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Ausgestaltung des Bundesrechts eintritt. Es fragt sich weiter,
wie es sich mit der Wirksamkeit der während des Bestehens des
Bundesverhälinisses geschlossenen, im Rahmen der verfassungs-
mässigen Kompetenz sich bewegenden, also zunächst unzweifelhaft
gültigen Gliedstaatsverträge dann verhält, wenn — sei es durch
eine Verfassungsänderung, sei es durch die dem Bundesstaate vor-
behaltene Regelung gewisser, bisher den Gliedstaaten überlassenen
Gebiete — der gliedstaatlichen Kompetenz eben der Kreis von
Angelegenheiten entzogen wird, auf dem sich jene Verträge be-
wegten. Gewiss herrscht darüber kein Zweifel, dass in beiden
Fällen dem Gliedstaate die Erfüllung der völkerrechtlichen
Pflicht, auch wenn diese an sich unberührt bliebe, unmöglich ge-
macht wird. Das in Gemässheit der Verträge ergangene Landes-
recht des Gliedstaates ist in demselben Augenblicke hinfällig,
in dem der legislatorische Wille des Bundesstaates mit ihm in
Widerspruch tritt,!) — danach wäre die Leistung, soweit sie in Auf-
rechterhaltung des Gesetzes besteht, unmöglich gemacht —, und
die Handlung der Exekutive, die sich im Gegensatze zum bundes-
staatlichen Willen bewegen wollte, würde verboten und nichtig
sein. Damit steht indess keineswegs fest, dass nun schon deshalb
das Ausland seine Ansprüche aus dem Vertrage verloren habe.
Es bedürfte dies doch wohl einer genaueren Begründung, als sie
gewöhnlich beliebt wird.
Ich glaube nicht, dass beide Fälle gleichmässig zu beurtheilen
sind.*) Beginnen wir mit dem zweiten, und sprechen wir der
Einfachheit halber lediglich von dem Deutschen Reiche, für
welches das Problem überdies fast allein von grösserer praktischer
Bedeutung ist.
Wenn ein Gliedstaat während des Bestehens des Reichs mit
einem nichtdeutschen Staate kontrahirt, so kann er dies niemals
anders thun, als mit dem Vorbehalte, dass dadurch den Rechten
des Reichs nicht für die Zukunft praejudieirt werde. Er kann
es nicht anders: damit meine ich, die Kompetenz zur Vertrag-
1) Vollkommen richtig Laband, a. a. 0. IS. 638; Proebst, Annalen des
Deutschen Reichs 1882. S. 252; v. Martitz, Die Verträge des Königreichs
Württemberg über internationale Rechtshilfe. Tübingen 1889. SS. 8;
Petersen, Jurist. Zeitschr. f, Els.-Lothr. VI S. 327f.
2) Sie werden in der Litteratur meist zusammengeworfen. S. aber die
alsbald S. 247 Note 2 erwähnten Schriftsteller.