Full text : Völkerrecht und Landesrecht

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genereller oder spezieller Weisung zu versehen. Ein derartiges
Gesetz würde auch im konstitutionellsten Staatswesen unbedenklich
 sein. Wenn also trotzdem der Staat den Befehl an den
Richter sofort in die Form des Gesetzes kleidet, so ist wiederum
das Gesetz, soweit es den Befehl enthält, nicht international
unentbehrlich; wir werden sehen, dass der Gesetzesbefehl einem
ganz anderen Motive entspringt als dem, die völkerrechtliche
Pflichterfüllung zu ermöglichen.
Wir fragen endlich: wie verhält es sich mit den Befehlen
an die Staatsunterthanen, die der Staat aus völkerrechtlichen
Gründen, vielleicht im Anschlusse an einen Staatsvertrag erlässt?
Zweifellos liegt ihm sehr oft die Pflicht zu solchem Befehle ob;
kleidet er Gebot oder Verbot in die Form des Gesetzes, so ist
dieses natürlich unmittelbar gebotenes Landesrecht. Dagegen
leugne ich auch hier, dass ein ohne besondere Pflicht zum Befehle
 selbst erlassenes Gebots- oder Verbotsgesetz als international
unentbehrliches Recht aufzufassen sei. Das klingt wiederum zunächst
 sehr merkwürdig. Wenn der Staat völkerrechtlich verpflichtet
 ist, zu strafen — nicht bei Strafe zu verbieten, sondern
schlechtweg zu strafen —, muss er denn hierzu nicht ausser dem
Strafgesetze, das ihm das subjektive Strafrecht erwirbt, die Norm!)
schaffen, welche die zu strafende Handlung verbietet, — schaffen,
wenn er sie nicht schon im Bestande seiner Rechtsordnung besitzt,
aufrechterhalten, wenn dies letztere der Fall ist? Ist also nicht
nach Landesrecht ohne vorheriges Verbotsgesetz die Bestrafung
unmöglich, weil eben nach Landesrecht keine Handlung bestraft
werden darf, die nicht zur Zeit ibrer Begehung verboten war?
Ist demnach nicht die Norm international unentbehrlich? Das
scheint unwiderleglich zu sein und ist es doch nicht. Setzen
wir einmal den Fall, der Staat habe den Satz: nulla poena sine
lege praevia, wie z. B. das Deutsche Reich, in dem strengeren
Sinne zum positiven Recht gemacht, dass eine Handlung nicht bestraft
werden kann, wenn nicht bereits zur Begehungszeit das Strafgesetz
 bestand. Nun wird der Staat durch völkerrechtlichen
Vertrag verpflichtet, gewisse Handlungen, z. B. die Uebertretung
der Zollgesetze des Vertragsgegners, von bestimmtem Tage an zu
bestrafen. Aus irgendwelchem äusseren Grunde erlässt er das
1) Ich nehme hier „Norm“ immer in dem durch Binding festgestellten
Sinne als Gegensatz zum Strafgesetz.
            
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