Full text : Völkerrecht und Landesrecht

23%

Landesrecht geradezu angewiesen wegen des Charakters der
Beziehungen, die es zu normiren hat. Das Völkerrecht regelt das
Zusammenleben der Staaten. Nun ist es aber erst seine durch
eigene Rechtssätze bewirkte Organisation, die den Staat willensund
 handlungsfähig macht. So oft also das Völkerrecht an eine
Willensbethätigung des Staates rechtliche Folgen knüpft, bezieht
es sich auf diejenigen organisatorischen Regeln des staatlichen
Rechts, aus denen sich ergiebt, welcher Wille welcher Individuen
als Staatswille, welche Handlung welcher Individuen und unter
welchen Voraussetzungen sie als Staatshandlung zu betrachten
ist.!) Dazu kommt, dass auch die räumliche und persönliche

1) Es sollte nicht bestritten werden, dass in dieser Hinsicht das „allgemeine‘
 Völkerrecht stets Blankettrecht ist, dass es sich nicht willkürlich
über die landesrechtlichen Kompetenzbestimmungen hinwegsetzt, dass es, wie
Bluntschli, Völkerrecht, S. 113 sagt, „den Staat zu nehmen hat, wie er
ist“, Mit Unrecht beruft man sich für das Gegentheil auf die Thatsache,
dass auch die von Usurpatoren geschlossenen Staatsverträge den Staat
binden. (Tezner, Zeitschr. f. d. Privat- u. öff, Recht XX S. 131.) Denn
das tritt sicherlich nicht vor dem Zeitpunkte ein, in dem der Usurpator die
Staatsgewalt so fest ergriffen hat, dass auch nach Innen die „Verbindlichkeit“
seiner Regierungsakte keinem Zweifel mehr unterliegt. Eher könnte man
versucht sein, nach der entgegengesetzten Richtung eine Durchbrechung des
von uns behaupteten allgemeinen Grundsatzes anzunehmen, indem man sagte,
selbst die Erklärungen eines legitimirten Usurpators brauchten nicht als
staatliche Willenserklärungen im völkerrechtlichen Verkehre zu gelten, wenn
nämlich die anderen Staaten die auf revolutionärem Wege entstandene Regierung
 auch jetzt noch nicht anerkennen. Allein auch das wäre verfehlt; denn
die Nichtanerkennung bedeutet nicht mehr als die Weigerung, mit der neuen
Regierung diplomatischen Verkehr zu unterhalten (richtig erkannt bes. von
Brockhaus, Das Legitimitätsprinzip. Leipzig 1868, S. 297); eine Weigerung,
die Akte des legitimirten Herrschers als Staatsakte anzusehen, ist an und für
sich rechtlich nicht begründet, wie umgekehrt die Anerkennuug einer legitimen
 oder legitimirten Dynastie oder einer legal begründeten Thronanwartschaft
 (vergl. z. B. Londoner Vertrag vom 11. Mai 1867, M. N. R. G. XVIIL
p- 445, Art. 1 hinsichtlich des Hauses Nassau in Luxemburg; Frankfurter
Vertrag vom 10. Juli 1819, M. N. R. IV p. 634, Art. 2 hinsichtlich der
Grafen Hochberg in Baden) ohne rechtliche Bedeutung ist. Selbst die
legitimistische Politik der Ostmächte nach dem Wiener Kongress lässt sich
nicht als Versuch bezeichnen, die völkerrechtliche Relevanz staatlicher Verfassungen
 für den Fall zu beseitigen, dass die. Verfassung ein Kind der Revolution
 ist. Denn diese Politik ging ja im Grunde gerade von dem Prinzip
aus, dass die revolutionär entstandene Verfassung auch staatsrechtlich unheilbar
 illegitim sei. Zuzugeben ist nur, dass der allgemeine Grundsatz durch
besondere Vereinbarung eingeschränkt werden kann. Wenn z. B. ein
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.