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§ 2. Waaren, welche nicht vorschriftsgemäß gearbeitet
sind, können mit Abzug belastet, eventuell retournirt werden,
ebenso solche, die verspätet abgeliefert werden. Der Abzug ist
in Prozenten des Stichlohnes auszudrücken.
Weist die Waare nur unerhebliche Fehler auf, so das;
deren Minderwerth höchstens 10 °/o vom Stich lohn beträgt,
so ist sie nicht rctourfähig, sondern vom Arbeitgeber mit ent
sprechendem Abzug anzunehmen, es sei denn, das; der lleber-
nehmer die Retonrnirung einem Abzüge vorziehe.
Beträgt aber der Minderwerth mehr als 10 °/o des Stich -
lo hues, so kann solche Waare dem Arbeitgeber gegen seinen
Willen nicht anfgezwungcn werden.
Geht die Waare retour, so darf der Waarenansgeber
für den Stoff nicht mehr als den Betrag der Selbstkosten,
ferner für Spesen 25 Rp. per Stickete in Rechnung bringen.
§ 3. Abzüge sind innert der nützlichen Frist nicht nur
anzudrohen, sondern in Zahlen auszudrücken, falls sich die
betreffenden Parteien nicht ausgewiesenermaßen in jedem ein
zelnen Fall auf einen spätern Zeitpunkt für die Festsetzung
des Betrages geeinigt haben.
tz 4. lieber die Höhe der Abzüge für mangelhafte Arbeit,
sowie über die Stoffbelastung bei Retourwaaren entscheidet auf
Verlangen einer Partei die Verbandsexpertise erstinstanzlich.
§ õ. Die Expertise muß vom ersten Waareniibernehmer,
wenn derselbe in der Schweiz wohnt, innert 5 Tagen, wenn
er im Vorarlberg wohnt, innert 8 Tagen nach Erhalt des
Abzuges beim Zentralaktnariate anbegehrt werden, ansonst der
Abzug in Rechtskraft erwächst.
Falls der erste Waareniibernehmer diese Frist unbenützt
verstreichen läßt, resp. seinem Arbeitnehmer nicht rechtzeitig
von dem Abzüge Kenntniß gibt, so kann er ihm den Abzug
nicht in Rechnung bringen, sondern muß ihn selbst tragen,
cs sei denn, daß in jedem einzelnen Falle eine andere Ver
abredung zwischen den beiden Betheiligten stattgefunden habe.