§ 3. Das heute geltende Recht
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liehe Lohnverzeichnis als überflüffig und läftig empfunden werden. Bei kom-
pliziertern Artikeln, wie in der Spitzeninduftrie, wo zudem Mode, Preis und
Lohn rafch wechfeln, mag es fchwer fein, immer ein genaues Lohnverzeichnis
zu führen. Indes die den Unternehmern etwa erwachfende Laft darf nicht aus-
fchlaggebend fein bei der Feftftellung der Ausnahmen, fondern vor allem
die Abficht des Gefetzes, den ungefunden Lohndruck zu verhüten.
Eine allgemein zu billigende Ausnahme ift diejenige zugunften neuer
Mufter. Beim Ausarbeiten neuer Mufter ift der Unternehmer über den aus
zuzahlenden Lohn noch nicht im klaren. Zudem wird folche Arbeit in der
Regel gefchicktern Hausarbeitern anvertraut, die ohnehin von den niedrigften
Löhnen verfchont bleiben.
In England legt die Fabrikinfpektion jetzt weniger Wert auf die Lohn
liften (particulars), als auf die Lohnbücher, die auch im deutfehen Haus-
arbeitgefetz eine Stelle gefunden haben. Ebenfo wie die Lohnliften bezweckt
eine indirekte Beeinfluffung der Löhne die allgemeine gefetzliche Vor-
fchrift von Lohnbüchern oder Arbeitszetteln, welche Art und
Umfang der Arbeit fowie die dafür feftgefetzten Löhne oder Preife enthalten
(§ 4)- Schon früher waren folche auf Grund des § 114 a GO vom Bundesrat
durch Verordnung vorgefchrieben, jedoch nur für die Konfektionsinduftrie
und auch hier unter Befchränkung auf Werkftätten, welche fremde Arbeiter
befchäftigen. Der Hausarbeiter befitzt darin eine Beurkundung der für feine
Arbeit ausbedungenen Löhne, zugleich auch eine neue Art der Bekanntmachung
der von den Gewerbetreibenden für die einzelnen Arbeiten feftgefetzten Löhne.
Unklarheiten bei der Lohnabrechnung werden durch fie leicht aufgehellt.
Angefichts diefer Vorteile beftand die Mehrheit des Reichstags auf der allge
meinen obligatorifchen Einführung der Arbeitsbücher. Freilich ift nun das In
krafttreten von § 4, gerade wie bei § 3, von einer Kaiferlichen Verordnung ab
hängiggemacht, die erft nach Feftftellung aller notwendigen Ausnahmen kommt.
Eine Sicherung der Hausarbeiterlöhne bringt der auf Antrag des
Abgeordneten Becker (Arnsberg) eingefügte § 27, wonach der den Haus
arbeitern gewährte Entgelt unpfändbari ft. Der Antrag wurde — gegenüber
einem zu weitgehenden fozialdemokratifchen Anträge — notwendig, weil
nach der Recht fprechung der Vertrag zwifchen Arbeitgeber und Heimarbeiter
fehr häufig als Werkvertrag angefehen wird, infolge der Auffaffung von der
Selbftändigkeit der Heimarbeiter, und weil darum für die Heimarbeiter der
Schutz des Lohnbefchlagnahmegefetzes in Zweifel gezogen wird. Nun kann
ja nach Lotmar *) der Heimarbeitsvertrag fowohl ein Dienft- als ein Werk-
x ) Ph. L o t m a r, Der Arbeitsvertrag II, Leipzig 1908, 820, 87ö.