Full text: Völkerrecht und Landesrecht

weisen, dass Landesrecht und Völkerrecht auch insofern zu einander 
in Bezug stehen können, als Begriffe in dem einen verwendet 
werden, die im andern eine bestimmte Ausgestaltung erhalten haben. 
Natürlich ist das nur dann von besonderer Bedeutung, wenn die 
Rechtsquelle den Begriff, statt ihm eine eigene Prägung zu ge- 
ben, bewusstermaassen in eben dem Sinne verwerthet, den ihm 
die andere Quelle gegeben hat!), wobei immer noch die doppelte 
Möglichkeit vorliegt, dass sie der anderen Rechtsquelle auch für 
die Zukunft ein Blankett zu beliebiger Ausfüllung ausstellen, oder 
dass sie den „reeipirten“ Begriff ein für allemal genau So Ver- 
standen wissen will, wie er im Augenblicke der Reception von 
der fremden Rechtsordnung verstanden wird. Es kann von grosser 
praktischer Wichtigkelt sein, ob das eine oder das andere ge- 
meint ist. Da es sich nun im angenommenen Falle, .wie keiner 
näheren Ausführung bedarf, immer nur um ausdrücklich formu- 
Jirten Rechtsinhalt handeln kann, da dieser, was das Völker- 
recht anlangt, immer in einer Staatenvereinbarung enthalten ist, 
so wird jene Frage bei der Verweisung des Landesrechts auf 
völkerrechtliche Begriffe nicht auftauchen können, Denn 
hier bezieht sich die Verweisung entweder auf einen bestimmten 
„Vertrag“; dann ist es klar, dass sie mit dem Vertrage steht 
und fallt.2) Oder sie bezieht sich auf Verträge überhaupt; dann 
1) Wenn z. B. ein Beamtengesetz von Gesandten und „anderen diplo- 
matischen Agenten“ spricht (s. d. preuss. Ges. v. 21. Juli 1852, 8857 Z. 2), 
so ist für die Frage, ob darunter auch Konsuln zu begreifen sind, vor allem 
wichtig, ob „die preussischen Gesetze Momente enthalten, die für die 
Auslegung des Ausdrucks genügenden Anhalt gewähren.“ Vgl. Entsch. des 
Preuss. Obertribunals, LXII S. 231ff., bes. S. 237. Der Fiskus hatte hier 
behauptet, die Auslegung des Gesetzes sei „ohne Heranziehung des Völker- 
rechts“ nicht ausführbar. Noch selbstverständlicher ist dies dann, wenn das 
Gesetz allgemeine „Begriffe des Lebens“ verwendet, die auch im Völkerrechte 
eine Rolle spielen, z. B. „Kontributionen“ oder „Brandschatzungen“ (Preuss. 
Allg. Landrecht I, 21 $ 562; 11 $ 180; Preuss. Allg. Gerichtsordnung I, 
50 8 425); vgl. Entsch. d. Obertribunals I S. 72f£f. 
2) Am deutlichsten ist das natürlich dort, wo der Staat einen völker- 
rechtlichen Vertrag in der Absicht publicirt, dadurch das vertragsgemässe 
Landesrecht zu erzeugen. Hier ist es übrigens. auch nie zweifelhaft, dass 
der Gesetzgeber den von ihm gebrauchten Worten den Sinn unterlegen will, 
den der Vertrag mit ihnen verbindet. Wenn z. B. ein Auslieferungsvertrag 
von „Verbrechen“ spricht, so ist damit regelmässig jedes Delikt gemeint, 
and der Vertrag „als Gesetz“ braucht dann das Wort nicht etwa in dem
	        
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