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Völkerrecht als Theil der common law nur so lange zu beachten,
als es nicht im Widerspruche mit der Landesgesetzgebung steht. !)
Freilich — und das ist eine fast allgemein anerkannte Regel mit
einem gesunden Grundgedanken — wenn ein Landesgesetz nicht
in ungeschminkter Ausdrucksweise dem Völkerrecht zuwiderläuft,
so ist auch nicht anzunehmen, dass es sich mit dessen Vorschriften
in Widerspruch setzen wolle; das Statut ist im Zweifel so auszulegen,
dass es dem Völkerrechte gemäss ist?), namentlich muss es,
falls es mit allgemeinen Ausdrücken operirt, restriktiv interpretirt
werden, wenn es sonst mit völkerrechtlichen Grundsätzen
in Konflikt gerathen würde.?) Denn mangels besonderer Gründe
für das Gegentheil ist nicht anzunehmen, es wolle ein Gesetz
atwas Völkerrechtswidriges bestimmen. %)
Ich fasse zusammen: der Satz, das Völkerrecht bilde einen
Theil des Landesrechts, ist in der englischen und angloamerikanischen
Litteratur und Praxis nicht allgemein herrschend. Wo
wir ihn antreffen, tritt er fast nie mit dem Anspruche auf, ein
allgemein gültiges Dogma zu sein. Er wird in England durchweg, in
Amerika mehr und mehr dort ausser Acht gelassen, wo es sich
um das Völkerrecht handelt, das auf dem Wege ausdrücklicher
Vereinbarung (durch „Vertrag“) zwischen Staat und Staat
a. a. 0. II p. 36foll.; Holland, Law Quarterly Review. IX pP- 151; Maxwell.
The Interpretation of Statutes. 2. ed. London 1883. P- 179 und die dort Note d
citirten Entscheidungen; Burgess; Political Science and Comparative Constitutional
Law. II. Boston u. London 1891. p. 137.
1) Kent a.a. 0. p.1; Wharton, Commentaries p- 52 foll., 188 foll.,
363 u. ö.; The Nereid, Cranchs Reports. IX p. 388, 423. — Es: ist hiernach
falsch, wenn Maine, International Law p. 37 behauptet, die angloamerikanische
Jurisprudenz lasse bei Konflikten zwischen Völkerrecht und Bundesoder
Staatenrecht stets das Völkerrecht vorgehen. Die von ihm excerpirten
Stellen besagen etwas ganz Anderes, nämlich dass das Landesrecht im Zweifel
völkerrechtsgemäss auszulegen sei.
2) Bishop a. a. 0. p. 69; Phillimore in R. v. Keyn, a. a. 0. p. 85;
Maxwella. a. O0. p. 173; Hollanda. a. O0. p. 151; Talbot v. Seeman,
Cranchs Reports. I p. 44; The Charming Betsv. ebenda II p. 118: Little v
Barreme, ebenda p. 170. ;
3) Lord Stowell im Falle des ‚Louis‘, Dodsons Adm. Reports. II
pP. 239; Lord Justice Turner in Cope v. Doherty, citirt von Cockburn in R.
v. Keyn, a. a. 0, p. 210.
4) Lushington im Falle der „Anapolis“, Lushington’s Adm, Reports
p- 295 und im Falle des „Zollverein‘“, Swabeys Adm. Remorts p. 98: Sir A.
Cockburn in R. v. Keyn. a. a. 0. p.210.