Full text: Völkerrecht und Landesrecht

209 
pflichtet, die nichtpreussischen Bevollmächtigten zum Bundesrath 
in Preussen als Exterritoriale zu behandeln. Sie hat durch den 
Schlusssatz des $ 18 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine nähere 
Ausgestaltung in Bezug auf die Exemtion von der Gerichtsbarkeit 
erhalten.!) Es handelt sich hier nicht, wie bei der Anerkennung 
der Exterritorialität der Landesgesandten in den deutschen Glied- 
staater, um eine Reception allgemeinen Völkerrechts; denn die 
Bundesrathsabgeordneten sind nicht als Gesandte bei dem Bundes- 
staate beglaubigt, in dessen Gebiete der Bundesrath seinen Sitz hat, 
sie werden nur so behandelt, als ob sie es wären.?) Nur insofern 
wird zugleich allgemeines Völkerrecht recipirt, als durch die Worte 
„üblichen diplomatischen Schutz‘ auf die im Völkerrecht allgemein 
üblichen Regeln hingewiesen wird. Im Uebrigen aber ist die Anord- 
nung die etwas verkürzte Kopie der ausführlicheren Vereinbarung, 
die zwischen dem Senate der Stadt Frankfurt und den übrigen Glie- 
1) Vergl. auch CPO. $$ 16, 183; StPO, $$ 11, 37. Angesichts dieser Be- 
stimmungen ist es auffallend, dass Kittel. Die preussische Hegemonie. 
München 1896 S. 38 behauptet, die Exterritorialität gegenüber Preussen trete 
„eigentlich“ nur in der Befreiung von direkten Steuern hervor. Eine ähnliche 
Bemerkung v. Mohl’s, (Reichsstaatsrecht S. 276) stammt zwar aus dem Jahre 
1873, war aber auch damals nicht richtig. Denn die Exterritorialität des Art. 
10 der RV. enthielt bereits die Exemtion von der Gerichtsbarkeit. Die Specialbe- 
stimmung im GVG. 818 (die übrigens das Privileg gegenüber jedem Bundes- 
staate, in dem der Bundesrath seinen Sitz haben könnte, ausdrücklich fest- 
stellt, während dies aus RV. art. 10 nur im Wege der Analogie gefolgert 
werden kann) ist augenscheinlich nur gegeben worden, weil die ganze Materie 
der Gerichtsbarkeit erschöpfend geregelt wurde. 
2) v. Seydel, Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirth- 
schaft im deutschen Reiche, III. S. 280; Commentar S. 153; Laband, I. 
S. 213; Arndt, Verfassung d. deutschen Reichs. Berlin 1895. S. 123. Nicht 
scharf Kittel, a. a. 0. Niemals: aber hat der Gedanke obgewaltet, als ob 
die Bundesrathsbevollmächtigten als Gesandte der Gliedstaaten beim Reiche 
zu betrachten seien, wie Zorn, Staatsrecht I, 2. Aufl. S. 166 f. dem Gesetz- 
geber vorwirft. Darum ist auch Zorn’s Kritik des Artikels verfehlt. Noch un- 
verständlicher aber ist es, dass er „dieser völkerrechtlichen Reminiscenz“ jede 
rechtliche Bedeutung abspricht (Verfassungsurkunde des deutschen Reichs. 
Berlin 1895. S. 44). Dass die Fassung des Art. 19 höchst unglücklich ist, steht 
freilich fest, und man maz auch vielleicht darüber streiten, ob er überhaupt 
angebracht gewesen sei. Vergl. Westerkamp, Ueber die Reichsverfassung, 
Hannover 1873. S. 103; umsichtiger v, Mohl, a. a. O0. S. 276 f., der allerdings 
bei seiner Kritik von derselben falschen Prämisse ausgeht wie Zorn. Jeden- 
falls aber erklärt die Entstehungsgeschichte des Artikels seinen Sinn und 
beweist, dass er nicht „unlogisch“ ist. 
Triepel. Völkerrecht und Landesrecht,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.