Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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§  14.  Alle  Sendungen  (Retourwaaren  ausgenommen)
sind  gegenseitig  zu  srunkiren.
§  15.  Vorschriften  auf  Bestelluoten  und  Fakturen,  welche
mit  vorstehenden  Bestimmungen  oder  andern  Verbandsvor
schrifteu  im  Widerspruch  stehen,  haben  keine  Gültigkeit.
§  16.  Uebertretungen  der  Vorschriften  dieses  Regulativs
fallen  unter  die  Strafbestimmungen  von  §  10  lit.  1>  der
Zentralstatuten.
§17.  Das  Zentralkomitee  ist  mit  dem  Vollzüge  dieses
Regulativs  beauftragt.  Es  nimmt  zu  diesem  Behufe  u.  A.
die  Wahl  der  nöthigen  Organe  vor  und  bestimmt  deren
Funktionen  und  Entschädigung.

Titel  VII.
Pegul'aliv  für  das  Jach-  resp.  Schiedsgericht
im  MaarenverKeljr.
(Bon  der  Generalversammlung  erlassen  den  8.  September  1885,  vorn
Zentralkomite  revidirt  den  13.  April  1886.)
§  1.  Zur  Schlichtung  aller  zwischen  Verbandsmitgliedern
vorkommenden  Streitfälle  betreffend  Abzüge,  Differenzen,  Reklamationen ­
  alter  Art  ?c.  im  Stichwaarcnvcrkehr  wird  ein
Fach-  resp.  Schiedsgericht  eingesetzt.
Streitfälle,  welche  nicht  den  Stichwaarenverkehr  beschlagen,
können  ebenfalls  vor  das  Fach-  resp.  Schiedsgericht  gebracht
werden;  für  diese  Fälle  ist  dasselbe  jedoch  nicht  obligatorisch,
sondern  kann  nur  in  gemeinsamem  Einverständniß  der  streitenden
Parteien  angerufen  werden.
§  2.  Das  Fachgericht  besteht  aus  drei  Richtern  und
vier  Suppleanten,  welche  durch  das  Zentralkomite  aus  dem
Kreise  der  Kaufleute,  Fergger  und  Maschinenbesitzer  gewühlt
            
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