Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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„Staatsverträge‘“, nämlich alle wirklichen „Verträge“ in dem oben 
ausführlich erläuterten Sinne, schlechterdings unfähig sind, objek- 
tives Recht zu schaffen, so erwächst die Aufgabe, zu untersuchen, 
welche „Staatsverträge“ echte Verträge, welche echte Verein- 
barungen sind, ferner, welche von diesen letzteren Völkerrecht 
zu produciren vermögen, endlich aber, ob neben dieser Unterart 
der Staatsverträge nicht auch andere Thatbestände als Vereinba- 
rungen und dazu als Mittel der Völkerrechtsbildung angesehen 
werden müssen. 
sog. Völkergewohnheitsrechts als Resultat solcher Vereinbarung auffasse, und 
als v. H. erklärt, die Anerkennung stehe der Gewohnheit so nahe, dass man 
sogar zweifeln könne, ob es richtig sei, beide zu scheiden (HH I. 8.91), auch 
sei die Grenze wieder zwischen Gewohnheit und „stillschweigendem Vertrage“ 
in der Theorie stets schwankend gewesen (ebenda S. 113). Allein v. H. lehnt 
jede Identificirung von Anerkennung und „Vertrag“ ausdrücklich ab (HH 1. 
S. 89, 103) und stellt „Anerkenntniss“ und ‚,Willensübereinstimmung‘ einan- 
der geradezu entgegen (ebenda 5. 7), — Nun sind nach v. H. die Regeln, die 
er durch die Anerkennung jener „Gemeinschaftszustände‘“ zu Rechtsregeln 
werden lässt, lauter Grundsätze, die „der Willkür entrückt sind“, die 
„dauernd und unabänderlich sind“, „ohne deren Innehaltung ein 
rechtlicher Bestand der Staatengenossenschaft unmöglich sein würde“ (HH 
1. S. 86, 87), Wenn sich v. H. nicht ausdrücklich als Gegner des Naturrechts 
bezeichnete (ebenda S. 26 ff.), und wenn er nicht noch besonders betonte, dass 
jene „nothwendigen‘“ Regeln erst durch die Anerkennung der Thatsachen, 
aus denen sie folgen müssen, zu Rechtsregeln würden, stände ich nicht 
an, ohne Weiteres aus den hervorgehobenen Wendungen zu schliessen, 
v. H. bekenne sich zu einer rein naturrechtlichen Anschauung. Aber ich 
glaube, trotz allen Protestes läuft die ganze Theorie schliesslich doch auf 
eine naturrechtliche Begründung des Völkerrechts hinaus. Der Schlüssel liegt 
wohl in dem Begriffe der „Anerkennung von Gemeinschaftszuständen‘. Dieser 
Begriff ist in dem fraglichen Zusammenhange gänzlich unbrauchbar, Eine „That- 
sache“ anerkennen, bedeutet an sich nichts anderes, als ein bejahendes Urtheil 
über ihr Vorhandensein haben oder abgeben. Das meint v. H. indess gewiss 
nicht, denn seine „Anerkennung“ ist ein Ausfluss der Willkür der Staaten, 
der gewisse Folgen allerdings nothwendig nach sich zieht, darum aber nicht 
weniger Ausdruck freien Beliebens ist. Seine „Anerkennung“ ist nicht Ur- 
theil über die Existenz eines Zustandes, der auch ohne das Urtheil jedenfalls 
existent wäre, sondern, wenn ich ihn irgend richtig verstehe, willkürliches 
Setzen der Bedingungen eines Zustandes. Anerkenntniss der „Ge- 
meinschaft‘“, der „Verkehrsbeziehungen‘“ heisst dann nichts anderes, als die 
dem Belieben der Staaten entspringende Theilnahme an der Gemeinschaft 
am Verkehr (vergl. auch HH I. S. 57, dritter Absatz). Wenn nun aus den 
Gemeinschaftszuständen mit Nothwendigkeit gewisse Regeln folgen, so bedeutet 
„‚Anerkenntniss‘“ der Gemeinschaft in diesem Sinne nichts anderes als Setzen 
Triepel. Völkerrecht und Landasrecht.
	        
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