Full text: Völkerrecht und Landesrecht

Verlaufe unserer Untersuchung als werthvoll erweisen. Sie bietet 
die Möglichkeit, mehr als eine Frage glatt zu lösen, die man 
bisher von ganz verkehrten Voraussetzungen aus behandelt hat. 
Die Nebel, mit denen sich die Lehren von Abschluss und. Wirk- 
samkeit der Staatsverträge, von den „Delikten gegen das Völker- 
recht“, von der Anwendung des Völkerrechts durch den Landes- 
richter (insbesondere bei angeblichen Widersprüchen zwischen 
Völkerrecht und staatlichem Rechte) und andere umgaben, werden 
sich von dieser Grundlage aus vielleicht zerstreuen lassen. Ich 
deute dies nur an, um später ausführlicher darauf zurückzukommen, 
Nur ein Punkt kann hier schon hervorgehoben werden. 
Wenn es ausgeschlossen ist, dass Völkerrecht und Landesrecht 
die gleichen Verhältnisse normiren, so ist es unmöglich, dass 
jemals zwischen den Quellen der beiden Rechtsordnungen das 
Verhältniss der sogenannten Konkurrenz eintrete. Die Erschei- 
nung, dass inländisches und ausländisches Privat-, einheimisches 
und fremdes Strafrecht um die Beherrschung ein- und desselben 
Thatbestandes kämpfen, kann im Verhältnisse zwischen Völker- 
und Landesrecht eine Analogie nicht finden. Welch wichtige 
Folgerungen hieraus zu ziehen sind, wird später erhellen. 
Von unserem Standpunkte aus wird sich ferner die Möglich- 
keit zeigen, den einzelnen Lehren des sogenannten internationalen 
Privat- und Strafrechts den richtigen Platz im Rechtssysteme 
anzuweisen. Deneinzelnen Lehren, sage ich; denn das unglück- 
liche Wort „international“ hat bewirkt, dass sich unter der ge- 
meinsamen Firma jener Diseiplinen eine ganze Reihe innerlich 
nicht verwandter Dinge zusammengefunden hat‘), so dass es 
ein ganz müssiges Unternehmen ist, darüber zu streiten, ob „das“ 
internationale Privatrecht, „das‘“ internationale Strafrecht ins 
Völkerrecht gehöre oder nicht. Wer unter dem internationalen 
Privatrechte ausgesprochenermaassen die Regeln für die Beziehungen 
(les rapports) der Staaten in Bezug auf den „Konflikt“ 
ihrer Gesetze oder die Rechtsstellung ihrer Unterthanen ver- 
steht, dem kann man nicht Unrecht geben, wenn er diese Regeln 
als Theile des Völkerrechts bezeichnet ?}; man wird ihm höchstens 
) S. hierzu namentlich v. Martitz, a. a. O0. I. 8. 400 £. 
2) Vgl. bes. Laurent, Droit civil international, LI, Brüssel u. Paris 1880. 
p-. 9 et suiv; Laine, Introduction au droit international prive. I. Paris 1888. 
D. 6 et euiy., 14 17; Weiss, Traite el&mentaire de droit internatinnal
	        
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