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„Staatsverträge‘“, nämlich alle wirklichen „Verträge“ in dem oben
ausführlich erläuterten Sinne, schlechterdings unfähig sind, objek-
tives Recht zu schaffen, so erwächst die Aufgabe, zu untersuchen,
welche „Staatsverträge“ echte Verträge, welche echte Verein-
barungen sind, ferner, welche von diesen letzteren Völkerrecht
zu produciren vermögen, endlich aber, ob neben dieser Unterart
der Staatsverträge nicht auch andere Thatbestände als Vereinba-
rungen und dazu als Mittel der Völkerrechtsbildung angesehen
werden müssen.
sog. Völkergewohnheitsrechts als Resultat solcher Vereinbarung auffasse, und
als v. H. erklärt, die Anerkennung stehe der Gewohnheit so nahe, dass man
sogar zweifeln könne, ob es richtig sei, beide zu scheiden (HH I. 8.91), auch
sei die Grenze wieder zwischen Gewohnheit und „stillschweigendem Vertrage“
in der Theorie stets schwankend gewesen (ebenda S. 113). Allein v. H. lehnt
jede Identificirung von Anerkennung und „Vertrag“ ausdrücklich ab (HH 1.
S. 89, 103) und stellt „Anerkenntniss“ und ‚,Willensübereinstimmung‘ einan-
der geradezu entgegen (ebenda 5. 7), — Nun sind nach v. H. die Regeln, die
er durch die Anerkennung jener „Gemeinschaftszustände‘“ zu Rechtsregeln
werden lässt, lauter Grundsätze, die „der Willkür entrückt sind“, die
„dauernd und unabänderlich sind“, „ohne deren Innehaltung ein
rechtlicher Bestand der Staatengenossenschaft unmöglich sein würde“ (HH
1. S. 86, 87), Wenn sich v. H. nicht ausdrücklich als Gegner des Naturrechts
bezeichnete (ebenda S. 26 ff.), und wenn er nicht noch besonders betonte, dass
jene „nothwendigen‘“ Regeln erst durch die Anerkennung der Thatsachen,
aus denen sie folgen müssen, zu Rechtsregeln würden, stände ich nicht
an, ohne Weiteres aus den hervorgehobenen Wendungen zu schliessen,
v. H. bekenne sich zu einer rein naturrechtlichen Anschauung. Aber ich
glaube, trotz allen Protestes läuft die ganze Theorie schliesslich doch auf
eine naturrechtliche Begründung des Völkerrechts hinaus. Der Schlüssel liegt
wohl in dem Begriffe der „Anerkennung von Gemeinschaftszuständen‘. Dieser
Begriff ist in dem fraglichen Zusammenhange gänzlich unbrauchbar, Eine „That-
sache“ anerkennen, bedeutet an sich nichts anderes, als ein bejahendes Urtheil
über ihr Vorhandensein haben oder abgeben. Das meint v. H. indess gewiss
nicht, denn seine „Anerkennung“ ist ein Ausfluss der Willkür der Staaten,
der gewisse Folgen allerdings nothwendig nach sich zieht, darum aber nicht
weniger Ausdruck freien Beliebens ist. Seine „Anerkennung“ ist nicht Ur-
theil über die Existenz eines Zustandes, der auch ohne das Urtheil jedenfalls
existent wäre, sondern, wenn ich ihn irgend richtig verstehe, willkürliches
Setzen der Bedingungen eines Zustandes. Anerkenntniss der „Ge-
meinschaft‘“, der „Verkehrsbeziehungen‘“ heisst dann nichts anderes, als die
dem Belieben der Staaten entspringende Theilnahme an der Gemeinschaft
am Verkehr (vergl. auch HH I. S. 57, dritter Absatz). Wenn nun aus den
Gemeinschaftszuständen mit Nothwendigkeit gewisse Regeln folgen, so bedeutet
„‚Anerkenntniss‘“ der Gemeinschaft in diesem Sinne nichts anderes als Setzen
Triepel. Völkerrecht und Landasrecht.