fullscreen: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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§ 2. Waaren, welche nicht vorschriftsgemäß gearbeitet 
sind, können mit Abzug belastet, eventuell retournirt werden, 
ebenso solche, die verspätet abgeliefert werden. Der Abzug ist 
in Prozenten des Stichlohnes auszudrücken. 
Weist die Waare nur unerhebliche Fehler auf, so das; 
deren Minderwerth höchstens 10 °/o vom Stich lohn beträgt, 
so ist sie nicht rctourfähig, sondern vom Arbeitgeber mit ent 
sprechendem Abzug anzunehmen, es sei denn, das; der lleber- 
nehmer die Retonrnirung einem Abzüge vorziehe. 
Beträgt aber der Minderwerth mehr als 10 °/o des Stich - 
lo hues, so kann solche Waare dem Arbeitgeber gegen seinen 
Willen nicht anfgezwungcn werden. 
Geht die Waare retour, so darf der Waarenansgeber 
für den Stoff nicht mehr als den Betrag der Selbstkosten, 
ferner für Spesen 25 Rp. per Stickete in Rechnung bringen. 
§ 3. Abzüge sind innert der nützlichen Frist nicht nur 
anzudrohen, sondern in Zahlen auszudrücken, falls sich die 
betreffenden Parteien nicht ausgewiesenermaßen in jedem ein 
zelnen Fall auf einen spätern Zeitpunkt für die Festsetzung 
des Betrages geeinigt haben. 
tz 4. lieber die Höhe der Abzüge für mangelhafte Arbeit, 
sowie über die Stoffbelastung bei Retourwaaren entscheidet auf 
Verlangen einer Partei die Verbandsexpertise erstinstanzlich. 
§ õ. Die Expertise muß vom ersten Waareniibernehmer, 
wenn derselbe in der Schweiz wohnt, innert 5 Tagen, wenn 
er im Vorarlberg wohnt, innert 8 Tagen nach Erhalt des 
Abzuges beim Zentralaktnariate anbegehrt werden, ansonst der 
Abzug in Rechtskraft erwächst. 
Falls der erste Waareniibernehmer diese Frist unbenützt 
verstreichen läßt, resp. seinem Arbeitnehmer nicht rechtzeitig 
von dem Abzüge Kenntniß gibt, so kann er ihm den Abzug 
nicht in Rechnung bringen, sondern muß ihn selbst tragen, 
cs sei denn, daß in jedem einzelnen Falle eine andere Ver 
abredung zwischen den beiden Betheiligten stattgefunden habe.
	        
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