1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 485
Handelns.“ „Die einzelnen Bevollmächtigten am Bundestage sind von ihren Kommittenten
ünbedingt abhängig und diesen allein wegen getreuer Befolgung der ihnen erteilten In—
ruüktionen, sowie wegen ihrer Geschäftsfuüͤhrung überhaupt verantwortlich“ (S.A. Art.7
und 8). Der Bundestag hatte hiernach den Charakter eines ständigen. Gesandtenkongresses.
Den Vorsitz führte, vertreten durch seinen „Präsidialgesandten“ Osterreéich (B.A. Art. 5),
ohne daß jedoch hierdurch eine irgendwie geartete bevorrechtigte, hegemonische Stellung
dieses — de kacto freilich führenden und vorherrschenden — Staates begründet gewesen
vare: andere als formell geschäftsleitende Befugnisse hatte die „Präsidialmacht“ nicht.
Ein völkerrechtlicher Gesandtenkongreß strengen Stils kennt nur gleichberechtigte Ver—
treter gleichberechtigter Staaten und nur einstimmige Vereinbarungen, keine Beschluß⸗
zassung“ per maiora. Von diesem Typus wich der Bundestag — unbeschadet des durch
B.A. Art. 8 ausgesprochenen Grundsatzes der Gleichberechtigung aller Bundesstaaten —
nsofern ab, als seine Stimmordnung einmal das Majoritätsprinzip bis zu einem gewissen
Grade zur Geltung brachte, außerdem aber eine Abstufung des Sltimmgewichts nach Größe
uind Volkszahl der einzelnen Staaten durchgeführt war. Der Abstufung lagen zwei
ebeneinander angewandte Systeme zu Grunde, deren Gegensatz zugleich das Unter⸗
cheidungsmerkmal abgab für die beiden Verhandlungs- und Beschlußfassungsformen der
Hundesbersammlung: den ugeren Rat“ (S.A. Art. 11, B. A. Art. 4) und das
„Plenum“. Der Unterschied der beder Formationen war nicht etwa, wozu die Termino—
c Tsẽiten könnte, der, daß der engere Rat einen Ausschuß, eine ständige Deputation
des Plenums gebildet hätte, vielmehr lag in dem einen und dem andern Falle nur die
»erschieden gestaltete Abstimmungsordnung einer und derselben Versammlung vor: im
„engeren Rat“ war das Stimmgewicht der Bundesglieder nach dem System der Viril⸗
ind Kuriatstimmen, im „Plenum“ dagegen nach dem der Pluralitätsvoten abgestuft.
Der engere Rat war (S. A. Art. 11) die regelmäßige Form ẽer Verhandlung und
Beschlußfassung, er zählte 17 Stimmen, woron 11 Virilstimmen der größten und mittleren
Hsterreich, Preußen, die andern Königreiche, Baden, beide Hessen, Holstein, Luxemburg)
sad 6 Kuriatstimmen der kleinen Staaten. Nur in den durch die B.A. und S. A.
zusdrücklich bezeichneten Fällen (B. A. Art. 6, S.A. Art. 12: Abänderung der Grund—
berträge, organische Einrichtungen und gemeinnützige Anordnungen sonstiger Art, Kriegs-
erklärungen und Friedensschlüsse namens des Buͤndes, Aufnahmen neuer Mitglieder in
den Bund) trat die Formation des „Plenums“ ein, deren 69 Stimmen so verteilt waren,
daß die kleinen Staaten je eine, die mittleren und großen dagegen eine Pluralitäts-
tiame, d. h. eine Mehrheit von Stimmen — 2, 8 oder höchstens 4 — abzugeben
hatten. Im engeren Rat wie im Plenum galt formell grundsätzlich das Majoritätsprinzip
engerer Rat: einfache, Plenum: Zweidrittelmehrheit), doch war diese Regel in zahlreichen
ind wichtigen Fällen durch das ausdrücklich vorgeschriebene Erfordernis der Ein—
sttimmigkeit durchbrochen. Nur einstimmig konnten nämlich Beschlüsse gefaßt werden
einmal über Religionsangelegenheiten (geschichtliche Reminiszenz, itio in partes, s. oben
Bd. J S. 280), fodann in allen Fällen, wo es sich um Rechte einzelner Bundesglieder,
ura singulorum, handelte (S. A. Art. 15, Majorifierung des einzelnen Staates in Sachen
seiner Rechte im Bunde also unmöglich), endlich überhaupt in allen Gegenständen, welche
vor das Plenum gehörten (s. oben), ausgenommen Beschlüsse über Krieg und Frieden,
einschließlich aber insbesondere der „organischen Einrichtungen“ und „gemeinnützigen
Anordnungen“, womit also — s. die ängstliche Verklausulierung in S. A. Art. 14 —
sede ernstliche Betätigung des Bundes für die Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes
und Vaterlandes von vornherein unter das liberum veto jedes Kleinstaates gestellt,
praktisch angesehen mithin ebenso unmöglich gemacht war wie eine grundsätzliche Reform
der Bundesverhältnisse, eine Fortbildung des Bundesrechts.
Dem staatenbündischen, d. h. voͤlkerrechtlichen Charakter des Deutschen Bundes
entsprang es in Folgerichtigkeit, daß die Beschlüsse des Buͤndestags nur die Bundesglieder,
die Regierungen der einzelnen Staaten, nicht aber deren Untertanen berechtigten wie
— ——— über die Verschärfung
der Druckschriftenzenfur oder der vom 5. Juli 1832 über das Verbot politischer Vereine