt noch zu zahlen. Das freie Eherecht für die Töchter der Bürger bestand im 
Gegensatz zu Ministerialen und Hörigen darin, daß kein Herr sie beliebig verheiraten 
durfte; aber im übrigen wurde z. B. der Wienerin durch das Stadtrecht nur erlaubt, 
nuberé cui velit, dummodo nubat utiliter civitati. Außerdem galt der Rechtssatz, daß 
an sich durch Erbschaft nichts aus der Stadt heraus dürfe, der freilich, durch Verträge 
ermäßigt, in Erbschastssteuer umgewandelt wurde. Noch Fischer sagt in seinem Polizei— 
recht 1782, jeder Stadt und jedem Gutsherrn komme das Abzugsrecht, d. h. ein Teil 
des aus der Gemeinde herausgehenden Nachlasses zu.
	        
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