weisen, dass Landesrecht und Völkerrecht auch insofern zu einander
in Bezug stehen können, als Begriffe in dem einen verwendet
werden, die im andern eine bestimmte Ausgestaltung erhalten haben.
Natürlich ist das nur dann von besonderer Bedeutung, wenn die
Rechtsquelle den Begriff, statt ihm eine eigene Prägung zu ge-
ben, bewusstermaassen in eben dem Sinne verwerthet, den ihm
die andere Quelle gegeben hat!), wobei immer noch die doppelte
Möglichkeit vorliegt, dass sie der anderen Rechtsquelle auch für
die Zukunft ein Blankett zu beliebiger Ausfüllung ausstellen, oder
dass sie den „reeipirten“ Begriff ein für allemal genau So Ver-
standen wissen will, wie er im Augenblicke der Reception von
der fremden Rechtsordnung verstanden wird. Es kann von grosser
praktischer Wichtigkelt sein, ob das eine oder das andere ge-
meint ist. Da es sich nun im angenommenen Falle, .wie keiner
näheren Ausführung bedarf, immer nur um ausdrücklich formu-
Jirten Rechtsinhalt handeln kann, da dieser, was das Völker-
recht anlangt, immer in einer Staatenvereinbarung enthalten ist,
so wird jene Frage bei der Verweisung des Landesrechts auf
völkerrechtliche Begriffe nicht auftauchen können, Denn
hier bezieht sich die Verweisung entweder auf einen bestimmten
„Vertrag“; dann ist es klar, dass sie mit dem Vertrage steht
und fallt.2) Oder sie bezieht sich auf Verträge überhaupt; dann
1) Wenn z. B. ein Beamtengesetz von Gesandten und „anderen diplo-
matischen Agenten“ spricht (s. d. preuss. Ges. v. 21. Juli 1852, 8857 Z. 2),
so ist für die Frage, ob darunter auch Konsuln zu begreifen sind, vor allem
wichtig, ob „die preussischen Gesetze Momente enthalten, die für die
Auslegung des Ausdrucks genügenden Anhalt gewähren.“ Vgl. Entsch. des
Preuss. Obertribunals, LXII S. 231ff., bes. S. 237. Der Fiskus hatte hier
behauptet, die Auslegung des Gesetzes sei „ohne Heranziehung des Völker-
rechts“ nicht ausführbar. Noch selbstverständlicher ist dies dann, wenn das
Gesetz allgemeine „Begriffe des Lebens“ verwendet, die auch im Völkerrechte
eine Rolle spielen, z. B. „Kontributionen“ oder „Brandschatzungen“ (Preuss.
Allg. Landrecht I, 21 $ 562; 11 $ 180; Preuss. Allg. Gerichtsordnung I,
50 8 425); vgl. Entsch. d. Obertribunals I S. 72f£f.
2) Am deutlichsten ist das natürlich dort, wo der Staat einen völker-
rechtlichen Vertrag in der Absicht publicirt, dadurch das vertragsgemässe
Landesrecht zu erzeugen. Hier ist es übrigens. auch nie zweifelhaft, dass
der Gesetzgeber den von ihm gebrauchten Worten den Sinn unterlegen will,
den der Vertrag mit ihnen verbindet. Wenn z. B. ein Auslieferungsvertrag
von „Verbrechen“ spricht, so ist damit regelmässig jedes Delikt gemeint,
and der Vertrag „als Gesetz“ braucht dann das Wort nicht etwa in dem