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entstanden ist. Er gewinnt Bedeutung hauptsächlich in Beziehung
auf das „Gewohnheitsrecht“. Aber auch hier wird er heute
nur theilweise noch, in Anlehnung an naturrechtliche Anschauungen,
wörtlich‘genommen, dagegen von der überwiegenden
Mehrheit mindestens der englischen Schriftsteller in einem Sinne
verstanden, welcher der in dieser Abhandlung vertheidigten Auffassung
vom Gegensatze der beiden Rechtsordnungen nicht sonderlich
zuwiderläuft.