Object: Die deutsche Hausindustrie

§ 3. Das heute geltende Recht 
159 
liehe Lohnverzeichnis als überflüffig und läftig empfunden werden. Bei kom- 
pliziertern Artikeln, wie in der Spitzeninduftrie, wo zudem Mode, Preis und 
Lohn rafch wechfeln, mag es fchwer fein, immer ein genaues Lohnverzeichnis 
zu führen. Indes die den Unternehmern etwa erwachfende Laft darf nicht aus- 
fchlaggebend fein bei der Feftftellung der Ausnahmen, fondern vor allem 
die Abficht des Gefetzes, den ungefunden Lohndruck zu verhüten. 
Eine allgemein zu billigende Ausnahme ift diejenige zugunften neuer 
Mufter. Beim Ausarbeiten neuer Mufter ift der Unternehmer über den aus 
zuzahlenden Lohn noch nicht im klaren. Zudem wird folche Arbeit in der 
Regel gefchicktern Hausarbeitern anvertraut, die ohnehin von den niedrigften 
Löhnen verfchont bleiben. 
In England legt die Fabrikinfpektion jetzt weniger Wert auf die Lohn 
liften (particulars), als auf die Lohnbücher, die auch im deutfehen Haus- 
arbeitgefetz eine Stelle gefunden haben. Ebenfo wie die Lohnliften bezweckt 
eine indirekte Beeinfluffung der Löhne die allgemeine gefetzliche Vor- 
fchrift von Lohnbüchern oder Arbeitszetteln, welche Art und 
Umfang der Arbeit fowie die dafür feftgefetzten Löhne oder Preife enthalten 
(§ 4)- Schon früher waren folche auf Grund des § 114 a GO vom Bundesrat 
durch Verordnung vorgefchrieben, jedoch nur für die Konfektionsinduftrie 
und auch hier unter Befchränkung auf Werkftätten, welche fremde Arbeiter 
befchäftigen. Der Hausarbeiter befitzt darin eine Beurkundung der für feine 
Arbeit ausbedungenen Löhne, zugleich auch eine neue Art der Bekanntmachung 
der von den Gewerbetreibenden für die einzelnen Arbeiten feftgefetzten Löhne. 
Unklarheiten bei der Lohnabrechnung werden durch fie leicht aufgehellt. 
Angefichts diefer Vorteile beftand die Mehrheit des Reichstags auf der allge 
meinen obligatorifchen Einführung der Arbeitsbücher. Freilich ift nun das In 
krafttreten von § 4, gerade wie bei § 3, von einer Kaiferlichen Verordnung ab 
hängiggemacht, die erft nach Feftftellung aller notwendigen Ausnahmen kommt. 
Eine Sicherung der Hausarbeiterlöhne bringt der auf Antrag des 
Abgeordneten Becker (Arnsberg) eingefügte § 27, wonach der den Haus 
arbeitern gewährte Entgelt unpfändbari ft. Der Antrag wurde — gegenüber 
einem zu weitgehenden fozialdemokratifchen Anträge — notwendig, weil 
nach der Recht fprechung der Vertrag zwifchen Arbeitgeber und Heimarbeiter 
fehr häufig als Werkvertrag angefehen wird, infolge der Auffaffung von der 
Selbftändigkeit der Heimarbeiter, und weil darum für die Heimarbeiter der 
Schutz des Lohnbefchlagnahmegefetzes in Zweifel gezogen wird. Nun kann 
ja nach Lotmar *) der Heimarbeitsvertrag fowohl ein Dienft- als ein Werk- 
x ) Ph. L o t m a r, Der Arbeitsvertrag II, Leipzig 1908, 820, 87ö.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.