Full text: Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

Die Hörigkeit; ihre wirkschaftliche und historische Würdigung. 341 
gründung und ein beschränktes Eigentumsrecht, kann Prozesse führen, hat an halbfreien 
Gemeinden, Gilden und Vereinen vielfach einen Rückhalt; er ist von den staatlichen 
Militär⸗-, Gerichts- und anderen Diensten der Freien vielfach ganz oder zum Teil befreit; 
oft hat er Anspruch auf Zuweisung einer Ackerstelle oder einer anderen Erwerbsgelegen— 
heit gegenüber seinem Herrn. Die Verhältnisse sind sehr mannigfaltig; es kommen 
Halbfreie in älterer Zeit auch in Städten und gewerblichen Betrieben vor, wie z. B. 
die griechischen Periöken, dann die römischen Freigelafsenen, die amerikanischen Dienst⸗ 
ute des 17. und 18. Jahrhunderts einé solche Klasse darstellen; überwiegend aber 
sind die Halbfreien kleine Ackerbauer in Laͤndern einer sparsamen Bevölkerung ohne 
Geldwirtschaft, die Hintersassen des feudalen Grund- und Gutsherrn. 
Es handelt sich bei dem Verhältnis dieser Halbfreien ebenso sehr um eine Ver—⸗ 
fassungs- ünd Verwaltungseinrichtung wie um die Ordnung des Arbeitsverhältnifses. 
Verschiedene Stämme und Rassen konnten ursprünglich nicht in anderer Form ein ein— 
heitliches Gemeinwesen bilden, als in der von freien und halbfreien, streng geschiedenen 
Klafsen; die Staats- und Kirchengewalt, die kriegerische Verfaffung, die lokale Verwal⸗ 
tung konnte, so lange es keine Steuern gab, nicht anders organisiert werden, als durch 
Zuweisung von Land und Hörigen an diejenigen, welche diese höheren Dienste für die 
Gesamtheil übernahmen. Auch wo im Anfang der Fürst, der Priester, der Ritter eine 
Ackerwirtschaft ähnlich wie der unterworfene Hörige führte, war der letztere doch zu ge⸗ 
wissen Abgaben und Diensten verpflichtet, und mehr und mehr mußte es dahin kommen, 
daß die hoͤheren Klassen, um ihren Pflichten zu genügen, von der mechanischen Acker⸗ 
ind Hausarbeit ganz entlastet, diese ausschließlich den Hörigen aufgebürdet wurde. Sie 
mußten Straßen und Kanäle, Kirchen und Burgen bauen, die Fuhren für die öffentliche 
Berwaltung und die Großen übernehmen, ihnen den Acker bestellen, die Kinder ihnen 
zür Jahre zum Gesindedienst ausliefern. Die Aristokratie war so vom Drucke mecha⸗ 
uischer Arbeit und Lebensnot befreit, die große Masse der Hörigen mußte ackern und 
fronen, damit bei dem damaligen Stande der Technik der Staat, die Kirche, sowie die 
—V Es war eine tiefgreifende 
IArbeitsteilung, die trotz aller Härten und Mißbräuche, die sie erzeugte, für ihre Zeit 
so notwendig war wie' jede andere. Es war ein System, das höher stand als die 
Sklaverei, weil es dem Halbfreien immer eine beschränkte Sphäre individueller Freiheit 
und persönlichen Eigentums garantierte; da wo der Druck nicht zu groß war, konnte 
eine gewisse Freude am eigenen Erwerbe, am Familienleben, am Vaterlande entstehen. 
Aber 'auch oft war die Belastung eine so schwere, daß Stumpfheit und Gleichgültigkeit 
die Folge war, jedes Interesse an der Arbeit erlahmte. 
Er war im ganzen ein zu rohes Rechtsverhältnis und eine zu rohe Art der 
Arbeitsteilung; es mußte zurücktreten und verschwinden in dem Maße, wie die Gefühle, 
Rechtsanschauungen und socialen Einrichtungen sich verfeinerten, wie bessere und feinere 
Arbeit gefordert wurde, wie die dichtere Bevölkerung, der bessere Verkehr, die Geldwirt⸗ 
schaft und die fortschreitende Technik bessere Formen der Arbeitsteilung ermöglichten. 
Wie im Allertum und Mictelalter die begabteren Unfreien und Halbfreien, die mit 
specialifierter, höher geschätzter Thätigkeit Befaßten vielfach zur persönlichen Freiheit, 
a zur Aristokralie aufstiegen — ich erinnere an die Freigelassenen Roms, an die ritter⸗ 
lichen unfreien Ministerialen, an die ursprünglich unfreien Handwerker und Kaufleute 
in den mittelalterlichen Städten —, so hat in späterer Zeit auch die gesamte ländliche 
hörige Bevölkerung die persönliche Freiheit erreicht. Vom 15.—–19. Jahrhundert haben 
die Hörigen Europas sich losgekauft oder sind durch Ablösungsgesetze befreit worden; 
in Teil derselben wurde damit in einen Stand kleiner Grundeigentuͤmer, ein anderer 
in freie Lohnarbeiter verwandelt. Es ist klar, daß die Nachwirkung dieser älteren Zu⸗ 
stände heute noch nicht verschwunden sein kann. Die Mehrzahl unserer europäischen 
Lohnarbeiter sind Nachkommen von Hörigen; in unseren Einrichtungen und Sitten sind 
noch zahlreiche Nachklänge der älteren Zustände. 
Die Zahl der Sklaven im Altertume und in den heutigen Staaten und Kolonien 
ist wohl nie so umfangreich gewesen wie die der Hörigen. Nach den neuesten Forschungen
	        
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